Immagini della pagina
PDF
ePub

Die Parteien oder wer durch interrogatio einseitig mit dem sacramentum verpflichtet werden sollte, mussten selbstverständlich das Römische Bürgerrecht und die persona legitima standi in iudicio haben. Weil aber das sacramentum durch den Eid ein Anrecht am Altar voraussetzte, so war auch der extrarius, mithin jeder exsecratus von einer Klage dieser Art und folglich auch nach Bestimmung des Prätor von dem ius d. h. der Macht seinen Gegner dazu auf die Gerichtsstätte zu rufen, ausgeschlossen (Festus in Anm. 64): was man auch auf andere legis actiones, d. h. Herbeiführungen eines iovdicium, sofern sie doch nur die Stelle des sacramento agere vertraten, nicht aber auch auf den Beklagten wird erstrecken dürfen; denn was zu Jemandes Nachtheil eingeführt ist, darf ihm nicht zum Vortheil gereichen. Dagegen wird der extrarius auch das Recht als Beklagter den Kläger mit dem umgekehrten sacramentum zu provocieren verloren haben und das Sacrament in diesem Falle eben so blos ein einseitiges gewesen sein, wie wenn Jemand von einem Magistrat in Sachen des Volks sacramento interrogiert wurde 155).

III. Ort und Zeit.

Hinsichtlich des Ortes ist die Stätte des in iure begangenen Unrechts, welches durch das sacramentum geahndet wurde, und die des zu schwörenden sacramentum zu unterscheiden. Die erstere fiel mit der Gerichtsstätte zusammen; sie musste sich aber in dieser Anwendung nach der Natur der Streitsache richten, bei welcher die Parteien das Unrecht begingen. Obgleich sie nun für ihre Streitsache die Obrigkeit da anzugehen hatten, wo sie regelmässig Gericht hielt, d. h. ursprünglich nur auf dem Comitium, so litt dieses doch eine nothwendige Ausnahme beim Streit über ein Grundstück. Bekanntlich verfügten sich dann ursprünglich die Parteien mit der Obrigkeit zu dem Grundstück hin, um daselbst die manus consertio vorzunehmen 156). So war also die gewöhnliche Stätte des durch das Trutzen in iure begangenen Unrechts

155) Man kann damit das Recht der exsecratio und impietas bei den alten Galliern vergleichen, wo es gegen diejenigen eintrat, welche sich dem Spruch der Druiden nicht gefügt hatten. Caes. de b. G. 6, 13. Siquis privatus aut publicus eorum decreto non stetit, sacrificiis interdicunt. haec poena apud eos est gravissima; quibus ita est interdictum, ii numero impiorum habentur, iis omnes decedunt, aditum eorum sermonemque defugiunt, ne quid ex contagione incommodi accipiant, neque iis petentibus ius redditur, neque honos ullus communicatur. Ebenso ist ganz ähnlich, dass im Mittelalter der mit der grössern Excommunication Belegte auch von der Rechtsverfolgung ausgeschlossen wurde, während er selbst belangt werden, sich aber auch dann nicht durch einen Advocaten vertheidigen lassen konnte. Const. Frider. II. (1220) c. 7. bei Pertz monum, IV. p. 236.

156) Gell. 20, 10.

entweder das Comitium oder der Ort des belegenen Grundstücks. Hinsichtlich des sacramentum selbst erscheint es aber naturgemäss, dass, sobald das eigenmächtige Trutzen vor der Obrigkeit vollendet, also bei in rem actiones vom Gegner das ius peregi sicut vindictam imposui ausgesprochen war 157), nun auch sogleich Seitens des Klägers die eidliche Hinziehung der Streitsache vor die Gottheit mit sacratio erfolgte und also auch das sacramentum sofort in iure von beiden Theilen geleistet wurde. Nothwendig war dieses aber doch nicht, und dass für die Oertlichkeit des sacramentum noch besondere religiöse Rücksichten in Betracht kommen konnten, zeigt beim militärischen dessen regelmässige Ableistung auf dem Capitol (oben S. 369), die offenbar, da dessen Verletzung die unsühnbare Todesstrafe nach sich zog, mit der dortigen Richtestätte für die Iovi sacrati in Beziehung stand. Nach Analogie davon ist nun schon an sich anzunehmen, dass auch das gerichtliche sacramentum wenigstens später, als einerseits das Misstrauen zwischen Plebejern und Patriciern namentlich wegen parteiischer Rechtsprechung sich naturgemäss auch auf die dabei zu Hülfe gerufenen Götter erstreckte 158), denen nun auch häufig nach den Volkstheilen verschiedene Heiligthümer errichtet wurden, und andererseits seit der Gründung des neuen Capitolium mit der sinnlicheren Griechisch-Etruskischen Auffassung des Verhältnisses der Götter zu den Menschen Götterhäuser und in ihnen über den Altären wohnende Götterbilder aufgekommen waren 159) und wo man selbst gewöhnliche Eide, um wie viel mehr sacramenta 160), um sie eindringlicher zu machen, vor dem angerufenen Götterbild mit Umfangung des Altars leisten zu lassen pflegte 161), in einem

157) Gai. 4, 16.

158) Wie die Parteien von den Göttern hauptsächlich ihren Sieg erwarteten, zeigt die noch spät erhaltene Sitte, welche Augustin. de civ. Dei 6, 10 aus Seneca berichtet: sunt qui ad vadimonia sua deos advocent, sunt, qui libellos offerant et illos causam suam doceant. Auch hing damit das Zwölftafelverbot der in sacrum dedicatio einer res, de qua controversia est (Gaius in L. 3. D. de litig. 44, 6), zusammen, worunter man ohne Grund blos eine res litigiosa versteht (was sie erst mit der litis contestatio wird). Man wollte damit, dass man den Göttern einen Theil oder auch die ganze streitige Sache dedicierte, sie bestechen, dass sie den Sieg gäben (Vgl. Fest. v. Rustica p. 265 a Ovid. F. 4, 892. Zeitschr. f. RG. XI. S. 130.); denn sacra wurde dadurch die res noch nicht.

159) Becker-Marquardt röm. Alt. IV. S. 43. 52 flg.

160) Ohne Zweifel geschahen auch die consecrationes beweglicher Sachen Angesichts des Bildes der Gottheit, der man consecrierte; für die eigentlichen Opfer bezeugt dieses schon der Ausdruck exta porricere (Die Iguv. Tafeln S. 587). Auch mussten zu den heiligen Spielen die Götterbilder zum Anschauen derselben in den Circus hinausgefahren werden. Mein Röm. Jahr. S. 345.

161) Plaut. Rud. 5, 2, 46 seq. Cic. pro Flacco 36. Vgl. Brisson. de form. 8, 9. Danz der sacrale Schutz S. 45. Zuerst wird ein Eid im Innern des Staats vor dem Altar erwähnt gleich nach Vertreibung der Könige

bestimmten gleichsam schon der Lage nach unparteiischen Tempel geschworen werden musste 162). Viele schon früher geltend gemachte Argumente erheben es aber fast zur Gewissheit, dass solche Tempel die des Jupiter und des Dius Fidius auf der nicht lange nach Vertreibung der Könige gebildeten heiligen Tiberinsel und zwar des Jupiter für das sacramentum maius, des Dius Fidius für das sacramentum minus waren 163): womit sich die beiderseitige Formel sacramento te provoco erklärt, deren versuchte sonstige Deutungen 164) mit der Sprache und den Umständen durchaus unvereinbar sind. Damit bezeichneten nehmlich die Parteien ihre gegenseitige Aufforderung durch das dem Anderen zum Nachsprechen vorgesagte sacramentum, welche früher nur thatsächlich

durch sofortiges Vorsagen zum Nachsprechenlassen in der Gerichtsstätte geschehen war, aber jetzt mit Rücksicht auf die wirkliche Eidesleistung an einem anderen Orte nur erst wörtlich und formular geschah 165) und zugleich noch mit dem ursprüng

Dionys. 5, 1. Es ist dieselbe Erscheinung, die im Mittelalter wieder in den mancherlei Arten von 'körperlichen Eiden hervortrat.

162) Merkwürdig ist auch hier die oben Anm. 85 erwähnte Analogie des alt Germanischen Rechts, nach welchem Sohm Proc. der Lex Sal. S. 149. in der Stelle der Lex Rib. 56, 19. ut nullum hominem regium, Romanum vel tabularium interpellatum in iudicio non tangaret (wovon später) et nec alsaccia requirat. Et si in praesente legitime mallatus fuerit, ea verba commemoret et non ei sicut Ribuario ante altare verba commemoret, das Wort alsaccia (von alah domus, Tempel und sakan litigare, causare), auf das nachfolgende Eidesverfahren (d. h. die Bekräftigung der beiderseitigen Behauptungen durch Eid) im Tempel vor dem Altar bezieht. Ueber die Leistung der processualen Eide ausser der Gerichtsstätte an einem heiligen Ort überhaupt vgl. Grimm RA. S. 905.

163) Mein Röm. Jahr. S. 325. 360. Einen Theil dieser Argumente hat schon Danz Zeitschr. f. RG. (cit. Anm. 2) geltend gemacht. Es kommt noch hinzu die Analogie des hôlmgângr nach alt nordischem Recht, indem die Parteien zur Vornahme des Gottesurtheils durch Zweikampf sich auf eine Insel begeben mussten. Grimm RA. S. 929.

164) Vgl. darüber Römer in der krit. Ueberschau II. S. 352. Danz sacr. Schutz. S. 163 flg. und meine eigene im Serv. Tull. S. 111. 595.

165) Klar machen kann man sich die Sache durch das bekannte sponsione provocare sive lacessere. Wenn z. B. Gaius 4, 93. sagt: provocamus adversarium tali sponsione: 'si homo, quo de agitur, ex iure Quiritium meus est, sestertios XXV nummos mihi dare spondes'?, so ist diese zum Verpflichten durch spondeo gestellte und insofern dazu provocierende oder lacessierende Frage (nicht die Antwort spondeo) ebenso die sponsio, wie die zum Nachsprechen vorgesagte Sacramentsformel (nicht das Nachsprechen derselben) das sacramentum; s. oben Anm. 21. Zugleich geschieht aber jenes provocare sponsione und geschah so immer, nur thatsächlich eben durch das Aussprechen jener Frage, niemals gab es eine vorherige Formel provoco te sponsione, auf die etwa der Andere bei zulässiger Restipulation mit similiter ego te geantwortet hätte, und eine erst darauf folgende sponsio et restipulatio. War es also bei sonst gleichen Verhältnissen mit dem Sacramentsverfahren anders, so muss auch in provoco te sacramento das provocare eine besondere Veranlassung und einen andern Sinn gehabt haben.

lichen Sinne des provocare, wonach es eben so wie in provoco ad populum ein Hervor- und Hinrufen oder Fordern an einen anderen Ort bedeutet 166).

Die Gründe für die Abnahme des sacramentum in jenen Tempeln beziehen sich allerdings eigentlich nur auf das sacramento contendere unter Privaten, wie denn auch die Vorschriften der zwölf Tafeln über das lege agere überhaupt Privatprocesse voraussetzten 167). In causis publicis könnte also wohl das ursprüngliche Recht der Leistung des sacramentum sofort in iure und ohne Umfassung eines bestimmten Altars, welche ohne Zweifel auch beim sacramentum militare nicht Statt fand 168), fortgedauert und würde dann also auch kein formulares provocare sacramento gegolten haben. Doch lassen uns unsere Quellen für diese Frage im Stich.

Hinsichtlich der Zeit hat das sacramentum als solches nichts Eigenthümliches. Als Bestandtheil des iurgare aber zur Erlangung der göttlichen Rechtshülfe versündigte man sich damit an der Gottheit an Tagen, wo das Volk sich im Zustande der Unreinheit befand (dies nefasti) oder als an Ferien nicht streiten durfte (nefasti puri), was denn auch auf die übrigen ein iudicium hervorrufenden Actionen übertragen wurde und auch von der Obrigkeit selbst galt, wenn sie die Rechtshülfe irgend wie (durch do, dico, addico) gewährte. Doch ist davon anderwärts (das Röm. Jahr und seine Tage) ausführlich gehandelt worden.

In Ansehung der Tageszeit fiel das sacramentum als zur Einleitung des Processes (iurgare) gehörig noch zur Zeit der zwölf Tafeln regelmässig in den Vormittag, an welchem auch die ursprünglich noch vor dem rex selbst als iudex vorzunehmende causae coniectio geschehen sollte (Schöll XII tab. p. 118). Wesentlich war aber nur, dass es bei Tageszeit geleistet wurde, da namentlich die Eide beim Dius Fidius, um wie viel mehr die beim Jupiter selbst bekanntlich sub divo geschworen werden mussten 169).

166) Auch im Attischen Processe gab es eine solche vorgängige beiderseitige πρόκλησις τοῦ ὅρκου vor der wirklichen Leistung des Eides (Danz Jahrb. f. gem. D. R. V. S. 90) und sie wird auch da erst später an die Stelle ursprünglicher thatsächlicher Provocation durch sofortiges Beschwören getreten sein. Da aber dort die spätere wirkliche Eidesleistung, wie es scheint, stets vor den Richtern geschah, so hatte das προ in dieser πρόκλησις einen etwas andern lokalen Sinn wie in provoco ad populum. In einer andern bald nachher zu erwähnenden Hinsicht mochte diese vorherige formulare Provocation in Athen einen ähnlichen Ursprung haben wie in Rom.

-

ganz so

167) L. 2. §. 6. D. de orig. iur. (1, 2), wo Pomponius zwar den populus erwähnt, aber in dem Sinne von omnes privati, wie er auch den Ausdruck selbst erklärt. Den Populus als Staat gedacht konnte selbst eine Lex nicht binden. Lucilius bei Non. v. Exlex p. 10. Accipiunt leges, populus quibus legibus exlex.

168) Hier geschah die Vereidigung Aller rasch nach einander mittelst praeiuratio. Polyb. 6, 21, 3. Fest. ep. v. Praeiurationes p. 224.

169) Varr. 5, 66. Hoc idem magis ostendit antiquius Jovis nomen; nam olim Diovis et Diespiter dictus, id est dies pater. A quo dei dicti

IV. Der Betrag des sacramentum.

Beim contendere sacramento betrug das sacramentum als Eidesstrafe bekanntlich nach den zwölf Tafeln, wenn der Processgegenstand selbst einen Werth von wenigstens 1000 Assen hatte d. h. nach den Verhältnissen des alten Staats ein grosser war 170), 500, bei einem minder werthen oder in einer liberalis causa 50 Asse 171). Bei zweifelhaftem Betrage musste die Obrigkeit selbst oder durch einen arbiter (vgl. Gai. 4, 44. Paul. 5, 9, 1.) schätzen, da dieses zu den Vorbedingungen des gültig anzustellenden Processes gehörte. Uebrigens ist schon anderwärts gezeigt worden 172), dass jene Beträge keine ursprünglichen sein können, da naturgemäss ursprünglich das sacramentum für ein widerrechtliches Bestreiten oder Behaupten die Lösung des caput nur mit Einem Opferthier an die Gottheit, der man sich sacriert hatte, zur Folge haben konnte, wie denn auch das caput wegen unvorsätzlichen Todtschlags nur mit einem aries subiectus gesühnt wurde. Wir haben aber auch schon bemerkt (oben Cap. I. S. 66), dass das Verfahren der Fetialen durch clarigatio, welches ein Abbild des ursprünglichen iurgare sacramento im Innern war, erkläre, wie jener spätere fünffache Betrag eines Rindes oder eines Schafes beim sacramento contendere entstanden sei, indem nehmlich darnach auch im Inneren bei einem strengen Process theils das in ius vocare, welches selbst schon ein processualer, weil vom weiteren Process als nothwendig vorausgesetzter Formalact mit civilrechtlich zwingenden Wirkungen war und wobei nur der Vocierende und der Vocierte gleichsam noch selbst zugleich als Obrigkeit ihrer Häuser sich verhielten, mit eidlich sacrierender Behauptung und nach der Sitte auch wohl Bestreitung des Anspruchs 173), um so das gleichzeitig gestattete Fassen und selbst executive Abführen des widerspenstigen vocatus mit Hülfe der Gottheit wie

qui inde, et dius et divos, unde sub divo, Dius Fidius. Itaque inde (lies in aede) eius perforatum tectum, ut ea videatur divom id est caelum, quidam negant sub tecto per hunc deierare (d. h. feierlich schwören) oportere. Vgl. denselben bei Non. v. Rituis p. 494.

170) Vgl. die Verf. des Serv. Tull. S. 197. Die Summe erscheint auch noch als die eines grossen Legats, welches den Legatar gleichsam dem persönlichen Nachfolger im Vermögen gleichstellte, in der Lex Furia. Gai. 2, 225. 4, 23. Ulp. init. §. 2.

171) Gai, 4, 14. Ueber das ähnliche Recht der Prytanien in Athen 8. meine Osk. Spr. S. 102. 104.

172) Das Röm. Jahr S. 325, und oben S. 387.

173) Man muss sich hüten das Recht der spätern in ius vocatio (schon seit den 12 Tafeln), bei der mit dem sacramentum auch die Nothwendigkeit den Anspruch anzugeben, wegfiel (Wieding Libellproc. S. 593 fig.), auf die älteste Zeit zu übertragen. Auch im alt Germanischen gerichtlichen Verfahren geschah die mannitio mit Angabe des Anspruchs. Sohm Process der Lex Salica S. 129.

« IndietroContinua »