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nenmeistern (S. 38) und Municipalädilen (Anm. 92) zeigen 103). Allgemein führt diese Beschränkung, welche sich aus der Natur der Sache ergibt, das Bantische Gesetz Z. 9 flg. bei den Multen in öffentlichen Angelegenheiten ausdrücklich und zugleich mit zwei andern an: dass auch das öffentliche Interesse den Befehl erfordere und dass der, welchem befohlen wurde, doloser Weise nicht gehorcht habe10): welches beides jedoch in der Regel erst dann zur Sprache kommt, wenn es sich um Aufrechthaltung der Mult handelt, nachdem der Magistrat bei der dictio selbst beide Voraussetzungen vorläufig angenommen hatte. Natürlich galt alles dieses. auch in Rom. Da die Staatsgewähr den Bürger nicht blos gegen die Staatsgesammtheit, sondern auch gegen den einzelnen Mitbürger verpflichtet und es z. B. ebensowohl ein munus publicum ist, sich einem unmündigen Mitbürger zum Vormund setzen zu lassen und ihn als solcher zu schützen, als sich zum Heer zu gestellen, so

103) Mehrere andere derartige Beispiele gesetzlicher Einräumung der Multierungsbefugniss an alle Magistrate, die wollen, enthält das Bantische Gesetz Z. 12. 17. 26 33. Auch gehört hierher die in den kaiserlichen Mandaten enthaltene Vorschrift, nach der die Statthalter städtische Magistrate, welche Arrestanten vorschnell und ohne Grund freigelassen haben, multieren sollen. L. 10. D. de custodia et exhib. (48, 3). Und sehr viele ähnliche Gesetze der Kaiserzeit. Auf diesen ganzen Unterschied könnte man auch die Worte des Dionys. 10, 50 von der Zuständigkeit der multae dictio beziehen gegen τοὺς ἀκοσμοῦντας παρανομούντας εἰς τὴν ἑαυτῶν ἐξουσίαν, da das παρανομείν doch eigentlich nicht eine Widersetzlichkeit gegen das Amt (els tηv avtov ovoíav) ist. Doch macht eine andere Aeusserung 8, 87., das Multieren gehe überhaupt gegen τοὺς οὐχ ὑπακούοντας τῷ νόμῳ, es sehr zweifelhaft, dass dem Griechen dieser genaue Rechtsunterschied klar geworden sei. Wenn ein Gesetz gelegentlich auch auf eine eigentliche Magistratsmult d. h. wegen Ungehorsams gegen Anordnungen des Magistrats selbst zu sprechen kommt, so kann es deren Entrichtung nur erwähnen, nicht aber zu ihr verpflichten, da die Verpflichtung und der Zwang zu ihrer Erfüllung da auf der Magistratsgewalt selbst beruht. Daraus erklärt sich die Fassung der Lex Bant. IV. v. 18. Pon censtur bansae tavtam censazet, pis cevs bantins fust, censamur esuf, in eitvam poizad (nicht poizatud) ligud, asc censtur censaum angetuset Quum censor Bantiae populum censebit, quisquis civis Bantinus erit, censetor ibi, et coercitionem suffert (nicht sufferto) lege, qua censor censere adegerit. Uebrigens wurden frühzeitig auch andere magistratuale Coercitionen von Gesetzen auf Uebertretungen gesetzlicher Vorschriften gesetzt, z. B. die verberatio schon von den 12 Tafeln, wenn ein Unmündiger delinquiert hatte, Plin. N. H. 18, 3, 3. Gell. 11, 18, 8. und in anderen Gesetzen Fest. v. Pro scapulis p. 234. Und die pignoris captio wurde in Gesetzen bekanntlich selbst andern als Magistraten in gewissen Fällen zugestanden.

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104) Osk. Spr. S 65.... stom dat eizasc idic tangineis deicum pod valaemom tovticom tadait ezum nep fefacid pod pis dat eizac egmaden in deivaid dolud malud dum oportet eius eum (nehmlich magistratum) iussus dicere (es geht eitvam coercitionem vorher) quod utilitas publica requirat ab iis (es geht pous tanginom deivatuns quousque iussum morati sunt vorher) neque fecerit, quod quem oportet, in ea controversia et moretur dolo malo.

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entspricht es der erst gedachten Beschränkung, dass nach Paullus in L. 2 fin. D. si quis in ius voc. (2, 5), wo er von der im Interesse eines Privatus geschehenen Vorladung und gegen den Nichter:chienenen verhängten Mult spricht, Item, si nihil intersit actoris, co tempore in ius adversarium venisse, remittit praetor poenam: puta quia feriatus dies fuit. Mit der zweiten Beschränkung, die auch den materiell berechtigter Weise nicht Gehorchenden von der Mult befreit, stimmt derselbe Paullus überein L. 2. §. 1. D. si quis in ius voc. (2, 5): Si quis in ius vocatus non ierit, ex causa a competenti iudice multa pro iurisdictione iudicis damnabitur: rusticitati enim hominis parcendum erit 105). Und es ist schon aus diesem Grunde nicht glaublich, dass ein Römisches Gesetz jemals einen Herrn wegen Delicten, die sein Sclav ohne sein Wissen begangen, mit multae dictio zu belegen befohlen habe 106). Der in

105) Ebenso Constantin L. 2. Th. C. de iudic. (2, 18) ed. Haen. Eum, qui sciens iudicio adesse neglexerit, ut contumacem iudex multabit; und bei der gesetzlichen festen Mult z. B. in der s. g. lex de inferiis C. I. L. I. p. 263. v. 5. ... si quis quid adversus hanc rogationem egerit fecerit sciens dolo) malo), ei multa esto sestertium X. Bei der poena litigiosi Gai. 4, 117. Fr. de iure fisci 8. L. 2. D. de litig. (44, 6). In L. 6. D. de decretis ab ord. fac. (50, 9) sagt Scaevola lib. 1 Dig. Municipii lege ita cautum erit (so Flor. est Vulg. Hal. erat richtig Mommsen): Εάν τις ἔξω τοῦ συνεδρίου δικάσηται, τοῦ τε συνεδρίου εἰργέσθω καὶ προσαποτιννύτω δραγμὰς χιλίας. Quaesitum est, an poenam sustinere debeat, qui ignorans adversus (wohl adversus ea) decretum fecit? Respondit, et huiusmodi poenas adversus scientes paratas

esse.

Da Scaevola im ersten Buche der Digesten von den Anfangsmaterien des Edicts handelte, so bezieht sich das von der Vulg. weggelassene et zu Anfang seines Responses wohl darauf, dass er denselben Grundsatz vorher von der multae dictio ausgesprochen hatte. Vgl. L. 2. D. de iurisd. (2, 1) L. 2. §. 1. D. si quis in ius voc. (2, 4) und die Stellung des tit. C. de modo mult. (1, 51). Dass dasselbe auch bei der pignoris captio galt, zeigt Liv. 3, 38, 12. Postquam citati (a decemviris senatores) non conveniebant, dimissi circa domos apparitores simul ad pignora capienda sciscitandumque, num consulto detrectarent? Ebenso bei extraordinären Geldstrafen der Behörden. Ulpian L. 8. §. 2. D. de relig. (11, 7). Merkwürdig ist, was Majorian vorzuschreiben für nöthig fand (458) Nov. Maior. tit. 7. 1, 11. Nunquam curiae a provinciarum rectoribus generali condemnatione multentur, cum utique hoc et antiquitas suadeat et regula iuris antiqui, ut noxa tantum caput sequatur, ne propter unius fortasse delictum alii dispendiis affligantur. Der gewöhnliche Ausdruck der spätern Kaiserzeit für den mit einer Mult zu Belegenden ist aber contumax L. 10. Th. C. de agent. in reb. (6, 27.) Nov. Theodos. II. tit. 7. 2, 3. tit. 23. 1, 2.

106) Anders allerdings bei gesetzlichen festen Geldstrafen, wo man oft den Herrn statt der hier unzulässigen noxae datio zur ganzen (Lex Quinetia bei Frontin, de aquis 91) oder halben Strafe verpflichtete. Zeitschr. f. gesch. R. W XIII. S. 42. Bei Frontin. de aquis 97, wo in den Handschriften steht: Mancipi etiam si cum eo quem (in spätern sicut ea quae) adversus legem u. s. w., hat zwar Dederich gegen das im Texte ausgesprochene Princip nach Conjectur herausgegeben: Mancipi etiam si omnino quid servus eius adversus legem fecisset multa dicebatur. Weit näher liegt aber zu emendieren: si sciente eo quis adversus legem fecisset. Da vorhergeht: Agri vero,. qui aqua publica contra legem essent irrigati, publicabantur, so

diesem Erforderniss des Dolus hervortretende Unterschied der multa dicta und des sacramentum, welches auch wegen blosser iniuria verfällt, beruht aber auf ihrem allgemeinen Gegensatze, dass jene factisch menschlich ist und darum nur das grobe Unrecht ahndet, welches auch später der Prätor bekanntlich in der Regel nur berücksichtigte, dieses dagegen im Recht und darum mittelbar in der göttlichen Ordnung des Staats wurzelt 107).

Alle gedachten Ausnahmen werden auch damit angedeutet, dass die Römisch rechtlichen Quellen verschiedentlich von rechtoder gesetzmässigem Multieren oder rechts- und gesetzwidrigem Ungehorsam als Bedingung von (iustae) multae sprechen 108) und sie enthalten das juristische Element, welches diese an sich factischen Strafmittel ebenso wie der vom Prätor geschützte Besitz vom Recht entlehnen. Eine besondere Beschränkung der Mult, die nicht auf dem Erforderniss eines dolosen Vergehens, dessen ja auch impuberes pubertati proximi fähig sind, sondern auf einer andern Seite ihrer ursprünglichen Natur beruhte, war endlich die, dass sie zwar auch gegen Weiber 10"), aber nicht gegen Unmündige gesprochen wurde, welche man statt dessen körperlich züchtigte, jedoch auch auf mildere Weise als Erwachsene mit Aalrücken 110). Da in der Mult ihrer ursprünglichen Idee nach gleichsam ein nur unwillkürliches Abkaufen der eigentlich die Person treffenden Coercition liegt, so ist der Grund ohne Zweifel derselbe, weshalb Unmündige auch nicht durch votum und sicher auch nicht durch pollicitatio verpflichtet wurden 111); denn dem Staat und der Gottheit gegenüber erlangt der Mensch erst mit der Pubertät seine volle das Vermögen in Mitleidenheit ziehende Verpflichtungsfähigkeit. Dass vermögenslose Personen, wie filiifamilias oder Sclaven, nicht multiert werden können, versteht sich von selbst.

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will Frontin als fernern Beweis der Strenge, mit der die Gesetze die öffentlichen Aquäducte geschützt hätten, das angeben, dass sie, wenn jene Bewässerung vom Besitzer mit Vorwissen des Zehentpächters geschehen sei, auch diesen in Strafe genommen hätten.

107) Thering das Schuldmoment S. 6. 12. beachtet diesen Gegensatz und die Mult überhaupt nicht. Seine ganze Auffassung ist aber auch ungeschichtlich, indem sie nach der jetzt herrschenden Richtung den göttlichen Ursprung des Staats und Rechts im Widerspruch mit dem ganzen Alterthum und dem Christenthum (vgl. z. B. hier 1. Cor. 4, 4) auch bei der Bestimmung des Schuldbegriffs völlig ignoriert.

108) Nach Cic. de leg. (Einl. Anm. 17) sollen die Bürger den iusta imperia gehorchen und trifft die Mult den nec oboedientem et exin noxium civem; auch werden die Stellen des Dionys. 8, 87. 10, 50 (Anm. 103) richtiger hierauf bezogen. Endlich muss nach der lex Malac. (Anm ̧ 96) die multa iusta sein, um gelten zu können.

109) Ulpian in L. 1. §. 3. D. de inspic. ventre (25, 4).

110) Plin. N. H. 9, 23, 39. von den Muränen: Tenuissimum his tergus. contra anguillis crassius eoque verberari solitos tradit Verrius praetextatos et ob id multam his dici non institutum (so Harduin statt institutam).

111) Ulpian in L. 2. §. 1. D. de pollicit. (50, 12).

II.

Von dem höchsten Betrage und den Fällen der
Anwendung der multae dictio.

Der nächstwichtige Gegenstand gesetzlicher Bestimmung bei den Multen betrifft deren Höhe und was damit nothwendig zusammenhängt, die verschiedenen Fälle ihrer Anwendung. Ursprünglich konnte die Obrigkeit sie nach Belieben steigern: woraus sich die Möglichkeit erklärt, dass selbst Romulus seine rohe Schaar, wie Cicero von ihm erzählt (de rep. 2, 9 fin.), multae dictione ovium et boum . . . non vi et suppliciis coercebat. Es war dieses gefahrlos bei einem väterlichen Regiment, aber noch weit bedenklicher als unbeschränktes Zinsrecht, wenn Willkür und Herzlosigkeit das Scepter führte, zumal da theils die Art und Zahl der auf einmal als Mult anzusagenden Viehhäupter theils die Zeitlänge, in der sie steigen konnte, lediglich auf dem Ermessen der Obrigkeit beruhte. Es ist daher nicht zu verwundern, wenn wir schon in den ersten Zeiten der Freiheit und fast als erste Schutzwehr derselben die multae dictio gesetzlich auf ein bestimmtes Maass zurückgeführt finden. Zwei oder eigentlich drei Gesetze gehören hierher das von Plutarch unter den popularen Gesetzen des Valerius Poplicola erwähnte, wonach die Consuln gegen Ungehorsame eine Mult von höchstens fünf Rindern und zwei Schafen aussprechen sollten 112), und das zwei Jahr nach der lex Aternia Tarpeia fallende der Consuln T. Menenius Lanatus und P. Sestius Capitolinus, wodurch die Multen auf zwei Schafe und dreissig Rinder beschränkt wurden 113). Doch schreibt Dionysius (Anm. 59), mit dem, wie sich zeigen wird, auch Cicero übereinstimmt, diese Bestimmung schon der lex Aternia Tarpeia zu und gewiss auch mit Recht 114), weil bei gleicher Berechtigung der Tribunen zur multae dictio es im beiderseitigen Interesse lag, zugleich ein höchstes Maass derselben, welches für patricische und plebejische Magistrate gleichmässig gelten sollte, vorzuschreiben. Wurde dieselbe Bestimmung zwei Jahre später (302) wiederholt, oder, wie eigentlich

112) Plutarch. Poplic. 11. oben in Anm. 17.

113) Fest. v. Peculatus oben in Anm. 19.

114) Willkürlich ist die Annahme Aelterer wie Brisson, sel. ant. 1, 3. und Schmidt cit. p. 33, der modus multae sei durch die Lex Tarpeia, die Aestimation derselben durch die Lex Menenia, oder durch die letztere doch erst allgemein eingeführt worden. Ebenso die umgekehrte von Zumpt Crim.-Recht I. 1. S. 328, der die erstere Bestimmung der Lex Tarpeia abspricht, indem er in der Stelle des Dionysius nach Belieben statt des Subjects der beiden Consuln das der Römer' unterschiebt, die dieses durch die Lex Sextia Menenia verordnet hätten. Worauf aber die an sich sonderbare Behauptung Mommsen's Röm. Staatsr. S. 128 beruht: Um Umgehung des Gesetzes zu vermeiden, ist vorgeschrieben, dass mehrere an demselben Tage gegen denselben Mann ausgesprochene Multen als eine gelten sollen', weiss ich nicht.

der Ausdruck des Festus lautet, unverbrüchlich gemacht 115), SO wird der Grund in der damals beschlossenen Abschaffung des Consulats und Tribunats und Einführung des Decemvirats gelegen haben; denn da die Decemvirn in der lex Aternia Tarpeia nicht genannt sein konnten, so würden sie an diese schon selbst nicht gebunden gewesen sein und hätten sie auch überhaupt wieder aufheben können, wenn dagegen nicht durch besondere sanctio Fürsorge getroffen wurde, was denn eben von den genannten Consuln geschah116). Darin aber irrt Dionysius offenbar, dass er, wie eine andere Stelle ergibt '17), glaubt, durch die lex Aternia Tarpeia

115) Eam legem (wie man lesen muss) sanxerunt T. Menenius etc. Man vergleiche damit z. B. Cic. de rep. 2, 31. Neque vero leges Porciae, quae tres sunt trium Porciorum, ut scitis, quicquam praeter sanctionem attulerunt novi. Sueton. Aug. 31. Quasdam leges ex integro sanxit.

116) Nach Liv. 3, 32. war die Plebs damals auch hinsichtlich anderer Verfassungsinstitute bedacht, dass sie ihr nicht wegen Aenderung der regierenden Behörde, zumal diese nun blos aus Patriciern bestehen sollte, verloren gingen: postremo concessum Patribus, sagt Livius, modo ne lex Icilia de Aventino aliaeque sacratae (d. h. ideo nunc sacratae) leges abrogarentur. Damit gibt Livius nehmlich seine gewiss deutlichere Quelle nur nachlässig wieder. Denn da ein solcher blosser Vorbehalt bei dem Zugeständniss patricischer Decemvirn gar nicht sichernd und für leges sacratae, die schon an sich nicht abgeschafft werden können, ganz überflüssig gewesen wäre, so ist anzunehmen, dass die Plebs bei dieser Gelegenheit die ihr wichtigen früheren leges durch ein mit den Consuln Namens des Populus abgeschlossenes Quasi-foedus erst zu sacratae gemacht hat, wozu ausser der über die Multen auch die Icilia über den Aventinus (vom J. 298) gehörte, die daher Liv. 3, 31. richtig als blosse Lex erwähnt, Dionys. 10, 32. irrig von Anfang an (sogar noch vor der Abstimmung der Centurien!) sacriert werden lässt. Auch war ein zu den aliae des Livius gehöriges Gesetz allem Anschein nach das später zu erörternde Icilische Dionys. 7, 17) vom J. 202, eine einseitige Extensivinterpretation der lex sacrata über die Unverletzlichkeit der Tribunen durch blosses Plebiscit, welches Schwegler R. G. II. S. 398. Anm. 1. schon selbst lex sacrata sein lässt, während es doch nicht einmal von den Patriciern (durch lex curiata, deren es damals noch zu seiner Gültigkeit bedurft hätte) genehmigt wurde. Denn wir finden sein Verbot, die Tribunen in ihren Reden an das Volk zu unterbrechen, doch wenigstens schon bei Liv. 4, 25, 1 (im J. 321) als anerkanntes Recht und dieses selbst später auf leges sacratae zurückgeführt. Vgl. Schwegler a. a. O.

117) Dionys. 9, 27. Er bemerkt hier bei Gelegenheit des von den Tribunen Q. Considius und T. Genucius gegen Menenius, den Consul des vorigen Jahres (279) wegen schlecht geführten Krieges anhängig gemachten Multprocesses auf 2000 Asse: dieses sei damals eine bedeutende Strafe gewesen; daher hätte man später Viehmulten an die Stelle gesetzt und auch diese auf ein höchstes Maass beschränkt (καὶ ἐπανορθώσασθαι βουλόμενοι αὐτοὶ (die Römer), τὰς μὲν χρηματικὰς ἔπαυσαν ζημίας, μετήνεγκαν δ ̓ εἰς προβάτων ἐκτίσματα καὶ βοῶν, τάξαντες καὶ τούτων ἄριθμον ταῖς ὕστερον ἐσομέναις ὑπὸ τῶν ἀρχόντων τοῖς ἰδιώταις ἐπι Bolais). Der Schluss scheint zu zeigen, dass Dionysius, der von vielen über 3020 Asse betragenden Multprocessen nach der lex Aternia Tarpeia gelesen hatte, ein Unterschied zwischen der Mult in Volksprocessen und der steigenden Mult gegen ungehorsame Privaten nicht ganz entging; er suchte ihn aber nicht in der Verschiedenheit der Natur und

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