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Stelle tretende Patron auf Grund des zunächst behaupteten Delicts zugleich eine bestimmte Gesammtsumme (denn der Verletzte konnte und musste zuerst schätzen) von dem Angeklagten repetierte 303). Die Klage blieb, obgleich endgültig das Gericht schätzte, doch eine actio certae pecuniae, weil sich im Römischen Processe der Charakter der Klage allenthalben nach der intentio und nicht nach alterierenden Momenten der Condemnation bestimmt. In ähnlicher Weise wurde denn wenigstens in älterer Zeit, vielleicht aber auch bis zur lex Iulia iudiciorum publicorum, auch der Peculat, das crimen residui und andere ähnliche Verbrechen behandelt 304).

Abweichend war aber in dieser Sacramentsklage zunächst und zwar nothwendig die Behandlung des sacramentum selbst, das hier, wie die Mult in den entsprechenden Interdicten 305), nur dem Privaten und wegen der höheren Stellung der Obrigkeit nur durch interrogatio (oben S. 358. 389) aufgelegt werden konnte. Sodann musste hier in einer auch processualen causa publica das erkennende Gericht von anderer Beschaffenheit sein, entweder das Volk selbst oder ein dieses vertretender regelmässiger Gerichtshof, wie auch die Lex de inferiis zeigt. Leider liegt die Vorgeschichte der späteren beiden civilen Gerichtshöfe, welche unter dem Zeichen der hasta urtheilen, also für die unter der Gewähr des Römischen Volks stehenden bestrittenen Rechte an Personen oder Sachen eintreten, der Decemvirn und Centumvirn im Dunkeln. Nur vermuthen kann man, dass, wenn noch Servius Tullius in öffentlichen Sachen das Urtheil selbst sprach 306), wobei er sich des gewöhnlichen Consilium der zehn ersten Senatoren bedient haben wird, vielleicht derselben, aus denen er auch zuerst Einzelrichter in Civilprocessen gab (Cap. I. S. 100-102), aus diesen nicht lange nach dem Anfange der Republik 307) ein nothwendiges Consilium

ob rem etc.). Uebrigens zeigen die Ueberbleibsel der Lex Acilia selbst die Hauptstellen sind leider untergegangen z. B. Z. 2-4. 9., dass die Klage aus ihr auf ein pecuniam petere ging, die also schon in der intentio vorkommen musste. Das von multam petere in Cap. III. S. 269. Bemerkte und noch später bei der legis actio per condictionem zu Sagende findet selbstverständlich auch auf dieses petere Anwendung.

303) Bestätigt wird dieses dadurch, dass Cic. 1. c. ganz Sicilien, dessen Stelle aber doch der actor causae vertrat, eine die Beraubungen als Grund angebende repetitio gegen Verres in den Mund legt, welche mit den Worten schliesst: quo nomine abs te sestertium milies ex lege repeto. Nachdem er als Actor zugelassen war, beschränkte er jene Summe in der wirklichen petitio nominisque delatio auf quadringenties sestertium. Cic. Verr. act. 1, 18, 55. vgl. lib. 1, 10, 27.

304) Man vergleiche z. B. die Processe vor dem Prätor wegen Peculats gegen L. Scipio und seine Complicen nach der Petilischen Rogatio bei Liv. 38, 54... 60, wo auch schon von delata und recepta nomina die Rede ist, aber die städtischen Quästoren als Kläger aufgetreten zu sein scheinen.

305) Lex Bant. c. I. Oben Cap. I. S. 61 flg.

306) Dionys. 4, 25. Oben Anm. 96.

307) Ich meine bald nach den zwölf Tafeln, wo überhaupt das Prin

für alle Processe jener Art, so weit nicht das Volk selbst darin zum Richteramt berufen war, hervorgegangen sei 308), aus dem dann etwa gegen Anfang des sechsten Jahrhunderts, als das Richteramt für Staats- und Privatprocesse ganz auseinanderging und die durch den Wegfall der tribunicischen Jurisdiction in Interdicten der Plebejer vacant gewordenen amtlichen decemviri iudices zu einer anderweitigen Verwendung aufforderten, gleichsam durch Vereinigung mit diesen das ganz selbständige iudicium decemvirale litibus iudicandis gemacht wurde. Jene Zehnmänner bildeten denn also namentlich auch in gewöhnlichen Staatsprocessen sacramento das Gericht in solchen Fällen, wo in Privatsachen derselben Art ein Einzelrichter eintrat 309), allerdings aber erst seit der jedoch auch sehr frühen Zeit, wo für solche Processe der gewöhnliche Rechtsweg statt der eigenen Wahrnehmung der Staatsansprüche gegen Privaten durch blosse Magistratsgewalt, zugestanden wurde. Noch ehe dieses geschah, war aber das Princip der provocatio ad populum wider alle öffentliche Strafurtheile gegen Privaten aufgekommen, wonach eine Competenz des Volksgerichts materiell

cip der Abhängigkeit der Magistrate von dem consilium senatus (auctoritas senatus) aufkam, Liv. 3, 21. 4, 26. 56. 5, 9. worauf man auch den nunmehrigen Namen der Prätoren consules zurückführte. Varr. de L. L. 5, 14 und bei Non. s. v. p. 23.

308) Ich beziehe darauf das Senaculum dicht am Comitium (Becker Röm. Alt. I. S. 286), wo nach Nicostratus bei Fest. p. 347 (vgl. auch Varr. 5, 32, 156) solebant magistratus duntaxat cum senioribus deliberare.

309) So wohl ohne Zweifel noch zu Ciceros Zeit. Wenn dieser de legib. 3, 3 unter den geringern Magistraten, welche öffentliche Sachen besorgen sollen, nach den Quaestoren, Capitalmännern und Münzherrn auch welche erwähnt, von denen er verlangt: stlitis contractas iudicanto, und damit unstreitig die X viri stlitibus iudicandis bezeichnet, so kann man dieses kaum anders verstehen, als dass sie in allen Staatsprocessen mit legis actio sacramento in Sachen solcher Art, wegen welcher für Privatsachen regelmässig Einzelrichter fungierten, das Richteramt zu verwalten hatten, und es ist nur zufällig, wenn in den bekannten beiden Stellen (Anm. 278) ihr Richteramt in Freiheitsprocessen erwähnt wird, die nur vor der Kaiserzeit als Staatsprocesse und zwar als die älteste und wichtigste Art derselben (wegen möglicher Entziehung eines caput civis Romani) betrachtet wurden. Dieses Recht galt dann auch noch unter Augustus, ehe er die Decemvirn an die Spitze des Centumviralgerichts stellte und damit aller selbständigen Judication beraubte, mithin auch noch nach der Lex de inferiis (oben Cap. III. S. 266). Die nicht magistratualen Centumvirn urtheilten dagegen immer nur in Privatprocessen, jedoch solchen, welche auch constitutive Staatsbestandtheile (Erbschaften, Grundstücke und Grundstücksrechte) betrafen; sie waren deshalb iudicia hastae und eben so wie die consilia iudicum der Quästionen aus Volksgerichten, hier nur plebejischen, hervorgegangen (vgl. Serv. Tull. S. 605. Zeitschr. f. RG. V. S. 63 Mommsen Röm. Forsch. S. 361), weshalb stets auch an ihrer Spitze ein Prätor stehen musste. Ihnen einen Ursprung aus dem Romulischen Senat zuweisen (Kuntze Cursus d. Instit. II. S. 95) heisst die Entwickelung der Römischen Staats verfassung stark verkennen.

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auch dann anerkannt werden musste, wenn die Strafe nicht wie bei der multae dictio und inrogatio lediglich auf der Magistratsgewalt beruhte, sondern wie bei festen gesetzlichen Multen und verwandten öffentlichen Geldstrafen zugleich ein gesetzlicher Staatsanspruch nur ex delicto war, der daher, wie irgend ein anderer, auch sacramento verfolgt werden konnte. So konnte nun in solchen Fällen der Magistrat, regelmässig der Quästor 310), einen doppelten Weg einschlagen. Er konnte die Sache zunächst formell aus dem Gesichtspunkt des den Vertretern des Staats ursprünglich aus eigener Macht zuständigen Geltend machens der Staatsansprüche gegen Privaten behandeln, wo dann klagender Magistrat und Prätor zusammen zu wirken hatten und zum Schutz gegen die Magistratsgewalt, welche hier sofort nach der Verpflichtung des Beklagten durch interrogatio eine formelle Verurtheilung wegen sacramentum (iniustum iudico) und Hauptsache aussprach, das Princip der provocatio ad populum eintrat, oder was, wie bemerkt, erst später geschehen sein wird sich auf den Standpunkt einer gewöhnlichen Geltendmachung des Anspruchs sacramento d. h. nur vor dem Prätor und vor einem wie sonst im Sacramentsverfahren bestellten Gericht herablassen, welches Gericht nur eben das iudicium Xvirale litibus iudicandis war. Wir haben auf diese Alternative schon oben (S. 261 flg. 463) die Worte der Lex de inferiis : vel populi iudicio petere vel in sacrum iudicare liceto bezogen. In Straffällen von hoher politischer Bedeutung, namentlich wenn Strafgesetze ihre senatorischen Uebertreter mit schweren Geldstrafen bedrohten, wie z. B. die Lex Apuleia den, der nicht auf sie schwören würde (oben Cap. III. Anm. 30)311), werden dieselben Gesetze nur die erstere Verfolgungsart, in mittleren Polizeifällen, wie eben die Lex de inferiis wegen 10,000 Sesterzen, beide electiv gestattet, in geringfügigen aber gar nichts über das Verfahren verordnet haben, so dass dann die letztere als die überhaupt regelmässige eintrat, wie sie denn auch für pecuniae captae repetundae durch die lex Calpurnia und Iunia als regelmässige Processform dem actor publicus vorgeschrieben war. In beiden fand zwar ein sacramentum und in sacrum iudicare Statt, weil die Obrigkeiten nach Vertreibung der Könige angewiesen wurden, pecuniäre Staatsansprüche auch nur in Form der legis actio wahrzunehmen. Da nun aber beide doch in der Gerichtssprache zu unterscheiden waren, so hob man, um den Unterschied aufs Kürzeste zu bezeichnen, bei der ersteren Verfolgungsart das Volks

310) Varr. de L. L. 5, 81. Quaestores a quaerendo, qui conquirerent publicas pecunias et maleficia, quae triumviri capitales nunc conquirunt.

311) Nicht hieher gehört die causa Iuniana wegen einer gesetzlichen Mult bei Cic. pro Clu. 33, wiewohl da auch ein Tribun als Kläger auftrat; wenigstens sagt Cicero, dass er auch nach Niederlegung seines Amts hätte klagen können. Vgl. oben S. 260.

HUSCHKE, multa u sacramentum.

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gericht als die weitaus wichtigste Seite derselben hervor (populi iudicio petere) womit von selbst die an sich allgemeine in sacrum iudicatio Bezeichnung der zweiten Species des Verfahrens wurde 312).

Die letztere geschah nun passend so, dass der processierende Magistrat, nachdem die widerrechtliche Rechtsbehauptung des Gegners constatiert war, den Prätor aufforderte, ihn mit einem Sacrament in öffentlichen Sachen zu belegen, z. B. Quando ille iniuria vindicavit, sacramento eum interrogato, was dieser dann mit einem voraufgeschickten sacramento z. B. trium milium aeris te interrogo provocoque (vielleicht auch ohne hinzugefügtes provocoque durch sofortiges Vorsagen des Sacraments, oben S. 411) that und worauf dieser bei Gefahr sonstiger Sachfälligkeit schwören musste. Das weitere Verfahren war das gewöhnliche. Nur konnte sich die Vorschrift der Lex Pinaria, dass der iudex erst am 30. Tage gegeben werden sollte, nicht auf Klagen beziehen, in denen überhaupt kein iudex gegeben wurde, sondern ein gesetzlich feststehender Gerichtshof (die Decemvirn, das Volk, die Centumvirn) eintrat und musste also auch hier, wie noch später in Centumviralsachen 313), die litis contestatio und comperendinatio sogleich eintreten.

Das andere Verfahren, wegen bedeutender öffentlicher Geldstrafen, wird man sich dagegen so zu denken haben, dass der die Sache verfolgende Magistrat, ein Volkstribun oder niederer Magistrat, nach dazu vom Prätor eingeholter Erlaubniss in dessen Stelle (S. 360), wie bei der perduellionis iudicatio, die interrogatio sacramento selbst vornahm und dann in gewisser Weise eine provocatio des Angeklagten ad populum möglich gemacht wurde wie wir dieses Verfahren im Allgemeinen für die Einklagung von gesetzlichen Multen und anderen Geldstrafen bereits dargestellt haben (Cap. III. S. 270. Anm. 67). Es bleibt also, nur noch diese Art und Weise zu ermitteln. Da aber in dieser Hinsicht das populi iudicio petere mit dem an sich viel wichtigeren Verfahren des allgemeinen in sacrum iudicare wo dieses nicht dem iudicio populi petere, sondern als obrigkeitliches Strafmittel dem multam irrogare entgegengesetzt wird (Lex Silia) zusammenfällt, so wird es wegen der Dürftigkeit unserer Quellen angemessen sein,

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312) Also ganz ebenso, wie man bei der Adoption adrogatio (per populum) und adoptio unterschied.

313) Dieses erhellt aus Plin. ep. 6, 33. Ein achtzigjähriger Wittwer hatte wiedergeheirathet und eine Tochter erster Ehe neben Einsetzung seiner Frau und Anderer enterbt. Er starb bald darauf, die Tochter focht das Testament an. Schon am 11. Tage nach der Wiederverheirathung sass das Centumviralgericht und siegte die Tochter wenigstens theilweise. Bei Gai. 4, 31. cum ad centumviros itur, ante lege agitur ist also das ante im Sinne von unmittelbar (tertio die) vorher zu verstehen. Bei Volksgerichten traten natürlich die zu einer Volksversammlung erforderlichen Solennitäten ein.

davon sogleich hier anhangsweise mit zu handeln, um so jene Art und Weise für beide zusammen zu bestimmen.

2. Die in sacrum iudicatio als obrigkeitliches Straf

mittel.

Wie seit Anfang der zweiten Periode die Gesetzgebung in die magistratuale multae dictio eingriff und sie nicht blos beschränkte, sondern auch nach dem Aufkommen der multae irrogatio ad populum aus ihr ein gesetzliches Strafmittel machte, indem einzelne Gesetze die Magistrate zur Verhängung einer solchen gegen die Contravenienten bevollmächtigten, später auch selbst ein tanta multa esto gegen sie aussprachen, so muss bei der materiellen Gleichartigkeit von multa und sacramentum ein gleicher Entwickelungsgang für das letztere vorausgesetzt werden und durch das eine uns erhaltene Beispiel der Lex Silia (S. 251) wird dieses bestätigt. Für das sacramentum bildete das nächste Mittelglied die gesetzliche Zusammenziehung mehrerer einzelner sacramenta in Eines für das lege agere (S. 413), namentlich auch das eines Magistrats in Sachen des Volks, wo es durch interrogatio sacramento geschah. Ein Gesetz konnte nun aber auch zur Sanction seiner im Interesse des Staats gegebenen Vorschriften dem Magistrat überlassen mittels einer interrogatio sacramento, dessen Betrag er dabei selbst nach Umständen bestimmen sollte, den vor ihm läugnenden Contravenienten zu einer Geldstrafe zu ziehen, und man sagte von dieser Bestimmung, wie die Stelle des Cato bei Festus (oben S. 357) zeigt, passend homo lege aestimatur, weil nicht sowohl das Verbrechen als das caput sacratum mit der Geldsumme, wodurch es sollte gelöst werden können, abgeschätzt wurde. In dieser Anwendung des sacramento interrogare lag formell ein Abgehen von dem Princip, dass das sacramentum nach seiner ursprünglichen Bedeutung nur wegen civiler Ansprüche (meum ex Qu. oder ein oportere) zulässig gewesen war, indem die interrogatio auf ein blosses Factum, das adversus legem facere gerichtet wurde; es war aber theils formell durch die Zulässigkeit des ursprünglichen sacramentum auch bei Delictsklagen, die zunächst immer auf ein Factum gingen (S. 436), vermittelt, theils fingierte das Gesetz, welches das sacramentum in seiner neuen Bedeutung nur als Strafmittel benutzte, durch seine Zulassung einer solchen interrogatio gleichsam selbst, dass der damit Belegte dem Staat durch sein Zuwiderhandeln verschuldet sei. Natürlich musste aber auch der solchergestalt sacramento interrogatus durch Provocation an das Volksgericht gegen die Magistratsgewalt eben so geschützt werden, wie dessen Eintritt in der multae irrogatio schon von selbst lag und die Provocation gegen die ganz gleichartige multae dictio im öffentlichen Interesse auch frühzeitig eingeführt wurde.

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