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Wir haben schon früher (S. 99) gesehen, dass diese Provocation und zwar durch dasselbe Gesetz vom J. 282, wahrscheinlich die Lex Pinaria, gegen multa und sacramentum, jedenfalls gegen das letztere, also die in sacrum iudicatio zugelassen wurde, was dann auch voraussetzt, dass damals in Gesetzen schon ein in sacrum iudicare gegen deren Uebertreter zugelassen war. Dieses ist aber auch an sich sehr wahrscheinlich und namentlich wird diese Sanctionsweise, die das Recht eines patricischen Magistrats zu Grunde legte, älter gewesen sein als die Gestattung eines multam irrogare. Die Sanction populo tanta multa, poena oder tot milia aeris damnas esto, deren Einklagung, wie wir sahen, nach besonderer Vorschrift des Gesetzes auch populi iudicio und also mit provocatio ad populum geschehen konnte, war aber überhaupt erst eine spätere, da öffentliche Geldstrafen in bestimmter Höhe zuerst durch magistratuale Vermittelung aufkamen.

In seiner ganzen Beschaffenheit musste aber das Provocationsverfahren gegen die in sacrum iudicatio von der gegen multae dictio formell abweichend bestimmt werden. Denn bei der letzteren verpflichtete die multae dictio selbst, sie wurde durch die Provocation nur in ihrer Wirksamkeit suspendiert und trat von selbst in Kraft, wenn der Provocant vor dem Volk unterlag. Bei der in sacrum iudicatio verpflichtete dagegen erst das in Folge der interrogatio sacramento 314) geleistete negierende sacramentum. Hier musste also der Prätor erst ein formelles Urtheil über das sacramentum aussprechen, also sacramentum tuum iniustum (oder falsum ?) esse 315)..... iudico, wogegen erst der Angeklagte seine proVocatio einlegte ganz ähnlich der auch um jene Zeit aufgekommenen formellen consecratio bonorum durch einen Volkstribunen, von der wir früher gesprochen haben (S. 193 flg). Daraus erklärt sich denn auch der Ausdruck in sacrum iudicare für das ganze Verfahren erst vollständig, indem er doch eigentlich ein Urtheil über das Verfallen oder Nichtverfallensein dem Heiligen gegenüber aussagt 316). In eben dieser Weise wurde nun auch in dem Falle, dass eine gesetzliche Geldstrafe von einem Magistrat populi iudicio eingeklagt werden sollte (S. 466) das Volksgericht herbeigeführt und es war hier um so natürlicher, dem populi iudicio petere das

314) Diese selbst dürfte hier nicht gelautet haben quando iniuria, sondern quando falso negasti, sacramento tot aeris te interrogo, (provocoque) weil das Geläugnete kein ius sondern ein Factum war.

315) Hiermit erhalten auch die Worte des Cicero einen bestimmteren Sinn de rep. 2, 31. itemque ab omni iudicio poenaque provocari licere, indicant XII tabulae compluribus legibus, indem sie gewiss auch diese provocatio ab in sacrum iudicatione aus der Lex Pinaria aufgenommen hatten. Ebenso die unbestimmteren Worte de legib. 3, 3. cum magistratus iudicassit inrogassitve, per populum multae poenae certatio esto. Denn das sacramentum enthält eine poena.

316) Ueberall muss aber der Sprachgebrauch festgehalten werden,. dass man iudicare wie damnare auch vom Herbeiführen einer iudicatio sagte.

in sacrum iudicare durch die Decemvirn mit diesem Ausdruck entgegenzusetzen, als blos im letzteren Falle die iudicatio zugleich formell und materiell über das sacramentum ausgesprochen wurde. (denn das Volksgericht sprach blos über iusta oder iniusta provocatio). Dass auch der populus in Folge solcher Provocation, wo es sich formell um das caput sacratum handelte, wahrscheinlich in den Centuriatcomitien urtheilen musste, ist schon früher (S. 99) bemerkt worden. Sowohl wegen dieser schwierigeren Comitien, für die sich ein geringerer Magistrat den Tag vom Prätor erbitten musste, als auch wegen des Maximum von 3000 Assen, dem die multae irrogatio nicht unterlag, wird diese ganze Strafart niemals die hohe politische Bedeutung, wie die letztere erlangt haben.

Wie aber, wenn der vom Prätor oder mit dessen Verstattung von einem geringeren Magistrate sacramento Gefragte dieses verweigerte? Ohne Zweifel fand dann das allgemeine Princip des Römischen Rechts 317), den, der die Rechtsverfolgung gegen sich dolos vereitelte, einem Verurtheilten gleich zu stellen, auch hier Anwendung. Das Gesetz, welches, dieses Verfahren einführte zuerst die Lex Pinaria wird also den Verweigernden der in der interrogatio ästimierten Summe des Sacraments für eben so schuldig erklärt haben, als wenn er vom Prätor und Volk darauf verurtheilt worden wäre (damnas esto) 318). Und dieses nehmen esto)318). wir um so lieber an, als sich uns damit der bisher im Dunkeln gelegene Ursprung der in der Folge so häufig und so wichtig gewordenen Sanction tot aeris populo damnas esto entdeckt. wie die Vorschrift tot aeris multa esto als eine Abkürzung aus der umständlicheren multae irrogatio hervorging, eben so diese aus der umständlicheren in sacrum iudicatio, und es mag dieses ungefähr um dieselbe Zeit geschehen sein, wo die Lex Aquilia an die Stelle der früheren gesetzlichen Bestimmung rupitias qui iniuria faxit sarcito, nach der der Richter erst wenn das sarcire nach der litis addictio nicht wirklich geschah, den Beklagten aestimata lite auf Geld verurtheilte (oben S. 452), den Thäter sofort für quanti id fuit, dare damnas erklärte.

So

317) Schon angewandt in der Bestimmung der zwölf Tafeln, dass gegen den, der die in ius vocatio durch Sträuben oder Ausflüchte vereitelte, eben so wie gegen einen Verurtheilten manus iniectio gelten sollte. Zeitschr. f. RG. IX. S. 356 und gewiss auch auf das Nichtleisten des sacramentum nach geschehener provocatio beim sacramento contendere (s. oben S. 438 440). Selbst die Verweigerung einer über den Streitgegenstand aufgelegten Processwette galt einer damnatio gleich. Liv. 3, 56. 57. Ueber das spätere Recht Lex Rubr. c. 21. Missverständlich sagt Donat. ad Terent. Eun. 2, 2, 23. Taciturnitas confessionis genus est, praesertim contra adversarii interrogationem. Das Richtige ist, dass sie nach positiver Satzung ähnliche nachtheilige Folgen hat, wie das Geständniss.

318) Kam die interrogatio in einem populi iudicio petere vor, so musste der Verweigernde natürlich auch der eingeklagten Geldstrafe für schuldig erachtet werden.

Aber auch ein anderes Institut des späteren Römischen Criminal processes erklärt sich aus unserer interrogatio sacramento: .wir meinen das schon oben (S. 359) erwähnte lege interrogari, welches in den auf einzelnen leges beruhenden Quästionen einen regelmässigen Bestandtheil des einleitenden Verfahrens bildete und wonach legibus interrogari auch ein allgemeiner Ausdruck für accusari wurde. Allem Anschein nach war es nicht eine 'contradictorische Voruntersuchung oder eine vorläufige Feststellung gewisser Hauptpunkte des Processes 319) beides würde etwas bei allem Criminalverfahren gleichmässig Mögliches sein und nicht erklären, warum das interrogari gerade mit lege zusammengestellt wird und nur bei dem Verfahren nach einem bestimmten Gesetze vorkommt sondern nach den Quellen und nach der natürlichen Bedeutung des Ausdrucks selbst eine einfache Frage des Anklägers an den Angeklagten, ob er gegen die in der subscriptio der nominis delatio ihm Schuld gegebene Gesetzesübertretung behaupten könne, gesetzmässig gehandelt zu haben 320), also etwas Aehnliches wie die Frage nach Englischem Criminalrecht, ob er guilty oder not guilty plädiere 321): so dass sein blosses Schweigen eben so wie sein blosses Zugeständniss ihn sachfällig machte. Doch ist damit für das ordentliche Verfahren 322) noch keineswegs gesagt, dass selbst durch sein Zugestehen ein Judicat, wie bei einem aes confessum nach den zwölf Tafeln ausgeschlossen gewesen sei 323). Vielmehr musste, da, wie wir schon gesehen, in einer Delictsklage auch die Bestimmung des Geldbetrages nach der Verurtheilung noch Gegenstand des Judicats war (oben Anm. 275), dasselbe um so viel mehr auch gegen einen noxam confessus gelten 324), zumal

319) So Rudorff RG. II. S. 428. Geib Crim. Proc. S. 462. wo auch die ältere Literatur angeführt wird.

320) Ausser der Stelle des Pseudo-Asconius S. 462. besonders Schol. Bob. p. 342. Legibus autem sic interrogabatur inquirente accusatore, an omnia secundum legum praescripta gesserit is, cui crimen intendebatur: wo der Plural legum ähnlich wie bei Liv. 38, 50. 45, 37. in dem Sinne von ulla lege bei Cic. pro dom. 29. d. h. cuiuscuius legis, de qua in ea accusatione agitur, steht (was Zumpt Crim. proc. S. 174 nicht beachtet).

321) So ungefähr auch Zumpt Crim. Proc. S. 165, obgleich in der ganzen Art der Auffassung und Begründung völlig abweichend,

322) Ganz anders allerdings, wenn iure imperii procediert wurde. Alsdann war gegen manifesti, die deshalb auch nicht läugnen konnten, sofortiger Befehl der Vollstreckung der Strafe zulässig, wovon wir hier nicht zu handeln haben.

323) So Zumpt cit. S. 178 flg. Im Ganzen urtheilt weit richtiger Geib cit. S. 274 flg, den er zu widerlegen sucht, obgleich ich auch dessen Argumente nicht durchgängig billige.

324) So steht es denn auch fest, dass nach der Lex Aquilia gegen den confessus eine condictio, aber in simplum, Statt fand und ein Judex dafür ernannt wurde. L. 25. §. 2. L. 26. D. ad. leg. Aquil. (9, 2) Collat. 2, 4. 12, 7 pr. §. 6, mit meiner Anm. und 'Gaius S. 112. Anm. 16*. Dass aber eine besondere interrogatio lege Aquilia Statt gefunden

da es sonst nach dem Zwölftafelgesetz aeris confessi u. s. w. an aller Vorschrift über das gegen einen solchen zulässige Executivverfahren gefehlt hätte. Eben so gegen den non infitiatus im vorliegenden Falle, wo selbst die Strafe später nicht mehr vom Ankläger gefordert, wie es im alten Process der legis actio geschah, sondern nur vom Gesetz bestimmt war, welches deren Eintritt von dem richterlichen Erkenntniss abhängig machte. Dagegen musste das Schweigen oder Zugestehen des Angeklagten allerdings die auch von Pseudo-Asconius angegebene Folge haben, dass nun für den Process die inquisitio und was sich sonst auf die Ueberführung des Angeklagten bezog, wegfiel und sofort, nachdem der Prätor selbst das fecisse videri ausgesprochen 325), die Richter für die von Pseudo-Asconius allein erwähnte litis aestimatio ernannt wurden, und darin bestand die eigentlich praktische Bedeutung der lege interrogatio 326).

Fragen wir nun aber: woher diese interrogatio? so findet sich im älteren Recht kein anderes Institut, an welches sie anknüpfen konnte, als eben unsere interrogatio sacramento. Diese war in der That auch ein lege interrogari, da sie stets auf Handlungen oder Unterlassungen wider ein bestimmtes Gesetz sich bezog; sie enthielt auch eine Aufforderung zu ernstlichem Läugnen bei Gefahr, sonst die durch das Sacrament bestimmte Geldstrafe schuldig zu werden (S. 469), sie hatte auch den Zweck, ein gericht

habe, wie Rudorff RG. I. S. 100 lehrt, ist aus den Quellen nicht zu erweisen.

325) Von der Lex Acilia für den Fall des ungerechtfertigten Nichterscheinens des Angeklagten erwähnt (oben Anm. 272), der aber auch nur eine Art des Nichtläugnens ist.

326) Dieses bestätigt auch Plin. ep. 2, 11, 2, 13. 20, in welchem von Zumpt cit. S. 181. ganz willkürlich dargestellten Falle es sich nach dem Zugeständniss des Angeklagten nur noch um über Repetunden hinausgehende andere Verbrechen handelte. Bemerkenswerth ist, dass die interrogatio in den Bruchstücken der Lex Acilia nicht vorkommt und sich auch keine Stelle findet, wo sie passend hätte vorkommen können. Wie ich glaube, muss dieses auch daraus erklärt werden, dass nach ihr und nach spätern Repetundengesetzen die schon oben S. 462 erklärte petitio mit Worten wirklicher legis actio Statt fand und dass, wenn hierauf der Angeklagte nicht mit nego antwortete, seine Sachfälligkeit schon von selbst nach altem Civilrecht (S. 435) feststand. Die Lex mag dann wenn man nicht annehmen will, dass sie das Zugeständniss als thatsächlich höchst selten vorkommend unbeachtet gelassen habe -- in v. 58. 59. d. h. in dem Capitel de leitibus aestumandeis auch diesen Fall des confessus unter denen erwähnt haben, wo eine litis aestimatio Statt fand, und da auch Pseudo-Asconius in diesem Falle nur eine litis aestimatio erwähnt, das Geständniss noch später damit belohnt worden sein, dass gegen den confessus die öffentliche Strafe (mit Ausnahme der Urtheilsfolge der Infamie) wegfiel. Vgl. Plin. 1. c. Der Scholiast sprach dann in diesem Falle wie Tacit. A. 6, 21. 14, 46. Vellei. 2, 13, welche auch quaestiones repetundarum, aber nach der Lex Julia betreffen, nur nach dem veränderten Verfahren neuerer Gesetze von einer lege interrogatio.

was

liches Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Betragens herbeizuführen und machte den Gefragten durch Leistung des sacramentum auf die von ihm behauptete Unschuld in der That zum reus, Pseudo-Asconius auch als Folge der späteren interrogatio anführt. Besonders erklärt sich aber nach diesem Ursprung derselben auch die eigenthümliche, allgemeine und positive Fassung der interrogatio nach dem Schol. Bob. (Anm. 320), an omnia secundum legum (d. i. eius legis, de qua agebatur) praescripta gesserit is, cui crimen intendebatur, nehmlich als ursprünglicher Inhalt des von ihm geforderten sacramentum in der Zeit, wo die in sacrum iudicatio als Folge irgend welcher Uebertretung der gebietenden und verbietenden Vorschriften des Gesetzes in diesem gestattet war, ohne dass der Ankläger von vornherein eine bestimmte Uebertretung anzuführen und sich auf diese zu beschränken brauchte, was denn zunächst auch auf die späteren Criminalgesetze überging. Endlich wird das lege interrogari schon in Zeiten vor Einführung der gesetzlichen Quästionen oder später im Gegensatz dazu erwähnt, wo es blos auf das sacramento interrogari bezogen werden kann 327). Der geschichtliche Zusammenhang war also der, dass, während die älteren gesetzlichen Strafen in öffentlichen Angelegenheiten fast nur bestimmte Geldstrafen theils in minder wichtigen Fällen von jedem aus dem Volk durch sacramento contendere und vor dem Decemviralgericht, theils in wichtigeren von Magistraten und dann mittels sacramento interrrogare vor den Decemvirn oder populi iudicio eingeklagt wurden, die späteren auch gesetzliche Strafen enthaltenden Gesetze über ständige Quästionen, die überhaupt Fälle von beiderlei Art betrafen, theils grössere Richtercollegien aus iudices selecti nach Art der Recuperatorengerichte vorschrieben, da die bisherigen Gerichte aus verschiedenen Gründen nicht genügten 328), theils hinsichtlich des einleitenden Verfahrens nach demokratischer allgemeiner Verstattung popularer

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327) Liv 38, 50. vom J. 567. aus der Rede von Scipios Anklägern: Neminem unum civem tantum eminere debere, ut legibus interrogari non possit. Dass die damalige Anklage selbst eine tribunicische mit dies dicta ad populum war, bei der keine interrogatio vorkam, nimmt der Aeusserung ihre Beweiskraft nicht, wenn man sie nicht überhaupt für eine von Livius aus seiner Zeit auf die frühere übertragene halten will. Wenn aber Cic. pro dom. 19 sagt: Quis me unquam ulla lege interrogavit? quis postulavit? quis diem dixit, so scheint er, da das spätere lege interrogare stets auf das postulare folgte, nur so erklärt werden zu können, dass er die drei hauptsächlichsten damals noch möglichen Arten des Crimininalverfahrens bezeichnen wollte: 1. das sacramento lege interrogari. 2. Das postulare nach einem der Gesetze für stehende Quästionen. 3. Die tribunicische Anklage mit dies ad populum dicta.

328) Die Decemvirn als zu leicht bestechlich nach ihrer geringen Zahl; das Volk, weil es für eine ständige Quästio zu unbeweglich und ausserdem auch mehr eine politische als eine durch Eid gebundene richterliche Behörde war,

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