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accusatio anstatt der bisherigen magistratualen mit der von den Recuperatorengerichten entlehnten 329) nominis delatio die lege interrogatio des Anklägers verbanden 330), aber mit Weglassung des sacramentum, wozu private Accusatoren nicht berechtigt waren, welches auch in den Recuperatorengerichten nicht vorkam und dessen man sich damals auch in Privatprocessen im Ganzen schon entledigt hatte. Sie mag dann auch wie ehemals die interrogatio sacramento, wenn ein geringerer Magistrat das Verbrechen verfolgte, und wie jetzt die inquisitio, vom Prätor postuliert worden. sein. Den Uebergang von jenem älteren zu diesem neueren Verfahren zeigt bei einer nahe verwandten Art von Processen die Lex Acilia wegen Repetunden vom J. 630, in der die Lex Calpurnia und Iunia, welche Sacramentsverfahren enthielten, als noch fortgeltend erwähnt werden, welche selbst aber, da sie auch Latiner und Peregrinen selbst als Kläger unter Römischen Patronen zuliess, zugleich nominis delatio und grosse Richtercollegien einführte: nur betraf sie nicht eine öffentliche Strafe, sondern zusammengefasste Privatinteressen (lites) und fiel schon deshalb die interrogatio bei ihr hinweg (Anm. 326).

VI. Die Einziehung und Verwendung der sacramenta.

Das gerichtliche sacramentum machte das Haupt dessen, der sich bedingt sacriert hatte, der Gottheit Jupiter oder Dius Fidius, dem ersteren wohl stets, wenn es im Staatsinteresse durch interrogari herbeigeführt war in obligatorischer Weise (S. 366) zum sacrum. Eben diesen Göttern musste also ursprünglich auch das Sühngeld zufallen, durch welches sich der Sacrierte nach dem heiligen Rechte von dem göttlichen Zorn lösen konnte 331).

329) Dieses zeigt die Lex Acil. 7-9. nach der wahrscheinlichen Restitution. Auch die iudices (Liv. 39, 6, 5), welche in der nach der Lex Petilia vom J. 567. (Liv. 38, 54) einem der Prätoren aufgetragenen quaestio peculatus gegen die, deren nomina et delata et recepta erant (Liv. 38, 55), wie es scheint auf Anklage der Quästoren (Liv. 38, 58) urtheilten, waren ohne Zweifel Recuperatoren, da auf Gunst oder Ungunst des Praetor so viel ankam (Liv. 38, 55). Ohne besondere Lex würde gegen Römische Bürger nur eine legis actio sacramento mit unzuverlässigem Decemviralgericht statthaft gewesen sein.

330) In der That ist nur diese durch die Quellen beglaubigt (vgl. oben S. 359. Anm. 12.) und der Sache angemessen, da die mündliche interrogatio gleichsam die nominis delatio ergänzte und als Recht des Anklägers dazu vermöge der ihm vom Praetor auf postulatio zugestandenen Anklage auf die Auctorität des Prätors zurückging, wie auch bei der sacramento interrogatio, so oft ein anderer Magistrat sie vornahm (S. 446).

331) Die Frage (Cic. de harusp. resp. 10) quibus diis violatis expiatio debetur, und worin die Expiation bestehe (quae piacula, quibus diis, quibus hostiis fieri placeret, Liv. 29, 19 vgl. 31, 12) konnte hier nicht zweifelhaft sein und bedurfte es also auch hier keiner Dazwischenkunft der Pontifices, welche Ihering cit. (Anm. 2) annimmt.

Dem widerspricht auch nicht die Angabe des Gaius, dass das Sacrament in publicum gefallen sei 332), da er das Verfahren durch legis actio in seiner späteren vollen Ausbildung um die Zeit vor seiner Aufhebung darstellt. Vielmehr wird es wenigstens negativ dadurch bestätigt, dass die Sacramente nach Festus erst seit einer gewissen Zeit wegen der Noth, in der sich der Schatz befand, und wegen der Menge der ihm zur Last fallenden Opfer zu sacralen Zwecken (überhaupt) verwandt wurden 333). Indirect wird damit angedeutet, dass diese Sühngelder früher sich in den Tempeln gewisser Gottheiten angehäuft hatten, weil man sie bei weitem nicht alle für die diesen darzubringenden Opfer verwenden konnte, und dass die spätere Zuschlagung zum Aerar und zwar nicht blos der bisher angehäuften Massen, sondern auch der zukünftig fällig werdenden Sacramente wenigstens für die letzteren mit der Bedingung geschah, zu Opfern überhaupt verwandt zu werden. Auf diese Weise wurde sowohl der augenblicklichen Finanznoth abgeholfen, als auch dauernd die Last des Aerars erleichtert. Die ganze Massregel erforderte ein Gesetz und zwar, da sie zugleich eine, wenn auch zarte Säcularisation und eine Veränderung des ius sacrum in sich schloss dass die Entrichtung der Sacramente an das Aerar zu Opferzwecken überhaupt eben so sühnend und lösend sein sollte, wie die bisherige an die Schwurgötter ein doppeltes, ein gewöhnliches Volksgesetz und eine lex oscata. Welches dieses gewesen und wann es gegeben sei, wird uns nicht gesagt. Sicher gehörte es aber erst der dritten Periode an, in der der Staat anfing sich von dem alten ius sacrum im Interesse des irdischen Staats allmählich zu emancipieren, und man wird nicht fehl gehen, wenn man die Massregel zu denen rechnet, durch welche der Staat seiner Finanznoth in dem ersten oder zweiten Punischen Kriege abzuhelfen suchte.

Es stand aber wahrscheinlich auch in naher Verbindung mit einer Verordnung, welche Festus selbst unmittelbar vor jener Notiz mit den Gesetzesworten selbst anführt und welche sich auf die die Sacramente einziehende Behörde bezieht. Nachdem er nehmlich bemerkt, dass sacramentum das Geld bezeichne, welches zur Strafe gezahlt wird, mag Jemand sacramento gefragt oder mittels desselben (unter Privaten) gestritten werden, und dass es im letzteren

332) Gai. 4, 13.

333) Fest. v. Sacramentum p. 344... sacramenti autem nomine id aes dici coeptum est, quod et propter aerari inopiam et sacrorum publicorum multitudinem consumebatur id in rebus divinis.

334) Der Ausdruck des Festus (Verrius Flaccus) consumebatur id in rebus divinis scheint absichtlich gewählt, um nicht blos eigentliche Opfer (sacra publica), sondern auch andere einmalige und grössere Ausgaben für sacrale Zwecke, wie Tempelbauten und Reparaturen, mit zu umfassen, und so mochte verordnet worden sein, dass das bisher angesammelte aes auch für Zwecke der letztern Art solle verwandt werden dürfen.

Falle nach Unterschied der Sachen entweder 50 oder 500 Asse betragen, fährt er fort:

Qua de re lege L. Papiri tr. pl. sanctum est his verbis: Quicunque praetor posthac factus erit, qui inter cives ius dicet, tres viros capitales populum rogato, hique tres viri capitales, quicunque posthac fa-cti erunt, sacramenta ex-igunto iudicantoque eodemque iure sunto, uti ex legibus plebeique scitis exigere iudicareque esseque oportet'.

Dass diese Lex Papiria 335) erst nach Einführung der zweiten, peregrinischen Prätur und also nach dem ersten Decennium des sechsten Jahrhunderts gegeben sein kann, hat man längst aus ihrer Bezeichnung des praetor qui inter cives ius dicet erkannt 336). Ich habe ausserdem die wohl sehr wahrscheinliche, aber unbeachtet gebliebene Vermuthung aufgestellt, dass sie ein Theil des von Liv. 25, 7337) erwähnten Plebiscits vom J. 541 gewesen sei, wonach im J. 542 III viri sacris conquirendis donisque persignandis ernannt wurden 338). Dafür spricht nehmlich das gleiche Plebiscit, die gleiche ernennende und ernannte Behörde und die Uebereinstimmung von sacramenta exigere mit sacris conquirendis, unter denen, da nicht gesagt ist rebus sacris und unter sacra schlechthin sogar gewöhnlicher heilige Verpflichtungen als körperliche heilige Sachen verstanden werden, die sacramenta nur den obersten Platz einnehmen. Auch entspricht die Zusammenfassung von Obligationen und körperlichen Sachen der Behandlung der Schadenszufügungen in der Lex Aquilia, der Name sacris conquirendis war aber natürlich nicht ein vom Gesetz selbst vorgeschriebener, sondern nachher im Munde des Volks dieser Commission gegebener 339). Lässt man diese Vermuthung zu, so waren die III viri capitales der Lex Papiria eine vorübergehende Behörde, wie die anderen gleichzeitig ernannten Fünf- und Dreimänner, die mit Ausrichtung

335) Von ihr hat besonders eingehend Danz in der Zeitschr. f. R. G. VI. S. 345. 369. . .380 gehandelt, wo auch die Ansichten von Niebuhr, O. Müller, Becker, Lange und Rudorff berücksichtigt sind. Man vergleiche ausserdem Dirksen Beiträge S. 213. Asverus cit. S. 30 flg. meine Rec. (cit. Anm. 2.) S. 677.

336) Bethmann-Hollweg Civilpr. I. S. 129. Danz cit. S. 378.

337) Comitia deinde a praetore urbano de senatus sententia plebisque scitu sunt habita: quibus creati sunt quinque viri muris turribusque reficiendis et IIIviri bini, uni sacris conquirendis donisque persignandis, alteri reficiendis aedibus Fortunae et Matris Matutae intra portam Carmentalem, sed et Spei extra portam, quae priore anno incendio consumtae fuerant.

338) S. meine Rec. a. a, O.

339) Wie passend er aber namentlich für die sacramenta ist, zeigt die Stelle des Varr. de L. L. 5, 81. Quaestores a quaerendo, qui conquirerent publicas pecunias et maleficia, quae triumviri capitales nunc conquirunt.

ihres Geschäfts aufhörten 340). Die Lex, welche mit der Bestimmung über die Beitreibung der sacramenta als dem wichtigstem Gegenstande begann, nannte diese Behörde dafür III viri capitales und gab ihr nur in den folgenden Capiteln auch Auftrag und Macht, abhanden gekommene res sacrae herbeizuschaffen und die vorhandenen durch Zeichnung und Inventarisierung vor dem Wegkommen besser zu schützen. Es muss dann aber auch angenommen werden, dass die regelmässige und eigentliche Behörde für die Exaction der Sacramente schon bisher und seit ihrer Einsetzung (465) die alljährlichen tres viri capitales eben als solche waren und blieben, denen diese ausserordentliche Hülfs-Commission nur eben so einen Theil ihrer Geschäfte abnahm, wie die beiden gleichzeitigen Dreiund Fünfmänner anderen regelmässigen Behörden.

Diese Annahme ist aber auch schon an sich nach den Worten der Lex Papiria nothwendig namentlich gegenüber der herrschenden Ansicht, nach welcher die Lex auf die gewöhnlichen längst bestehenden III viri capitales sich beziehen und ihnen nur in der exactio sacramentorum einen neuen Geschäftszweig, der bisher den Quästoren obgelegen, zugewiesen haben soll. Denn wäre dieses die Meinung des Gesetzes gewesen, so hätte es offenbar ganz anders sprechen und statt die Ernennung von III viri capitales vorzuschreiben, die ja auf alten Gesetzen beruhte und ohne Verwirrung namentlich hinsichtlich der ursprünglichen hier gar nicht erwähnten Functionen dieses Magistrats nicht abermals vorgeschrieben werden konnte 341), sogleich anfangen müssen: qui posthac III viri capitales creati erunt, ii sacramenta exigunto u. s. w. Dagegen charakterisiert das Gesetz in seiner wirklichen Fassung mit der offenbar absichtlichen Hervorhebung von hique tresviri capitales, quicunque posthac facti erunt, diese als unterschieden von den bestehenden, denen es sie nun sowohl in der ihnen nach früheren Gesetzen obliegenden Function des sacramenta exigere et iudicare als in ihrer nach eben diesen Gesetzen dafür zustehenden Berechtigung gleichsetzt. Auch fällt damit die Schwierigkeit weg, welche man nach der gewöhnlichen Meinung darin finden musste, dass das Gesetz nicht angibt, mit welcher Behörde die tres viri capitales nun gleiche Function und gleiches Recht haben sollten, und welche man vergeblich in befriedigender Weise zu lösen gesucht hat. Denn ergänzt man ein, wie man meint, ausgefallenes quaestores (mit Niebuhr vor exigere iudicareque, mit Becker hinter esseque), so bemerkt Danz mit Recht, dass damit das esse oportet unver

340) Man kann damit die ausserordentliche Behörde vergleichen, durch welche Vespasian die übermässige Masse aufgehäufter Centumviralsachen grösstentheils aufarbeiten liess. Sueton. Vesp. 10.

341) Der Ausweg, auf den man verfallen könnte und den auch Danz nur andeutet: das Neue in dieser Lex habe darin bestanden, dass jetzt der Praetor urbanus statt der bisher berechtigten Behörde die Wahl habe vornehmen sollen, bedarf wohl keiner Widerlegnng.

träglich ist, statt dessen es dann heissen müsste (quaestores) sunt oder adhuc fuerunt. Noch weniger ist aber die Erklärung von Danz zu billigen. Nach ihm soll das Subject zu eodem iure sunto und eben so nachher zu esseque oportet nicht hi tresviri capitales, sondern sacramenta sein und damit ausgedrückt werden, dass die nun von den tresviri capitales an das Aerar abgelieferten sacramenta den Zahlenden doch eben so liberieren sollten, wie früher wo sie an die Schwurgötter fielen. Das erstere ist offenbar sprachlich ganz unmöglich 342); das letztere kann deshalb nicht der Sinn des Gesetzes sein, weil das, was dafür die Hauptsache wäre, die nunmehrige Ablieferung an das Aerar, in den Gesetzesworten gar nicht vorgeschrieben ist und um so weniger von selbst daraus entnommen werden kann, als wenn die tresviri capitales an die Stelle der Quästoren, der Beamten des Aerars, treten sollten (was auch Danz annimmt), eher an das Gegentheil gedacht werden müsste 343). Nach unserer Auslegung bleibt das tres viri capitales des Vordersatzes auch für den Vergleichssatz uti. . . . . oportet accusativisches Subject, aber allerdings so, dass, weil hier ein Vergleich gemacht wird, der von selbst ein anderes Verglichenes voraussetzt, als solches der allgemeine Begriff capitalischer Dreimänner als der eigentlich hierzu Berechtigten zu verstehen ist. Es sind also nur in Gesetzeskürze zwei Vergleichungen in Einen Satz zusammengezogen, welche auseinander gelegt so lauten würden: diese neuen tres viri capitales sollen die sacramenta so exigieren und judicièren, wie es nach den Gesetzen (von den hierzu Berechtigten) geschehen muss, und dasselbe Recht haben, wie es die, welche dieses thun, nach den Gesetzen haben müssen 344).

Dass nun die tresviri capitales nach der Bedeutung dieses Magistrats, die sein Name selbst ausdrückt, auch zum exigere und iudicare sacramenta berechtigt sein mussten, folgt aus der Natur der letzteren von selbst. Denn überkam dieser Magistrat das Vollstreckungsrecht nebst dem damit verbundenen iudicium gegen die Verurtheilten, deren caput verfallen war, wie namentlich auch gegen die parricidae anstatt der Agnaten (Cap. II. Anm. 113), und wurde ihm deshalb selbst das Urtheil über die den iudicati nur formell Gleichgestellten bei der legis actio per manus iniectionem über

342) Was Danz zur Rechtfertigung anführt, namentlich die Stelle der tab. Heracl. v. 72. quo minus eis locis porticibusque populus utatur pateantve, leistet diesen Dienst nicht. Nach dem offenbaren Sinne und dem Wechsel des Numerus versteht es sich hier von selbst, dass nicht populus, sondern loca und porticus als Subject zu pateant zu denken sind.

343) Ausserdem müsste es offenbar auch nach dieser Auffassung statt esse oportet heissen adhuc fuerunt.

344) Wollte man das Fehlen des unbestimmten accusativischen Subjects in dem Vergleichssatze zu hart finden, so könnte man zwischen esseque und oportet als ausgefallen quos ergänzen, was mir aber nicht nothwendig scheint.

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