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perduellio und die consecrationes bonorum, die auf dem sacrum esse alter Gesetze dieser Art beruhten, in den letzten Zeiten der Republik abgekommen, so dass es nur in dem Recht der kaiserlichen Consuln und Tribunen zum saxo deiicere von Verräthern noch eine kurze Nachwirkung äusserte, die aber auch mehr theoretisch als thatsächlich auf die alten leges sacratae zurückging.

So erlosch eine grosse Idee in allen ihren Anwendungen, weil das Römische Volk ihr entwachsen war.

Beilage I.

Die Kirchhoff-Lange'sche Deutung des Bantischen Gesetzes betreffend (zu S. 62).

Am Schlusse meiner Erklärung dieses Gesetzes (Osk. Sprachdenkm. 1856. S. 140) habe ich bemerkt, dass mir die beiden Erklärungen von A. Kirchhoff: Das Stadtrecht von Bantia. 1853, und die bald nachher erschienene von L. Lange: Die Oskische Inschrift der tabula Bantina und die Römischen Volksgerichte. 1853, erst längst nach Vollendung der meinigen bekannt geworden und dass, wenn darin auch manches relativ d. h. im Verhältniss zu den früheren Deutungen richtiger aufgefasst sei, sie nach gewissenhafter Prüfung mir doch nichts zu enthalten schienen, was mich nöthigen könnte, von meiner Erklärung abzugehen, und was nicht auch im Zusammenhalt mit der letzteren sich schon von selbst erledigte.

Inzwischen hat sich für die Erklärung in diesen beiden Schriften, die wir deshalb zusammenfassen können, weil die letztere die Grundanschauungen der ersteren zur Basis nimmt und nur den Specialinhalt besonders der früheren Capitel der Tafel anders zu bestimmen sucht, eine Art von traditionellem Ansehen namentlich bei den Philologen dadurch gebildet, dass Corssen, Curtius, Bugge, Ebel, Schweitzer und Zeyss in der Kuhn'schen Zeitschrift für vergleichende Sprachwissenschaft Bd. 3 bis 17, wiederum auf der Kirchhoff-Lange'schen Erklärung als Basis fussend und im Ganzen ohne Berücksichtigung meines Werks, über einzelne Ausdrücke des Bantischen Gesetzes von jenen Vorgängern zum Theil abweichende sprachwissenschaftliche Untersuchungen und Bemerkungen zwecks besserer Begründung jener Erklärung bekannt gemacht haben. Denn natürlich erzeugt dieses den Schein, dass jene Erklärung, auf das Ganze gesehen, überzeugend und wohl begründet sein müsse. Nachdem nun aber jene Erklärung auch dem juristischen Publicum als eine der Quellen des alten Römischen Rechts in einer Sammlung derselben vorgelegt worden ist (oben S. 62), scheint es geboten, für meine

feste Ueberzeugung, dass diese Vulgata' ihr Ansehen durchaus nicht verdient, nicht mehr blos auf eine fremde sachkundige Vergleichung derselben mit meiner Arbeit zu warten, die ohnehin, nach den bisherigen Erfahrungen zu urtheilen, nicht so leicht Jemand unternehmen dürfte, sondern selbst zu zeigen, dass die gegnerische Erklärung mit Ausnahme einiger Wörter und ganzer Stellen, wo sie mit der meinigen übereinstimmt, in sich selbst völlig verfehlt sei, weil sie auf willkürlichen und den wissenschaftlichen Anforderungen durchaus nicht genügenden Annahmen beruht.

Da man den Baum an seinen Früchten erkennen soll, so darf ich mich vor Allem darauf berufen, dass diese Erklärung Gedanken und Sätze herausbringt, die man zum Theil kaum einem Schwachsinnigen nachsehen würde, die aber überhaupt jedem Vorurtheilsfreien und der Sachen, um die es sich handelt, nur einiger Massen Kundigen sofort verkehrt erscheinen werden, man müsste denn annehmen, dass die Bantiner ganz eigenthümlich angelegte Leute gewesen seien, denen denn auch die Römer nicht ihr eigenes vernünftiges Recht, sondern ganz absonderliche Dinge vorgeschrieben hätten. Hauptsächlich gilt dieses von Z. 4-181), im Ganzen unseren drei ersten Capiteln, die ich daher, soweit der Stein zuerst Zusammenhängendes gibt, noch einmal nach Bruns' Text und Uebersetzung, bei welchen auch die Abweichungen der späteren philologischen Interpreten angegeben sind, herschreibe.

(4). . . . . . ioc egmo. com parascuster. suae. pis pertemust pruter. pan. [pertemust] (5) deivatud sipus com[o]nei perum dolom. mallom. siom. ioc comono. mais.egm[as touti] (6) cas amnud. pan pieisum brateis. auti. cadeis. amnud inim. id. ic. siom. dat. senate[is] (7) tanginud. maimas. carneis. pertumum. piei. ex. comono. pertemest. izic. eizeic. zicel[ei] (8) comono ni. hipid.

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(I) . . . . . . ea res conquisita sit. Si quis peremerit, priusquam peremerit, iurato sciens in comitio sine dolo malo, se ea comitia magis rei publicae causa, quam alicuius parati aut petitionis causa et id se de senatus sententia maximae partis perimere. Cui sic comitia perimet, is illo die comitia ne habuerit.

(II) Qui aliquando post haec comitia habebit magistratus de capite libero aut in pecuniam, facito ut populus iuratus sententiam dicant, se de illis id sententiae

1) Die Beschränkung auf diese ist hinsichtlich des Anfangs schon deshalb räthlich, weil der von Bruns wiederholte Text in den drei ersten Zeilen und zu Anfang der vierten wichtige auf dem Stein selbst gelesene Stücke, wie es scheint, aus blossem Versehen weglässt, was freilich kein günstiges Vorurtheil erweckt, den Leser aber leicht verwirren könnte.

Idle. tangines 19 deicum. pod. valaemom. tout.com, tadait, erum. nep. fefacid. pod. pis. dat. eizae. egmad, min... 11, deivaid. dolud. maled. Svae pis. contrud. ex. eic. fefacut auti. comono. hipust. moito. etan (12 to estud n. 00. In im, suae pis. ione. fortis. medsis. moltaum. herest. ampert. ministreis. aeteis. 13 cituas. moltas. moltaum. 1 icitud

Svae pis. pri meddixud altrei. castrous. auti eituas. (14) zico lom, dicust. izic. comono ni hipid ne. pon op tovtad. petirupert. urust sipus perum. dolom (15) mailom. in im). trutum. zicolom). tovto peremust. petiropert neip. mais. pomtis. com preivatud. actud (16) pruter. pam. medicat. inom. didest. inim). pon posmom.com preivatud. urust. eisucen. ziculud. (17) zicolom. XXX. nesimum. comonom ni bipid. Svae. pis. contrud. exeic. fefacust, ionc. suae. pis (18) herest. meddis moltaum. licitud. ampert. mi(n)streis aeteis. eituas. licitud.

dicere, quod optimum poebiliorem tendat esse, nere forerit, quo quis de la re minus varet dão malo. Si quis contra hoc fecerit aut cgmitia habuerit maita tanta esta n. MM, et si quis forte cum mɑgistratus muilure rojet, dum ́azat minorem partem peruniɑe mulige multare liceto.

III, Si quis pro magistratu alteri capitis aut pecuniae diem dixerit, is comitia ne habuerit, nisi cum apud populum quater disceptaverit sincere sine dolo malo, et definitam diem populus perceperit quater. Nere magis eum privato (reo) agito, priusquam iudicatum dabit, et cum postremum cum privato disceptaverit, ab illo inde die ad diem XXX proximum comitia ne halmerit. Si quis contra hoc fecerit, cum si quis rolet magistratus multare liceto dumtaxat minoris partis pecuniae liceto,

In Cap. I. ist, wie man sieht, von einer Aufhebung die Rede, und zwar, wie sich höchst auffallender Weise erst aus dem Inhalt des Eides in einem Zwischensatz des Nachsatzes ergibt, der Aufhebung von Comitien, ja von diesen Comitien - während in den Zeilen vorher, nach deren sicheren Ueberbleibseln nicht von Comitien, sondern von einer Mult, zu welcher ein Quästor nöthigen soll, gesprochen wurde. Unser Befremden steigt noch höher, wenn wir erfahren, dass dieses Aufhebungsrecht, welches in Rom nur Obrigkeiten, einem gleichen oder höheren imperium oder Volkstribunen oder einem Augur zustand, in Bantia jeder Bürger hatte; denn es heisst si quis peremerit (vgl. Cic. pro Rab. Post. 6, 14) und die Zuflüsterung der Interpreten, man solle einen Volkstribun darunter verstehen, geht uns natürlich nichts an. Doch wir kommen von unserem Erstaunen über alles dieses zurück, wenn wir weiter wahrnehmen, dass diesem quis das, was er bei dem Aufheben zu beobachten hat, vorgeschrieben wird für die Zeit, wann er die Comitien schon aufgehoben hat si quis peremerit.

Der Gesetzgeber hatte offenbar ein abweichend organisiertes Denkvermögen, wozu ja auch alles Weitere so gut stimmt, seine Forderung eines sciens sine dolo malo zu schwörenden Eides, welche sonst nirgends, auch in unserem Gesetze selbst Z. 9 nicht vorkommt, wo also wohl ein Meineid gestattet gewesen sein wird, die dem quis überlassene Abwägung jener ohnehin etwas dunklen Motive seines perimere (magis rei publicae causa quam alicuius parati aut petitionis causa), während man sonst verwerfliche Motive schlechthin zu verbieten pflegt, das man weiss nicht worauf bezügliche id se, welches andere Leute einfach weggelassen haben würden, das wunderbare Hineinschieben des Senatsbeschlusses, den man doch anderweit viel sicherer constatieren konnte, in den Eid, das Schlussverbot Comitien, die doch schon aufgehoben sind, an dem Tage nicht zu halten (denn an andere, die doch erst hätten angesagt werden müssen, kann man doch nicht denken). Gar nicht zu gedenken des ersten Futurum perimet, wo nach der gemeinen Logik anderer Leute peremerit hätte stehen müssen.

Cap. II. und III. halten uns in der Atmosphäre der verkehrten Welt fest. Es handelt sich hier um Volkscomitien über ein caput liberum oder auf Gelder (ein guter Deutsch-Oskischer Ausdruck, während die Alten ein in nur bei Vindicationen gebrauchen; hier ist aber eine multae irrogatio gemeint). Dabei spricht aber unser Gesetzgeber zuerst in Cap. II. vom Ende, nehmlich von der Art der Urtheilsfällung in den Schlusscomitien, für welche der Magistrat das Volk vereidigen soll, und dann hinterdrein in Cap. III. vom Anfang, von der Anklage und den Vorverhandlungen mit dem Angeklagten, die zu diesen Comitien führen. Rechten wir daher auch nicht mit ihm über den merkwürdigen Inhalt jenes Richtereides, den Spruch nicht etwa nach der Gerechtigkeit und dem Gewissen, sondern nach dem öffentlichen Interesse zu thun, oder über den sonderbaren Wechsel des Modus facito in Z. 9 und neque fecerit Z. 10 bei derselben Vorschrift, und über das nach dem ersten Gliede mehr als überflüssige letztere Glied derselben auch nicht zu bewirken, dass einer in den Comitien, wo er sie nach dem ersten alle schwören lassen soll, doloser Weise nicht schwöre oder über die frappierende Stellung des dolo malo nicht zu fecerit, sondern zu quominus. . . iuret, oder endlich über die sonderbare Logik der Strafbestimmung, sie solle eintreten, wenn der Magistrat entweder gegen die Gesetzesvorschrift gehandelt oder Comitien gehalten habe. Auch wird die pompöse Ankündigung der Grösse der Mult mit tanta und die in Rom unbekannte Beschränkung der multae dictio auf die Hälfte des Vermögens auf die Schöppenstädter in Bantia berechnet gewesen sein.

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Sehr merkwürdig sind aber auch die Bestimmungen in Cap. III. In Rom fand vor dem Tage der das Urtheil fällenden Comitien eine dreimalige Verhandlung der Sache mit dem Angeklagten vor dem Volk Statt; hier wird eine viermalige vorgeschrieben. Auch

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