Immagini della pagina
PDF
ePub

-

müssen die Bantiner eine schwere Auffassungsgabe und ein schlechtes Gedächtniss gehabt haben. In Rom zeigte man dem Volk den Comitientag einmal an, wonach es Jedermanns eigene Sache war, von dem edicere des Magistrats auch Notiz zu nehmen; hier muss es diesen Tag viermal vorher erfahren haben. Die fünfte und letzte Verhandlung ist die am Comitientage; sie also die letzte unmittelbar vor der Urtheilsfällung soll nicht Statt haben, wenn der Angeklagte nicht vorher iudicatum soll, wie uns die Interpreten belehren, heissen: Bürgen wegen Erfüllung des Urtheils — gegeben hat, und doch soll der Magistrat von dieser letzten Verhandlung die Comitien bis zum nächsten (!) 30. Tage hin nicht halten! Glücklicher Oedipus, der diese Processvorschrift begreift. Aus dem IV. Cap. ersehen wir, dass beim Census in Bantia blos das eigene caput und das Geld was aber hier das Vermögen heisst angegeben wurde, worüber andere Römer, die z. B. auch auf filiifamilias milites Werth legten, sich nicht wenig verwundert haben werden, und was noch verwunderlicher, dass es dort eine prätorische capitis deminutio in der Volksversammlung (Andere meinen freilich einen prätorischen Grundstücksverkauf) und andere Absonderlichkeiten gab. Doch wir halten hier um der Kürze willen inne, weil wir sonst für den Leser noch mehr und ferner Liegendes aus dem Gesetze herschreiben müssten.

-

So also mit den Früchten. In der That entspricht nun aber auch der Baum vollständig diesen Früchten. Nur durch eine Masse von Gewaltthätigkeiten und Verstössen gegen Etymologie und Grammatik ist es möglich gewesen, diesen Sinn herauszubringen. Sie beginnen mit dem Texte selbst, der ohne Noth oftmals geändert wird, um zu ergeben, was man haben will, z. B. durch Streichung von post in Z. 8, Setzung von zicolo statt zico in Z. 15, von eizaisc (sogar stillschweigend) statt eizasc in Z. 9, von iose statt asc in Z. 20, und es sind dieses lauter Depravationen des richtigen Textes. Hinsichtlich der Wortableitungen, Formen und Syntax ist es hier nicht meine Aufgabe, meine Etymologien und meine Grammatik der Oskischen Sprache zu rechtfertigen: das wäre ein actum agere. Auch eine Vertheidigung ist nicht möglich, da man jene nicht angegriffen, sondern ignoriert hat. Aber auch nicht alle jene Gewaltthätigkeiten der gegnerischen Deutung brauchen hier aufgeführt zu werden. Es wird hinreichen, nur eine Reihe der einflussreichsten hervorzuheben.

Das wichtige Wort zico, im Diminutiv zico-lom, zico-lo, zicelei, zicu-lud, zico-lum, zico-lois, niemals zicl-, sollte nach dem Bilde, das man sich nach seiner Phantasie von dem Inhalt der Urkunde gemacht hatte, durchaus dies bedeuten. Man verwarf also meine sprachgemässe Ableitung von díxn (der Wechsel des z und d ist schon durch das Osk. Pronomen id-ic iz-ic, eiz-ic ausser Zweifel gestellt) und kam wollte

-

[ocr errors]

=

als es mit die-cula nicht gehen auf die Ableitung von saeculum, bei der schon das i

unerklärlich bleibt, da in diesem Wort ae nach Ausweis von sae-pe wurzelhaft ist und nur Osk, langes e machen könnte, noch mehr aber das colom, da das Oskische dafür clom erfordern würde (wie here-klos, ev-kloi, sakara-klom u. s. w. zeigen), endlich aber auch die Bedeutung des Tages, da das Oskische für diesen Begriff, wie aus diovis im Verhältniss zum Lat. Iovis, Diovis, Dies-pater offenbar, ein dem Lat. ähnliches Wort gehabt haben muss. Da aber einmal ein Muss vorhanden war und das zico der Urkunde mit dieser Ableitung in völligem Widerspruch stand wurde es in

zicolom corrigiert.

Eben so sollte eitua durchaus Geld bedeuten. Es durfte also nicht von εvús, idús, eideía, herkommen, sondern wurde entweder von aivov, brennend, funkelnd, abgeleitet, was freilich zu den späteren solidi oder unseren blanken Dreiern und Thalern sehr gut passt, oder als gangbare Münze von i-re (also in der That a non eundo, da doch Geld, wie andere fahrende Habe, eben nicht geht, sondern höchstens getrieben, getragen, gefahren wird). Als wenn es irgend denkbar wäre, dass, da in Italien zuerst Vieh und dann rohes Erz zum Gelde diente, dieser uralte Begriff von solchen modernen Eigenschaften des Geldes hätte bezeichnet werden können.

comonom oder comono darf nicht commune heissen, sondern wird comitia, zweimal comonei, comenei auch mit in comitio übersetzt; denn beide Wörter fangen doch (wie einige Dutzende anderer) mit der Präposition co, com an.. Dass für eine Volks versammlung doch dieser Bewegungsbegriff (im Lat. ire) vor Allem wesentlich ist und in keiner Sprache fehlt, bleibt unbeachtet oder wird auf die seltsamste Weise in das Wort hineingetragen. Der Verwechselung und Gleichstellung von comôno und comenei durch. willkürliche Textesänderung nicht zu gedenken.

per-temust, pertumum u. s. w. darf nicht mit dem Lat. temnere, con-tum-ax in dessen gerichtlichem Sinne zusammengestellt werden, es muss peremerit, perimere heissen, denn so fordert es der zuvorgedachte Sinn der Stellen, und umgekehrt heisst peremust nicht etwa peremerit, sondern aus demselben Grunde perceperit. Für das Wort deivaum in seinen verschiedenen Flexionen wird die Bedeutung schwören a divis angenommen, aus keinem anderen objectiven Grunde, als weil der Eid, wie ja aber auch das Anrufen, Beten, Opfern, Geloben, Weihen u. s. w. mit den Göttern zu thun hat ohne zu bedenken, dass keine Sprache das Schwören davon benennt und benennen kann, weil ja dann eben das Eigenthümliche desselben gegen jene anderen Handlungen nicht ausgedrückt würde. Dieser Sprachwidrigkeit zu Ehren muss denn eben auch wieder sipus perum dolom mallom (offenbar = dem Römischen sciens per dolum malum) sciens sine dolo malo und darin sciens das eine Mal so viel als ex animi sententia, ein anderes Mal, wo dieses nicht passt, sincere bedeuten ein würdiges

=

[ocr errors]

Seitenstück zu den wenn auch mit noch so viel sprachvergleichender Gelehrsamkeit ausstaffierten Commandos, dass pruter pan nicht nach der Sprache praeterquam, sondern zu Ehren des Sinnes, den man verlangt, priusquam, dat (eine offenbare 3. Pers. sing. praes. indic. dei oportet) de (obgleich dafür inzwischen da als Osk. Partikel in dadíkatted dedicavit sich herausgestellt hat Jahrb. f. class. Philol. Suppl. Bd. V. S. 873), pous (das Lat. quousque) ut, ne sonst stets ne, non, ausnahmsweise (Z. 14) auch einmal nisi (was Oskisch sonst neisvae heisst), das im Osk. postponierte en in gelegentlich in eisuc-en auch einmal ab bedeuten soll. Doch wagt man anderwärts Z. 22 auch die Deutung in. ei. sivom venia sine, so dass das Oskische für sine die beiden Ausdrücke perum und sivom gehabt haben soll.

=

Für castrid, castrous wird der sprachliche Zusammenhang mit castrum abgewiesen; es muss, weil man doch hier eine Anklage auf Leib und Leben brauchte und dem benachbarten eitua die Bedeutung pecunia octroyiert war, caput sein, obgleich das eine Mal lovfrud dabei steht, was die Römer bei Gerichten oder Anklagen de capite nie dazu setzen, da ja der Sclav kein caput hat. Doch soll anderwärts (Z. 20) auch wieder esuf wenigstens nach Einigen caput bedeuten, nach Anderen freilich fundus eben so sprach- und sinnwidrig.

Eben so schlimm wirkte das Dabeistehen von eituas in der Formel ampert minstreis (oder mistreis) aeteis eituas moltas moltaum licitud, was durchaus dem Römischen dumtaxat minoris partis familias multae multare liceto entsprechen sollte (man wusste nehmlich aus mangelhafter Kenntniss des Römischen Multrechts nicht, dass diese Beschränkung nur für die multae inrogatio gilt, während hier von der Magistratsmult die Rede ist). So musste also nolens volens das Quotientivnumerale am-pert (in petiro-pert von den Gegnern selbst anerkannt) sich bequemen dumtaxat zu bedeuten, aeteis eben so partis, obgleich man wusste, dass für diesen Begriff das Oskische carneis habe, und für das Adjectiv dazu, unangesehen, dass sprachlich das Römische menstruus, se-mestre den offenbaren Anhalt darbot, minoris herhalten, und zur Aufrechthaltung eines vermeintlich Oskischen minstrom minus wurde nicht nur mistreis (Z. 18) in minstreis corrigiert, sondern auch das die Z. 10 nach der Tafel schliessende min, worin blos m statt en verschrieben ist, zu minstrom gemacht. Doch genug und übergenug von diesen haarsträubenden Etymologien.

Auch mag es genügen von grammatischen Willkürlichkeiten anzuführen, dass hafiert (so Mommsen's Lesung des Steins, woraus man hafiest gemacht hat) und hipum, hipid, hipust gegen alle Lautgesetze im Stamme dasselbe Verbum Lat. habere, deivatuns, im Oskischen eine 3. Pers. pl. perf. act., so viel als deivatus iuratus, censtur . . . censazet, weil man nicht bedachte, dass Magistratshandlungen in einem Gesetze immer nur Einem Magistrat

zugeschrieben werden können, nicht Singulare, sondern Plurale sein sollen, letzteres statt censazent, obgleich das Oskische n vor t nicht auswirft und ein -nt als Endigung der 3. Pers. pl. der Verba nicht kennt, und dass, weil man den von mir entdeckten Oskischen Sprachgebrauch, das Demonstrativpronomen eben so wie im Deutschen 'der, die, das', auch als Relativpronomen zu setzen, ignorierte, man an mehreren Stellen den Zusammenhang verfehlen und den Text gewaltsam ändern musste, z. B. durch die schon gedachte Streichung eines post in Z. 8 und die Aenderung von asc in iosc in Z. 20.

Es war keine angenehme Arbeit, so Seiten lang nur negativ und zerstörend verfahren zu müssen. Damit sie nun, wo möglich, eine auch über ihren nächsten Zweck hinausgehende Frucht bringe, möge zum Schluss noch eine Bemerkung gestattet sein, die sich auf alle Deutungen von Denkmälern untergegangener Sprachen, insbesondere der uns zunächst interessierenden Italischen Dialecte mit Hülfe der Sprachvergleichung bezieht. Für ein sicheres Resultat solcher Deutungen ist keineswegs die Beherrschung eines umfänglichen Sprachengebiets, insbesondere genaue Kenntniss des Sanscrits das erste Haupterforderniss. In der Regel reicht die ohnehin als nächste gebotene Vergleichung des Griechischen und Lateinischen als der nächsten und verwandtesten Sprachidiome wenigstens für das Oskische und Umbrische aus. Wohl aber muss man es sich zum ersten unverbrüchlichen Gesetze machen, bei den Deutungen ohne vorgefasste Meinung über einen zu findenden Sinn nur zuzulassen, was objectiv die Gesetze der Sprache und Etymologie mit sich bringen. Dazu kommt dann als zweites für die Gedankenseite eben so wichtiges Princip, sich nicht zu begnügen mit irgend welchem Sinn nach dem blossen grammatischen Satzbau, und einem oberflächlichen allgemein menschlichen Ideenkreise, sondern nur mit einem vernünftigen und angemessenen Sinn nach Beschaffenheit und Zweck des zu erklärenden Denkmals. Aus diesem Grunde ist aber auch eine genaue Kenntniss der betreffenden Institute des Alterthums ein wenigstens eben so wichtiges Erforderniss sicherer Deutung, wie die Sprachvergleichung.

Beilage II.

Der Perduellionsprocess des C. Rabirius (zu S. 283).

Der Perduellionsprocess des C. Rabirius gewährt ein mehrfaches bedeutendes Interesse: ein philologisches durch die bekannte Rede des Cicero für den Angeklagten, welche uns leider nur zum Theil erhalten ist, selbst nachdem Niebuhr im J. 1820 den bisher fehlenden Schluss derselben aus einem Vaticanischen Palimpsest bekannt gemacht hat; ein allgemein historisches, weil dieser Process ein Hauptglied in der Kette politischer Unternehmungen bildet, durch welche Cäsar's Ehrgeiz die Macht der Nobilität zu brechen suchte, um auf ihren Trümmern seinen Principat zu erbauen, und ein rechtsgeschichtliches wegen der Eigenthümlichkeit der bei demselben zur Anwendung gekommenen Criminalprocedur. Nur diese letzte Seite bietet besondere Schwierigkeiten dar; nur sie zunächst soll Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung sein. Wir wollen zuerst den Rechtsfall erzählen, dann die Schwierigkeiten desselben hervorheben und die zur Beseitigung derselben bisher aufgestellten verschiedenen Meinungen berichten und endlich unsere eigene Ansicht von der Sache darlegen.

Der Process gegen den C. Rabirius spielt im Anfange des Consulats Cicero's im J. d. St. 691 kurz nach den Verhandlungen über das agrarische Gesetz des Rullus, das angebliche Vergehen aber, dessen er hauptsächlich beschuldigt wurde, fällt 36 Jahre früher unter das Consulat des C. Marius und L. Valerius Flaccus (654)'). Damals war der Volkstribun L. Appulejus Saturninus wegen seiner Meutereien vom Senat für einen Staatsfeind erklärt, von den Consuln, denen der Senat mit den übrigen vornehmsten

1) Dio 37, 26, wo er unter den 36 Jahren volle Jahre versteht; denn Appulejus' Tod fiel in die spätere Zeit von 654, Rabirius' Anklage in den Anfang von 691. Cicero in Pison. 2, 4. setzt in runder Zahl vierzig Jahre.

« IndietroContinua »