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merkt worden, dass die Mult Verletzung irgend eines staatsrechtlichen wenn auch nur in einem Einzelnen liegenden und insoferne privatrechtlichen Interesses voraussetzt, dessen Wahrnehmung aber auch der Obrigkeit oblag (S. 43). Nur wenn eine Partei, gleichviel ob Kläger oder Beklagter, der Jurisdiction des Prätor im engern Sinne nicht gehorcht, d. h. einem Befehle desselben, mit dem er nur dem civilen Processrecht der andern Partei gegen sie genügt, liegt darin nicht sowohl ein Ungehorsam gegen den Prätor in seinem Imperium, als ein Unrecht gegen die andere Partei, und in solchen Fällen gibt ihr der Prätor vielmehr ein iudicium poenale, welches denn zugleich zum Schutze seiner Jurisdiction dient 137). Doch wird in der ältern Zeit, wo der ganze Civilprocess noch einen publicistischen Charakter trug, auch da mit multae dictio verfahren worden sein.

Was nun

A. Die Mult der zwei Schafe

betrifft, so dürfen wir nicht zweifeln, dass in der von Gellius aus Varro mitgetheilten Formel der multae dictio eines Schafes, nehmlich für das Vergehen des unentschuldigten Nichterscheinens eines Citierten vor der Obrigkeit (Anm. 15) uns nicht blos die formelle Norm für die Art der Aussprechung dieses Multbetrages, sondern auch die materielle Regel über die Art des Vergehens, wofür derselbe eintrat, erhalten ist 138). Mit andern Worten: ein Schaf war die altherkömmliche und dann auch gesetzlich vorgeschriebene Mult für das blosse Nichterscheinen des aus einem Grunde Vorgeladenen, wegen dessen ihn eine Hauptmult treffen sollte oder doch konnte 139), z. B. weil er auf das Edict des Consuls an die waffen

Ausführung seines verbotswidrigen Vorhabens schreiten würde; denn es liegt in der Natur eines behördlichen Strafbefehls, dass er einen schon begangenen Ungehorsam voraussetzt und also nicht unter einer eigentlichen Bedingung (de futuro) erlassen werden kann (vgl. Fr. Vat. 49. L. 6. §. 1. D. de tutel 26, 1). Unter Umständen konnte übrigens in solchen Fällen die Obrigkeit dem Ungehorsam Drohenden wohl auch einen Eid abfordern, dass er nicht gegen das Verbot handeln werde, und dann dem den Gehorsam gegen diese Forderung Verweigernden die Mult ansagen.

137) Hierauf geht der Tit. D. si quis ius dicenti non obtemperaverit (2, 3). S. oben S. 5. Anm. 15.

138) Damit sagen wir weder, dass die Absicht des Gellius bei Mittheilung der Formel nicht gar wohl auch blos auf das Formelle der Aussprechung dieser Mult gegangen sein könnte, noch auch, dass der Magistrat diese Mult nicht auch für ein anderes d. h. für ein hauptsächliches Vergehen hätte aussprechen können da ja cui plus licet, minus non licere non potest noch endlich, dass in jedem Falle des Nichterscheinens eines Vorgeladenen z. B. auch in einem iudicium publicum oder zum Census blos diese Mult eingetreten wäre. Nur von der Regel und von dem Verhältniss der Schaf zu der Rindermult in demselben Falle ist die Rede.

139) Kurz habe ich diese Ansicht schon in den krit. Jahrb. für deutsche Rechtswiss. 1842. S. 311. angedeutet.

fähige Mannschaft sich nicht zur Aushebung gestellt oder die vom Censor verlangte Angabe nicht gemacht hatte. Die Belegung mit einer Hauptmult für ein solches Vergehen ist nehmlich doch auch ein obrigkeitliches Vorgehn, ein Process gegen den vermeintlich Schuldigen 140), der, wie jeder Process und wenn er auch ursprünglich ebenso einfach war, wie der älteste eigentliche Criminalprocess, z. B. die perduellionis iudicatio, vor Allem das Erscheinen dessen, gegen den er gerichtet ist, und folglich auch, wenn er nicht zufällig schon gegenwärtig war, dessen Vorladung voraussetzte 141). In Privatprocessen stand nun die in ius vocatio bekanntlich dem sein Recht verfolgenden Privaten selbst zu. Betraf aber der Process von der Obrigkeit wahrzunehmende Interessen, wohin ja die Multprocesse gehörten 142), so hatte sie dafür das ius vocandi, auch wenn das Interesse ein privatrechtliches war 143), wo nur die inter

140) Wiederholt heisst sie auch in dem Bantischen Gesetze egmo (verwandt mit αἰχμή) controversia; z. B. Z. 4. (in Anwendung auf ein Interdict mit Multen) und Z. 10, wo von einer gewöhnlichen Mult wegen Ungehorsams gegen einen Befehl die Rede ist. Derselbe Ausdruck wird aber auch von anderen Processen, namentlich auch iudicia (dort zico oder zicolo) gebraucht, Z. 5. 24.

141) Vgl. L. 1 pr. D. de requir. vel abs, damn. (48, 17) Divi Severi et Antonini Magni rescriptum est, ne quis absens puniatur. et hoc iure utimur, ne absentes damnentur; neque enim inaudita causa quemquam damnari aequitatis ratio patitur. Dieses Princip ist uralt, es gilt namentlich auch bei geringeren Vergehen, nur dass 'melius statuetur, in absentes pecuniarias quidem poenas, vel eas, quae existimationem contingunt, si saepius admoniti per contumaciam desint, statui posse et usque ad relegationem procedi'. Ulpian in L. 5 pr. D. de poenis (48, 19).

142) Irrig ist die Ansicht mancher Neuern, besonders Hartmann's (Contumacialverf. S. 159; vgl. auch Muther Sequestration S. 386. Rudorff R. Gesch. II. S. 215), dass die obrigkeitliche vocatio auch in Privatprocessen gleich zulässig gewesen sei (s. dagegen v. Bethmann-Hollweg Civilproc. II. S. 196). Die Folgerung aus Gell. 13, 12., wonach die Volkstribunen kein ius vocandi gehabt, weil sie nicht für Jurisdiction,_sondern für Intercession eingesetzt worden seien: also bringe jede Jurisdiction auch das ius vocandi in allen Klagen mit sich, ist offenbar fehlsam. In der That hatten sie ursprünglich Jurisdiction und damit auch ius vocandi, aber nur in Multprocessen, wovon später. Dass auch umgekehrt namentlich Multprocess und private in ius vocatio im Widerspruch mit einander standen, zeigt das Gespräch zwischen Agorastokles und Hanno über die rechtliche Verfolgung des Leno bei Plaut. Poen. 5, 5, 55. AG. Rapiamus in ius. HA. Minume. AG. Quapropter? HA. Quia iniuriarum multam dici satius est. Unter den Widerrechtlichkeiten (iniuriae des Leno ist nach dem Vorhergehenden zu verstehen, dass er freie Mädchen als Sclavinnen hielt und dem Agorastokles Gold entwendet hatte. Hanno will ihm desshalb lieber einen Multprocess (interd. de libero hom. exhibendo, beziehungsweise wegen des Goldes Utrubi) anhängen als eine actio (liberalis causa und beziehungsweise furti) anstellen. Plautus kokettiert vor dem Römischen Publicum gern mit seinen Rechtskenntnissen. Auf das interd. Utrubi spielt er auch Stich. 5, 4, 14. 5, 9. an.

143) Wie bei andern Cognitionen im Interesse von Privaten, z. B. L. 7. §. 3. D. de susp. tut. (26, 10). Si quis tutor datus non compareat,

essierte Partei sie um die vocatio zu ersuchen hatte 144), und selbstverständlich war auch das Nichterscheinen auf ihren Edictalbefehl, das man aber nach uralter Sitte am Tage, auf welchen er lautete, stets noch mittels einer namentlichen Citation durch den Präco constatierte 145), als contemnere venire 146) auch ein Grund der multae dictio 147), die denn eben mit der Varronischen Formel nach der fruchtlosen Citation ausgesprochen wurde. Diese Mult trägt nun auch ganz den vorhin für die Schafmult im Verhältniss zur Rindermult desiderierten Charakter, indem sie theils ein specifisch geringeres Vergehen ahndet denn das Nichterscheinen verletzt ja in der nicht befolgten prätorischen Ladung nur etwas Nebensächliches, ein blosses Mittel zum Zweck des Schutzes des durch die Rindermult wahrzunehmenden Hauptinteresses theils nur incident ist, da sie im Falle der anfänglichen Anwesenheit oder des Erscheinens auf die Ladung gar nicht eintritt. Auch mag man mit ihr die bekannte besondere Ladungsmult der Germanischen Volksrechte vergleichen, die ebenfalls weit geringer ist als die Hauptbussen.

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Aber auch das Maximum der zwei Schafe erklärt sich auf diese Weise. Den obrigkeitlichen Cognitionen war wenigstens in der Kaiserzeit die Sitte der regelmässig und höchstens dreimaligen

solet edictis evocari novissimeque si copiam sui non fecerit, ut suspectus removeri ob hoc ipsum, quod copiam sui non fecit. L. 29. §. 2. D. de minor. (4, 4). L. 26. §. 7. 9. D. de fideicomm. lib. (40, 5). L. 18. §. 1. D. quod vi (43, 24). Ueberhaupt v. Bethmann-Hollweg Civilprocess II. S. 769 flg.

144) Fr. Vat. 163, 165...167. L. 2 fin. D. si quis in ius voc. (2, 5). 145) L. 73. pr. D. de iudic. (5, 1) L. 8. C. quom. et quando iudex (7, 43). Ebenso im Criminalprocess. Vgl. überhaupt die Stellen bei Brisson. de verb. sign. v. Citare und de form. 5, 191. Zimmern Rechtsgesch. III. §. 115. v. Bethmann-Hollweg cit. S. 775. Geib Criminalproc. S. 128 flg.

146) Ulpian L. 28. §. 1. D. de fideicomm. lib. (40, 5) erklärt so das adesse nolle: ... nam etsi non latitet, contemnat autem venire, senatusconsultum locum habet. Vgl. L. 1. §. 3. D. de inspic. ventre (in der folgenden Note). Auch heisst ein solcher wohl contumax L. 2. Th. C. de iudic. (2, 18). Vgl. L. 11. §. 4. D. de interrog. (11, 1) L. 1. §. 3. D. de postul. (3, 1).

147) Paullus L. 2. §. 1. D. si quis in ius voc. (2, 5). Si quis in ius vocatus non ierit, ex causa a competenti iudice multa pro iurisdictione iudicis damnabitur: rusticitati enim hominis parcendum erit. Ulpian L. 1. §. 3. D. de inspic. ventre (25, 4). Quid ergo si non responderit, aut non veniat ad praetorem? Cogenda igitur erit remediis praetoriis et in ius venire et si venit respondere, pignoraque eius capienda et distrahenda, si contemnat, vel multis coercenda. L. 2. Th. C. de iudic. (2, 18). Eum, qui sciens iudicio adesse neglexerit, ut contumacem iudex multabit. Im Falle der L. 1. §. 3. cit. hatte die Coercition allerdings noch eine besondere Bedeutung, weil ein Verfahren in der Hauptsache ohne Einlassung der Frau auf dieselbe nicht wohl möglich war und jene also durchaus erzwungen werden musste. Hier musste also auch die Mult in eine hauptsächliche übergehn,

Ladung je auf den zehnten Tag und der nach der dritten angenommenen Contumacia im engern Sinne eigenthümlich, d. h. das Recht, dass dem auch zum dritten Mal vergeblich Geladenen sein Recht vor der Verhandlung mit einer den Multgrund bestreitenden und entkräftenden oder durch jetzt noch geleisteten Gehorsam bestätigenden Erklärung gehört werden zu müssen verloren ging (perimebatur) und sofort auch in seiner Abwesenheit gegen ihn cognosciert und rechtsgültig gesprochen werden konnte 14). Hier

148) Ob die Ladung nach ursprünglicher Sitte durch proponiertes Edict oder durch Bevollmächtigung des Klägers zur denuntiatio ex auctoritate praetoris oder durch Schreiben (literae) an die Stadtmagistrate, unter deren Jurisdiction der Geladene stand, geschah (vgl. darüber Bethmann-Hollweg cit. II. S. 773 flg.), ist hier gleichgültig. Ueber die Sache selbst Paul. 5, 5 A. §. 7. Trinis literis vel edictis aut uno pro omnibus dato aut trina denuntiatione conventus nisi ad iudicem, a quo sibi denuntiatum est, aut cuius literis vel edictis conventus est, venerit, quasi in contumacem dicta sententia auctoritatem rerum iudicatarum obtinet. quin imo nec appellari potest ab ea. Dieselbe Zahl dreier Edicte und Ladungen als Regel kommt vor in L. 55. D. de iudic. (5, 1) von Paulus, L. 53. §. 1. D. de re iudic. (42, 1) von Hermogenian, L. 8. 9. C. quomodo et quando (7, 43) von Diocletian, Const. Imp. Honorii in Gest Collat. Carthag. cum Donat. n. 4., im Edict. regis Theoder. 5. 145. und in neuer Anwendung in Justinians L. 13. §§. 2. 3. C. de iudic. (3, 1). Als widersprechend betrachtet man gewöhnlich (vgl. Schulting ad Paul. 1. c. p. 450) Ulpian L. 68. D. de iudic. (5, 1). Ad peremptorium edictum hoc ordine venitur: ut primo quis petat post absentiam adversarii edictum primum, mox alterum L. 69. Post intervallum non minus decem dierum L. 70. Et tertium: quibus propositis, tunc peremptorium (also als viertes?) impetret, quod inde hoc nomen sumpsit, quod perimeret disceptationem, hoc est ultra non pateretur adversarium tergiversari L. 71. În peremptorio autem comminatur is, qui edictum dedit, etiam absente diversa parte cogniturum se et pronuntiaturum. L. 72. Nonnunquam autem hoc edictum post tot numero edicta, quae praecesserint, datur: nonnunquam post unum vel alterum: nonnunquam statim, quod appellatur unum pro omnibus. Hoc autem aestimare oportet eum, qui ius dixit, et pro conditione causae vel personae vel temporis ita ordinem edictorum vel compendium moderare. L. 73 pr. Et post edictum peremptorium impetratum, cum dies eius supervenerit, tunc absens citari debet, et sive responderit sive non responderit, agetur causa et pronunciabitur: non utique secundum praesentem sed interdum vel absens, si bonam causam habuit, vincet. Das Richtige ist wohl dieses: Eigentlich in ius zur Einleitung des Verfahrens vorladende Edicte waren nur die drei, von denen jedes einen Termin zum Erscheinen enthielt. Das an das dritte unmittelbar vor Aufhebung der Gerichtssitzung des 30. Tages sich anschliessende lud nicht mehr dazu vor (denn ultra non patiebatur tergiversari adversarium L. 70 cit.), sondern schloss zur Strafe des beharrlichen Nichterscheinens jenes Vorverfahren ab, indem es den Anspruch des Geladenen, vor Beginn der Verhandlung gehört werden zu müssen, mit der auf das Hauptverfahren bezüglichen Erklärung etiam absente diversa parte cogniturum se et pronuntiaturum, aufhob, wobei dafür zugleich ein Termin bestimmt wurde (denn dass man an diesem Tage selbst nicht auch gleich zu judicieren pflegte, folgt analog aus L. 10. D. de publ. iud. 48, 1). Wurde nun zwar in diesem Termin auch der bisher Ausgebliebene citiert, so geschah dieses doch nicht mehr, um sich zu überzeugen, ob er der Vorladung zur Einleitung des Verfahrens

Die multae dictio.

nach war nur der Ungehorsam gegen die erste und zweite Ladung ein blos processualer; mit dem gegen die dritte trat der Geladene schon der Inzicht des materiellen Unrechts, um welches willen er geladen war, unmittelbar gegenüber, dessen schwerere Ahndung nun auch ohne Rücksicht auf sein Gehör gegen ihn ausgesprochen werden konnte und die geringere des blossen Ladungsungehorsams gleichsam in

sich verschlang 149). So sagt auch Paulus von dem Arbiter, der 73212 4.% sich dem übernommenen Schiedsamt entzieht: Si arbiter sese celare tentaverit, praetor eum investigare debet et si diu non parueHier sind unter dem inverit, multa adversus eum dicenda est. stigare die den Parteien aufgegebenen Denuntiationen oder von ihnen erlangten Schreiben an die Magistrate der Städte, in denen man den Arbiter vermuthet, unter dem diu die Zeit der drei Ladungen zu verstehen, nach deren Ablauf die Mult wegen des Hauptinteresses gegen den Contumax gesprochen wird 150). Die Nichterwähnung einer solchen auch schon für die beiden ersten Ladungen lässt vermuthen, dass sie schon zu Ulpian's Zeit mit der Hauptmult verbunden wurde, da sie aber im Justinianischen Rechtsbuch ausser in solchen Fällen, wo das Erscheinen wegen der Hauptsache schlechthin nothwendig war (Anm. 147), überhaupt nicht mehr vorzukommen scheint, dass die dafür zu entrichtende Kleinigkeit von 20 (leichten) Assen später nicht mehr in den Schatz gezogen, sondern von dem Magistrat, der über diese Entgeltung der blossen Nichtachtung seiner Vorladungsautorität ganz besonders freies Verfügungsrecht haben musste, seinem die Ladung besorgenden Unterpersonal belassen wurde, woraus denn endlich die Sitte der geladenen Partei sogleich für die Ladung etwas abzunehmen 151) und

gehorsamt habe oder nicht, sondern nur wegen der Ordnung der nun beginnenden materiellen Verhandlung, an der er immer noch Theil nehmen konnte, und da dieser Termin für den Begriff und das Recht des contumax überhaupt bedeutungslos war, so erwähnen ihn die zuerst angeführten Stellen überhaupt nicht. Verschieden von jener Bedeutung des peremptorium edictum war die in L. 53. §. 1. D. und L. 8. C. cit. erwähnte des edictum unum pro omnibus, welches zugleich die sonst wiederholten Ladungen und insofern das ganze Verfahren perimierte.

149) Aehnlich galten bei den Ribuariern sieben Privatvorladungen, die ersten sechs musste der Ausbleibende mit je 15 solidi büssen, nach der siebenten kam es zur Strudis, einer Art Pfändung, gegen die er sich nur nach Bürgenstellung durch Zweikampf vor dem König vertheidigen konnte Lex Ribuar. 32. Grimm Deutsche Rechtsalterth. S. 866. BethmannHollweg Civilproc. V. 1. S. 113. Wogegen die sonst in den alten Deutschen Gesetzen gewöhnlich vorkommenden drei Ladungen jede mit 15 solidi gebüsst worden zu sein scheinen. Grimm cit S. 846.

150) Nach dieser, wie mir scheint, befriedigenden Erklärung der Stelle nehme ich den Vorschlag der Emendation d. m. (dolo malo) für diu (Osk Spr. S. 95) zurück.

151) Vgl. Bethmann-Hollweg Civilprocess III. S. 201. Man kann sich für meine Vermuthung darauf berufen, dass Cassiodor. Var. 9, 14. bei Gelegenheit der Rüge zu viel geforderter Sporteln für die Vorladung sagt: Vocatio enim iudicis spes iustitiae esse debet, non multa. Jeden

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