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damit der völlige Untergang dieser blossen Ladungs- oder Contumacialmult hervorgegangen sein mag. Dass aber ursprünglich der gleichsam abstracte Ungehorsam gegen einen der Ahndung des noch zweifelhaften Hauptunrechts nur dienenden Befehl blos mit einem Schaf und also mit einem zehnfach geringeren Werth gegen den Strafbetrag des auch materiellen und selbständigen Unrechts. geahndet wurde, entspricht dem allgemeinen Princip des zehnfach geringeren Werths des Dienenden gegen das Selbständige in der ältesten Verfassung 152) und wird daher die Feststellung des sacramentum maius auf das Zehnfache gegen das minus wegen unbedeutenderer. Sachen eher erst von dem verschiedenen Multbetrage wegen grösserer und geringerer Vergehen entlehnt sein als umgekehrt. Aber auch der Grundsatz, dass das dritte Mal vollendend oder entscheidend ist und eine höhere Rechtswirkung hervorbringt, ist ein ursprünglicher, der in vielfachen Anwendungen hervortritt 153).

falls erklärt sich daraus, was sonst sehr sonderbar ist, dass der Beklagte diese Sportel entrichtet. Würde sie für die Mühe der in ius vocatio gegeben, die doch der Gerichtsbote dem Kläger abnimmt, so müsste sie dieser zahlen und könnte sie nur etwa als Processkosten ersetzt erhalten.

152) Ich erinnere daran, dass in der ältesten Verfassung 10 Clientenfamilien auf eine vornehme, zehn Fusssoldaten auf einen Ritter kommen, ähnlich auch die Proletarier gegen die Assiduer abgestuft sind und alles dieses sich auch im Vermögen wiederholt. Meine Verfassung des Serv. Tull. S. 18. 28. 109 fg. Irrig habe ich aber daselbst angenommen, dass ursprünglich ein Plebejer um ein Schaf, ein Patricier um ein Rind multiert worden sei. Grösse und Art des Unrechts und seiner Sühne bestimmt sich ursprünglich nicht nach dem Verletzenden, sondern nach dem Verletzten. Vgl. S. 18.

153) Man erinnere sich nur beispielsweise an das dreimalige Verkaufen des filiusfamilias, welches diesen nicht blos wie die ersten beiden Male capite deminuiert, sondern auch vom Vater freimacht, das trinundinum der promulgatio legis, nach dessen Ablauf jeder, der nicht zum suffragium erscheint, doch an die acceptio legis gebunden ist, an die dreimal zehn dies iusti, nach denen den nicht zahlenden Judicatus die manus iniectio trifft, das dreimalige Vorführen des Judicatus und Vinctus auf dem Markt, so dass tertiis nundinis der Verkauf in die Fremde folgte, die dreimalige Denuntiation wegen eines Pfandes an den Schuldner, um verkaufen zu können, das Abwarten eines dreimaligeu Mehrund Gleichgebots bei der in diem addictio. Eine der bekannten Behandlung des dritten Diebstahls in der Carolina ähnliche Vorschrift ist die höhere Militairstrafe gegen den τρὶς περὶ τῆς αὐτῆς αἰτίας ζημιω is nach Polyb. 6, 37, was nicht zu übersetzen ist der schon das dritte Mal wegen desselben Vergehens multiert worden ist' dann fehlte das, was er weiter begangen habe sondern aoristisch 'der die dritte Mult wegen desselben Vergehens verdient hätte'. In ¿quiovv liegt auch der allgemeine Begriff von Strafen. Ganz ähnlich soll nach dem Edictum Ti. Alex. 42. 43. (Rhein. Mus. f. Philol. II. S. 150), nachdem schon für eine zweite leere Anbringung bereits entschiedener Sachen unnachsichtliche Mult angedroht ist, jede dritte unbeweisbare Delation mit dem Verlust des Rechts überhaupt noch anklagen zu dürfen und der Hälfte des Vermögens bestraft werden.

Die multae dictio.

Nach dieser Ermittelung der wahren Bedeutung der Schafmult in den gedachten beiden Gesetzen erhält nun auch die Angabe des Plinius cautum quippe est, ne bovem prius quam ovem nominaret, qui multam indiceret ihre nähere Bestimmung. Dass sie nicht heissen kann, wie man sie gewöhnlich versteht: es müsse bei aller multae dictio immer erst mit einem Schafe als Mult der Das Anfang gemacht werden, das zeigt die auch als höchste bezeugte Mult von 30 Rindern, welche also gar keine Schafe enthält. Wohlwollen, welches Plinius jener Bestimmung nachrühmt, hat vielmehr im Wesentlichen denselben Inhalt, den Cicero 154) von der multae irrogatio oder indicatio perduellionis anführt, dass sie erst nach dreimaliger, intermissa die, geschehener accusatio haben Statt finden dürfen nur dass wegen der Häufigkeit der Contumacia gerade bei Multvergehen die nothwendige mehrmalige Ladung, deren Nichtachtung auch mit Mult belegt wurde, angemessen gleich von dieser Seite her bezeichnet werden konnte.

Wichtig ist aber die richtige Deutung der Schafmult auch als Zeugniss für das hohe Alter der drei Ladungen und der Contumacia, die direct nur aus der Kaiserzeit bezeugt sind 155).

154) Cic. pro domo 17, 45.

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155) Jedoch als mos, was gewöhnlich von alterthümlichen Institutionen gebraucht wird, in L. 7. Č. quomodo et quando iud. (7, 43). Auch finden sich sonstige Hindeutungen darauf aus älterer Zeit. Bei Cic. pro Flacco 32 ist von einem Decret und folglich einer Cognition des Flaccus als Statthalter von Asien in einer, wie es scheint, die freien Apollonidenser in Lydien betreffenden Angelegenheit des Anklägers die Rede (man muss nehmlich zu Anfang statt des sinnlosen Flaccum in curia decrevissent veridicas' Flaccum iniuria decrevisse in tua re dicis' lesen) und davon heisst es g. 78: Decrevit Flaccus. Num aliud, atque oportuit? In liberos. Num aliter ac censuit senatus? In absentem decrevit. Quum ibidem esses, quum prodire nolles, non est hoc in absenQuid si non decrevisset, sed edixisset, quis posset vere tem reum reprehendere? Cicero gibt hier stillschweigend zu, was er zuerst zu beschönigen sucht, dass es nicht ganz in der Ordnung gewesen, gegen einen, wenn auch 'ibidem', aber doch nicht vor Gericht Anwesenden gleich zu cognoscieren und zu decretieren. Er meint aber, wenn Flaccus nur eine andere Form beobachtet hätte, so wäre sein Verfahren untadelig gewesen. Die Bezeichnung derselben mit sed edixisset geht nun offenbar auf edieta (das unum pro omnibus ist wohl erst spätern Ursprungs), von denen nach den Umständen es sich von selbst verstanden haben muss, dass der Citierte nicht erschienen und so doch gegen ihn decerniert wäre. Wenn ferner nach Liv. 39, 44. von den Censoren des J. 570 gerühmt wurde: quae in loco publico inaedificata immolitave privati habebant, intra dies triginta demoliti sunt, so sollte dieses doch wohl die mindest nothwendige Zeit bezeichnen, die herauskommt, wenn nach erlassenem allgemeinem Gebot sogleich gegen die betroffenen Einzelnen das Edictverfahren eröffnet und durch die dann am dreissigsten Tage drohende Hauptmult alle bewogen wurden, dem Gebot der Niederreissung schon vorher Folge zu leisten.

B. Die Verschiedenheit des Maximum von 5 und 30

Rindern

in der lex Valeria und Aternia hat man früher meistens als eine Abschaffung des ersteren älteren Gesetzes durch dieses spätere erklärt 156). Gewiss höchst unwahrscheinlich. Wie konnte Cicero (de rep. 2, 35) dann die Bestimmung des Aternischen gratam rem nennen? Und wie ist es denkbar, dass die Plebs zu einer Zeit, wo sie so mächtig war, dass sie den Patriciern die Zwölftafelgesetzgebung abtrotzen konnte, eine solche Erhöhung des schon erlangten Maximum von 5 Rindern auf 30 sich hätte gefallen lassen? Niebuhr 157) hat daher richtiger beide Gesetze auf verschiedene Anwendungen der Mult bezogen. Wenn er aber nach seiner durchgehenden irrigen Vorstellung von verschiedenem Rechte der Patricier und Plebejer annimmt, die lex Valeria habe die Multen gegen Patricier, die Aternia die gegen Plebejer beschränkt, so begreift man weder, wie die Lex Valeria nach Plutarch's ausdrücklicher Bemerkung eine volksfreundliche habe sein, noch wie die Plebs in demselben Jahr, wo sie mit den Patriciern wegen der Wahl von Gesetzgebern, qui utrisque utilia ferrent, quaeque aequandae libertatis essent (Liv. 3, 31) übereinkam, die Unbilligkeit habe nachgeben können, dass ihre Armuth für dieselben Vergehen bis zum Werth von 3000 Assen ausgesogen werden dürfe, wo der reiche Patricier nur 500 zu entrichten brauchte. Wenn Andere später die Richtigkeit der Notiz des Plutarch bestritten haben 158), so heisst das den Knoten zerhauen statt ihn zu lösen. Erfinden konnte doch auch ein noch so unsicherer, hier aber wahrscheinlich aus Dio schöpfender Autor eine solche Notiz nicht. Aber auch darin liegt eine gewaltsame Umdeutung jener Nachricht, wenn man mit Zumpt 15") ihr den Sinn unterlegt, die Consuln hätten

156) Neuerlichst so wieder Zumpt Criminalrecht I. 1. S. 322, jedoch mit der eigenthümlichen Erklärung, die Tribunen hätten 'trotzdem in dem Gesetze einen milderen Geist des Strafrechts gefunden'.

157) Röm. Gesch. II. S 262, 341. Walter ist ihm beigetreten. Andere neuere Rechtsgeschichten pflegen dieses Gesetz oder doch diese Bestimmung desselben mit Stillschweigen zu übergehen.

158 Schwegler R. G. II. S. 611. Lange Röm. Alterth. I. S. 430, mit Recht desshalb getadelt von Zumpt Criminalrecht I. S. 428. Platner quaest. cit. p. 57 meint namentlich, Plutarch habe eine einzelne einmal so hoch gesprochene Mult mit einem gesetzlichen Maasse verwechselt. 159) Ebendaselbst S. 172 flg. 322. Offenbar hätte Plutarch ein Gesetz dieses Inhalts gleich bei dem über die Provocation anführen müssen, von dem er es aber durch zwei andere trennt. Auch konnte er es nicht ein mehr der Menge als den Mächtigen günstiges Gesetz nennen; umgekehrt half die blosse Beschränkung von Multen über 5 Rinder vielmehr den Reichen als den Armen. Der Irrthum über die der Lex Valeria beigelegte Provocation von consularischen Multen wird später nachgewiesen werden. Dass aber die Consuln nach dem Valerischen Gesetz gar nur in Privatprocessen hätten multieren dürfen, widerspricht bestimmten Zeugnissen. S. oben Anm. 56.

nur noch bis zu 5 Rindern und 2 Schafen unbeschränkt, und auch dieses nur in Processen (woraus später das sacramentum maius und minus hervorgegangen sei), darüber hinaus nur mit Provocation multieren dürfen, während die Lex Aternia in der That ein Maximum der Mult bestimmt habe.

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Wir haben schon oben (S. 50) für die richtige Erklärung das Postulat gewonnen, dass das verschiedene höchste Maass auf der verschiedenen Wichtigkeit der zu multierenden Vergehen und darum auch der dadurch verletzten Interessen beruhen müsse. Erinnern wir uns nun daran, dass als eine durchgreifende, aber in dieser Eigenschaft auch als die einzige Verschiedenheit der durch Mult zu ahndenden Vergehen sich schon gelegentlich mehrfach die ergeben hat, dass sie theils im unmittelbaren Interesse des Staats, theils im Interesse von einzelnen Mitbürgern und also von Privaten verhängt werden kann, ersteres z. B. wegen Amtsvergehen, zur Erzwingung von munera publica gegen die Staatsgesammtheit, zu den Angaben im Census, letzteres z. B. um den Scheinkäufer eines noxae gegebenen filiusfamilias nach Ersatz der Strafschuld zur Manumission aus dem Mancipium (Collat. 2, 3), den alterius generis tutor einer Frau zur auctoritatis praestatio (Gai. 1, 190. 2, 122) anzuhalten, und beachtet man, dass die Staatsinteressen in der That specifisch wichtiger sind, als die privaten, wonach auch das Maximum der dort und hier eintretenden Mult ein verschiedenes sein musste, so werden wir schon hiernach es sehr wahrscheinlich finden, dass das Maximum der Lex Valeria auf Multen wegen Privat-, das der Lex Aternia auf Multen wegen Staatsinteressen sich bezogen habe und dass also auch bei den ersteren an ein contradictorisches Verfahren zwischen zwei Privaten wie bei einem iudicium privatum, hier in der Regel an ein solches zwischen der multierenden Obrigkeit und dem Contravenienten wie im Criminalprocesse zu denken sei. Diese vorläufige Vermuthung lässt sich aber auch beweisen. Bevor wir jedoch den Beweis antreten, wird es zweckmässig sein, einige Capitel des Bantischen Gesetzes, aus denen die wichtigsten Beweisgründe und die nähere Bestimmung jenes Satzes herzunehmen sind, obgleich Einzelnes daraus schon früher in Bezug genommen worden ist, nunmehr im Zusammenhange mit hinzugefügter Uebersetzung vorauszuschicken 160).

160) Wegen der sprachlichen Richtigkeit der Constituierung des lückenhaften oder zweifelhaften Textes und der Uebersetzung muss ich mich auf mein citiertes Werk beziehen, in dem auch nachgewiesen worden, dass diese zwar in Oskischer Sprache und für einen damals noch blos föderierten, nach innen hin selbständigen Staat von den Römern gegebenen leges in der That wesentlich nur Römisches Recht enthalten und aus der ersten Hälfte des sechsten Jahrhunderts der Stadt herrühren, wo in Rom blos noch der alte Process der legis actiones galt, der in diesem Gesetz auch mit demselben Namen (ligud acum) vorkommt. Einen ganz andern Inhalt haben diesen leges, namentlich den obigen Capiteln derselben die Philologen, von denen sie behandelt worden sind, gegeben,

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pis allus, q. moltam angitud in a cimur

(3) -deivast maimas

carneis senateis tanginud am pert zicolom (4) XL nesimom ioc egmo, com parascuster, svae pis pertemust, pruter pan comoneis (5) deivatud, sipus comonei perum dolom mallom, stom ioc comono mais egmas ligi (6) cas amnud pan pieis umbrateis avti cadeis amnud, inim idic stom dat senate is (7) tanginud maimas carneis pertumum, piei ex comono pertemest, izic eizic zicelei (8) comono ni hipid.

pis pocapit post, post exac comono hafiert meddis dat, castrid lovffrud (9) en eitvas faetud, pous tovto deivatuns tanginom, deicans, stom dat eizasc idic tangineis (10) deicum, pod valaemom tovticom tadait ezum, nep fefacid, pod pis dat, eizac egmaden, in (11) deivaid dolud malud. suaepis contrud exeic fefacust, avti comono hipust, molto etan (12) eo estud n.

O., in suaepis ionc fortis meddis moltaum herest, ampert minstreis aeteis (13) eitvas moltas moltaum licitud. svaepis pru

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mae partis senatus iussu semel dicis XL coniunctis haec controversia, cum non obeditur, si quis contemserit, praeter quam reip. morà, sciens remp. per dolum malum, dum ea resp. magis controversiae legitimae ope, quam cuius imperati atque edicti ope, et ibi dum oportet senatus iussu maximae partis contemnere quem sic resp. contemnet, ubi in ea dica reip. non intersit.

(II) Quem quandoque post, postquam remp. capessiverit, magistratum oportet, in oppido libero coercitiones facito, quousque in totum morati sunt iussum, dicens, dum oportet eius eum iussus dicere, quod commodum publicum requirat ab iis, neque fecerit, quod quem oportet, in ea controversia, et moretur dolo malo. Si quis contra hoc fecerit, atque reip. interfuerit, multa evitanea esto nummum MM, et si quis eum forte magistra tus multare volet, semel menstrui spatii coercitiones multas multare liceto.

und nachdem Bruns in seine fontes iuris Rom. antiqui (ed. 2. 1871, p. 34) die Deutung der letzteren aufgenommen und die meinige nur als eine andere auf einer singularis via interpretandi beruhende in einer Anmerkung abgefertigt hat, scheint es mir nothwendig, mich über den Werth der ersteren im Verhältniss zu der meinigen genauer, als es bisher geschehen, auszusprechen, damit eine der wichtigsten Quellengrundlagen meiner ganzen Schrift nicht selbst auf unsicherm Boden zu ruhen scheine. Dazu ist die Anlage I bestimmt.

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