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meddixud altrei castren savci eitvas (14) zicolom dicust, izic comono ni hipid, nep, donop tovtad, petirupert urust sipus perum dolom (15) mallom, in trutum zico tovto peremust, petiropert neip mais pomtis com preivatud actud, (16) pruter pam medicatinom didest in ponposmom con preivatud urust, eisucen ziculud (17) zicolom XXX nesimum comonom ni hipid. svae pis contrud exeic fefacust, ionc svae pis (18) herest meddis, moltaum licitud: ampert mistreis aeteis eitvas licitud.

(III) Si quis pro magistratu alii in oppido socio coercitionis dicam dixerit, ubi reip. non intersit, neque donec finit, quater oraverit sciens per dolum malum, et inutilem dicam totam peremerit, quater neque plus quinquies cum privato agito, praeterquam si sacramentum dederit et quintum cum privato oraverit, qua in dica dicarum XXX coniunctarum reip. non intersit. Si quis contra hoc fecerit, eum si quis volet magistratus multare liceto: semel menstruitemporis coercitiones liceto.

Ohne uns hier auf die Erklärung des Einzelnen in diesen Bestimmungen, die anderwärts (Osk. Sprachdenkm. S. 69 flg.) gegeben worden ist, einzulassen, machen wir nur auf einige Hauptsachen, insbesondere Hauptunterschiede in den mit Multen zusammenhängenden Processen, von denen alle drei Capitel handeln, aufmerksam. Capitel I schreibt für Fälle, die ein allgemeines Staatsinteresse voraussetzen, so dass deshalb auch ein Quästor mit Anstellung des Processes beauftragt werden kann, vor, dass, wenn kein Anderer auf die Mult gegen den zu Belangenden anträgt, der Quaestor es thun soll und soll hier der Process, der übrigens am Schluss als einer, bei dem die Commune nicht interessiert d. h. kein eigenes Vermögensinteresse hat, charakterisiert wird, gegen den Ungehorsamen um 40 verbundene Zikolen (Strafbeträge) auf einmal, dieses jedoch nur mit Bewilligung des Senats, geführt werden. Ich habe früher (a. a. O. S. 86) schon gezeigt, dass diese Bestimmung sich nur von Popularinterdicten verstehen lässt, welche eben allgemein im Interesse des Staats selbst von Jedermann angestellt werden, im Uebrigen aber noch theils zugleich ein eigenes Interesse des Klägers theils nur das allgemeine des Staats verfolgen können. Als Interdict wird aber das Verfahren charakterisiert durch die in Z. 5. 6. hinzugefügte Bestimmung: der Fall müsse von der Art sein, dass im Wege eines ordentlichen Processes, nicht eines (unmittelbar, wie die Neuern gewöhnlich sagen, ausserordentlich 161) durch Coercitionen zu vollstreckenden) Befehls

161) In der Kaiserzeit sagte man auch so von den Coercitionen, z. B. von der pignoris captio in L. 50. D. de evict. (21, 2), aber doch nur sofern sie nun auch zur Vollstreckung richterlicher Urtheile im Interesse

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der Obrigkeit vorzugehen sei. Von einem solchen Befehl handelt dann im Gegensatz zu dem ersten Capitel Capitel II und spricht also von Fällen, wo ein Magistrat einer Bantischen Commune im Staatsinteresse Befehle oder Verbote erlassen und mit Multen durchsetzen muss, und bedroht ihn mit Strafe, wenn er dabei lässig verfährt. Endlich handelt Capitel III wieder wie das erste von einem mit Multen verbundenen ordentlichen contradictorischen Verfahren, hier aber von einem Privatinterdict und sichert den Staat durch eine Strafbestimmung gegen den Kläger hier stets auch einen Privatus der einen solchen Multprocess zwar angefangen, aber dann böslich liegen gelassen hat. Ein Gegensatz in dem Verfahren zwischen dem ersten und diesem Capitel ist auch der, dass dort unter vorausgesetzter Genehmigung des Senats ein einmaliges agere gleich um alle verbundene Multbeträge vorgeschrieben, hier ohne Weiteres ein viermaliges beziehungsweise höchstens fünfmaliges ohne Angabe der Multbeträge vorausgesetzt wird. Der in den hinzugefügten Ausnahmen oder Voraussetzungen der Vorschrift enthaltene Gegensatz eines Verfahrens durch Sacramentum (praeterquam si sacramentum dederit et quintum cum privato oraverit) bestätigt, dass hier auch wieder nicht von einer gewöhnlichen (legis) actio, sondern von einem Interdicte die Rede ist. Bemerkenswerth ist ferner, dass das Gesetz in den Strafandrohungen wegen Uebertretung seiner Vorschriften zweimal, am Ende des zweiten und dritten Capitels ein drittes Mal geschieht es in der Sache ganz gleichlautend im fünften Capitel Z. 26. 27 überall alternativ mit einer vom Gesetz selbst festgesetzten Mult von 1000 beziehungsweise 2000 Nummen jeden Magistrat, der da wolle, zum Multieren verstattet: nur solle ihm blos die Multen einer Monatsfrist auf einmal auszusprechen gestattet sein. Hiernach verdanken wir dem Bantischen Gesetze zunächst drei wichtige Belehrungen.

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1) Multen kamen nicht blos im s. g. ausserordentlichen Verfahren, sondern auch beim Interdictverfahren vor.

2) Wenn Capitel I wegen popularer Interdicte und Capitel III wegen gewöhnlicher Interdicte im Uebrigen auf dieselben Fälle gehen und dort nur ein besonders zu genehmigendes agere gleich

einer Partei angewandt wurde, wo das hergebrachte ordentliche Verfahren die missio in bona mit ihren Folgen forderte, und von der multae dictio, aber auch nur sofern sie auf dem neuern Rechte beruht und in Form und Maximum von den Vorschriften des alten Rechts abwich. So Ulpian in L. 1. §. 6 fin. D. de postul. (3, 1) von denen, welche wider das Verbot des Prätors im Edict für Andere postulieren: Qui adversus ea fecisse monstretur, et pro aliis interdicta postulatione repellitur et pro aestimatione iudicis extra ordinem pecuniaria poena multatur. Doch könnte man den Ausdruck auch für die ältere Zeit in Anwendung auf die gewöhnliche multae dictio im Gegensatz theils zu gesetzlichen poenae theils zu der Interdictsmult insofern rechtfertigen, als bei diesen Verfahren und Strafe festere Regeln hatte.

um 40 verbundene Strafbeträge, hier ein regelmässig viermaliges ohne Nennung der Strafbeträge Statt findet, so liegt die Combination sehr nahe, dass eigentlich dort auch eine viermalige actio Statt fand, jedesmal um einen Strafbetrag, der nur als in einer popularen Sache gleich das Zehnfache dessen in gewöhnlichen oder Privatinterdicten ausmachte. In Privatinterdicten war demnach das einfache Maximum vier oder höchstens fünf einfache Multbeträge.

3) Das regelmässige Maximum der obrigkeitlichen ausserordentlichen Mult (d. h. ausserhalb eines Interdicts), welche im Interesse des Staats gegen Jemand ausgesprochen wurde, war das einer Monatsfrist, was nach dem oben dargelegten Zusammenhange der tageweise steigenden oder wenigstens so berechneten Mult, eine Uebereinstimmung mit dem Maximum der Lex Aternia ergiebt 162). Endlich fügen wir zugleich für Späteres noch hinzu:

4) es gab im Process zusammengezogene Processstrafbeträge (zicolo nesimo), aus einem Gesammtbetrage bestehend, der so entstanden war, dass ursprünglich durchweg ein mehrmaliges und nach einer gewissen Zeit wiederholtes contradictorisches agere bis zum Schluss der Sache in iure gegolten hatte, für deren jedes eine Busse übernommen oder aufgelegt wurde, später aber wenigstens in gewissen Fällen ein einmaliges an dessen Stelle trat, jedoch so, dass dafür einerseits die sämmtlichen bisher mehrmals verhängten Strafbeträge unverändert blieben, andererseits aber auch die ganze bisherige Zeit bis zum Schluss der Sache in iure und zu dem Anfang der Cognition gewartet wurde oder doch wenigstens billiger Weise gewartet werden musste.

Alle diese Sätze hängen mehr oder weniger innig mit einander zusammen, so dass auch ihre Erörterung nicht in völliger Isolierung der einzelnen möglich ist. Unsere Aufgabe wird aber die sein, nachzuweisen, dass sie mit den fragmentarischen Nachrichten, die sich ausserdem in unseren Quellen über den alten Römischen Process erhalten haben, wenigstens in allem Hauptsächlichen übereinstimmen und geeignet sind, die Lücken auszufüllen, die unsere übrigen Quellen lassen.

Am Zweckmässigsten beginnen wir mit dem letzten und wichtigsten Satze, weil er theils an eine schon (oben S. 23...28) erwähnte Erscheinung der multa dicta anknüpft, theils nur eine Anwendung einer allgemeinen Eigenthümlichkeit des ältesten Proohne Zweifel auch nicht blos bei den Römern, sondern zugleich bei vielen verwandten Völkern - ist. Ich habe schon in

cesses

-

vielleicht war es

162) Dass dieses auch in Bantia gegolten habe in einem verloren gegangenen Capitel dieser leges datae selbst wieder eingeschärft kann man daraus schliessen, dass im zweiten Capitel schlechthin gesagt wird: der Magistrat solle so lange multieren, bis der Ungehorsame den Befehl ganz erfüllt habe. Es entspricht den ebenso gefassten und zu verstehenden übrigen Quellen, vgl. §. 23 flg.

HUSCHKE, multa u. sacramentum.

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meiner Schrift über das Römische Jahr (S. 323 flg.) gezeigt und werde später im VI. Capitel darauf zurückkommen müssen, wie das Römische sacramento agere nach seiner ursprünglichen Gestalt uns in dem Abbilde des Clarigationsverfahrens gegen fremde Völker aufbewahrt ist, welches nach vorgängiger auch schon eidlicher Behauptung des Anspruchs, bei Erreichung der Gerichtsstätte des fremden Volks in der That in einem viermaligen jedesmal mit Eid und daher auch mit Uebernahme der Eidesstrafe bekräftigten Behaupten und Leugnen des Anspruchs am 1., 10., 20. und 30. Tage bestand, schon in den 12 Tafeln aber als ein blos einmaliges agere vorkommt, welches nach Ausweis der provocatio sacramento quingenario oder quinquagenario und der Abwartung des 30. Tages bis zur Bestellung des Richters die bisherigen vier Male mit deren Eidesstrafen ursprünglich jedesmal ein Rind (= 100 Assen) bei grossen, ein Schaf (= 10 Assen) bei kleinen Sachen und deren Gesammtfrist vertritt. Der fünfte Betrag kommt dabei auf die da auch private und sicher ursprünglich auch mit eidlicher Behauptung des Anspruchs verbundene in ius vocatio. Ganz dasselbe finden wir aber auch in dem Bantischen Gesetze, wenn es im dritten Capitel Z. 16 von dessen Vorschrift und Strafe den Fall ausnimmt, dass der, welcher einen Interdictsprocess fallen gelassen, ein Magistratsgeld (sacramentum) gegeben und zum fünften Mal wider seinen Gegner agiert hat (urust) wie wir sagen würden, wenn er deshalb den Interdictsprocess aufgegeben hat, weil er zum Petitorium überging 163). Die Bezeichnung dieser Action mit zum fünften Mal (nicht fünf Male) anreden' drückt nur auf andere Weise wieder aus, dass dieses einmalige Klagen das früher fünfmalige mit dessen Processstrafbeträgen und Fristen vertritt. Eine dritte Ausdrucksweise für dieselbe Sache finden wir auf den Griechischen Tafeln von Heraklea, die aus der Zeit vor der Lex Julia herrühren, wo Heraklea noch ein besonderer Staat war. Obgleich die betreffende Stelle kurz schon früher erläutert worden ist (Osk. Spr. S. 78. 107.), so verlohnt es sich doch der Mühe, in diesem Zusammenhange nochmals etwas näher auf sie einzugehen. Beide Tafeln betreffen bekanntlich Tempelländereien, (die erste des Dionysos, die zweite der Athena), welche zum Theil von Privatleuten in Besitz genommen waren, so dass sie nun Privateigenthum daran behaupteten, für deren Wiedergewinnung aber der Staat Commissarien (ögiotaí) ernannt hatte, durch welche das Land mittelst Nachmessung und Wiederherstellung der ursprünglichen Gränzen von dem wirklichen Privatlande geschieden, den Occupanten im Process abgestritten und dann in verschiedenen Ab

163) Als Rath kommt dieselbe Sache vor bei Frontin. de contr. agr. p. 44, 7., nachdem er daselbst vom interd. Uti possidetis gesprochen: si vero possessio minus firma est, mutata formula iure Quiritium peti debet proprietas loci.

Die multae dictio.

Abtheilungen verpachtet wurde. Von der Erstreitung des Landes
durch Process sagen nun die Commissarien (C. J. G. III. p. 699)
ταύταν τὰν γᾶν κατεσωίσαμες ἐγδικαξάμενοι
Tab. I. v. 48. 49.
δίκας τριακοσταίας τοῖς τὴν ἱαρὰν γᾶν ἰδίαν ποιόντασσιν, = hune
agrum recuperavimus poenis tricesimanis inflictis iis, qui sacrum
agrum privatum fecerant. Tab. II. v. 25...27. nai tavτav nα-
σαν γᾶν ἰδίαν ἐπεποίηντο τινὲς καὶ τοὶ μὲν ἐρίξαντες ἀπέσταν, τοῖς δὲ
ἐγδικαξάμεθα δίκας τριακοσταίας· καὶ ἀποκαταστάσαντες τῶν θεῶν
nattà àgzała x. t. 2. et hunc totum agrum privatum quidam
καττὰ ἀρχαῖα κ. τ. λ.
fecerant; et alii 164) quidem controversia mota cesserunt (agrum
reddiderunt); aliis vero poenas tricesimanas infliximus; et restituto
deae agro ad pristinam formam etc.

=

=

Dass δίκην τινὶ δικάζεσθαι einen Process mit Jemandem führen und δίκην τινὶ ἐκδικάζειν, ἐκδικάζεσθαι, was man, dieses vom Kläger, jenes vom Richter sagt, einen Process aburtheilen, durchstreiten und gewöhnlich eine Strafe, worauf der Process geht oder mit der er verbunden ist, auflegen, erstreiten heisst, lehren die Wörterbücher. Ich habe danach den ganz identischen Begriff des Oskischen zico, zicolo Process und zugleich Processsuccumbenzgeld bestimmt (Osk. Spr. S. 78). Auch hat schon Mazochi, der diesem Gegenstande eine eigene Abhandlung widmet (p. 172. 173), richtig bemerkt, dass rouanooτatos dreissigtägig, am dreissigsten Tage eintretend, bedeutet und unter díza roianoorataι dreissigtägige Processstrafen zu verstehen sind. Wenn er aber endlich auf das Resultat kommt, mit diesem Ausdrucke seien Zinsen gemeint, welche mit jedem 1. eines Monats fällig werden und welche jene Besitzer wegen der gezogenen Früchte hätten zahlen müssen, so widerspricht dieses eben so klar der Sache (denn wie kann ein Grundstück Zinsen tragen?) und dem Zusammenhange, nach welchem blos von einem Rechtsverfahren die Rede ist, wie den Worten. Nach diesen haben wir im Allgemeinen offenbar dieselbe Sache vor uns, welche uns in dem ponposmom urum und den zicolo nesimo des Bantischen Gesetzes und in dem Römischen zusammenfassenden sacramentum quingenarium oder quinquagenarium beΔίκας τριακοσταίας τινὶ δικάζεσθαι heisst also gegnet ist 165).

τοῖς δὲ mit illi quidem 164) Mazochi übersetzt das Toì μèv at his, so dass dieselben Personen mit beiden Ausdrücken gemeint wären, nehmlich alle, welche das heilige Land occupiert hatten. Unsere Uebersetzung scheint uns von den Sprachgesetzen geboten. Der Sinn ist dann, dass einige der Occupanten durch die Gefahr der Strafbeträge geschreckt ois, verwandt mit rixa entspricht bald nach Anstellung des Processes dem iurgare, dem Vorverfahren in iure-herausgegeben hätten; gegen andere dagegen der Process bis zu Ende durchgeführt und so der Acker erstritten worden sei.

165) Diese Uebereinstimmung, deren Gründe theils in allgemeiner ähnlicher Cultur aller dieser Völker nach ihrer Abstammung und Geschichte, theils in Entlehnung ihrer Institute von einander lagen, wird weniger befremden, wenn wir hinzunehmen, dass auch der Eigenthums

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