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została am einfachsten auf die am dreissigsten Tage eingetretenen 30 Succumbenzbeträge bezogen werden. Nach der materiell gleichen Natur von Sacramentum und Multa dürfen wir aber von diesem höchsten Sacramentsbetrage wohl unbedenklich auf einen gleich hohen Multbetrag in öffentlicher Sache zurückschliessen 196). Endlich scheint ein Vorgang aus dem J. 293 zu beweisen, dass 30 Rinder oder 3000 Asse der herkömmliche höchste Betrag der Mult in öffentlichen Angelegenheiten war, woraus denn folgt, dass die Lex Aternia Tarpeia hinsichtlich dieser Bestimmung nur wie die 12 Tafeln zu dem Zwecke gegeben wurde, um das bisher ungeschriebene Recht gegen Willkür zu schützen. Beim Beginn des damaligen Perduellionsprocesses gegen den Patricier Quinctius Cäso wegen Mords eines Plebejers wollte der anklagende Tribun ihn nach bisher gewöhnlichem Rechte zur Haft bringen lassen. Die zu Hülfe gerufenen anderen Tribunen erklärten aber, er solle nur verpflichtet sein, zum Gerichtstage zu erscheinen und dafür auf Geld verpflichtete Bürgen zu stellen. Es fragte sich dann, wie hoch die Verpflichtungssumme billiger Weise zu stellen sei. Der Senat, dem man als rechtsverständiger Staatsbehörde die Entscheidung dieser Frage überliess, entschied für 3000 Asse: wie viel vades zu dieser Summe zu stellen seien, sollten die Tribunen bestimmen, die 10 festsetzten 197). Erwägt man nun, dass sich zum Gerichtstage in einem Volksgericht zu gestellen, ein obrigkeitlicher Befehl in öffentlicher Sache und zwar in einer Capitalsache, also von höchster Wichtigkeit ist, weil die Nichtgestellung die Vollziehung des Gerichts und der Strafe vereitelte, und ferner, dass der Bürge sich für dasselbe zu verpflichten hat, was der Hauptschuldner schuldig ist, hier nur sofort in Abschätzung zu Gelde, weil dieses die Leichtigkeit der Execution erforderte so müssen wir hier geradezu schon eine Anwendung des Grundsatzes in einem einzelnen Falle anerkennen, den sieben Jahr später die Lex Aternia nur allgemein aussprach 198).

gung ernannt und hatten also auch nur deren Interesse mit Messstange und Process als Actoren wahrzunehmen.

196) Schon Niebuhr R. G. I. S. 341. verstand Cicero's Ausdruck von dem Inhalt der Lex Aternia Tarpeia (de rep. 2, 35) de multae sacramento so, dass er damit die Beschränkung der Mult auf eine gewisse Anzahl von Rindern habe bezeichnen wollen. Das liesse sich nun höchstens rechtfertigen, wenn auch sacramentum dieselbe Beschränkung ausgedrückt hätte, und würde dann ein directer Beweis für ein eben so hohes sacramentum sein. Ich gestehe aber, dass mir diese Deutung, zumal da es so verschieden hohe sacramenta gab, sprachlich nicht zulässig scheint.

197) Liv. 3, 13. Dionys. 10, 8. Die Darstellung des Processes im Einzelnen ist bei beiden Historikern aus Mangel an richtiger Einsicht in das Processverfahren verschieden und verwirrt und muss nach dem, was wir sonst über die Formen des Perduellionsprocesses wissen, rectificiert werden.

198) Vermuthen darf man hiernach, dass auch in einem Civilprocess

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Woher nun aber dieses Maximum? Bedenkt man, dass diese Mult der Anwendung nach die wichtigste für die Regierung des Staats mit der Interdictenmult als einer für eine gewisse Zahl von Actionen des Privatgegners eintretenden Strafe des freventlichen Processierens vor der Obrigkeit nur in dem Gegensatz stand, dass der Ungehorsam dort der Obrigkeit unmittelbar gegenüber dauernd, hier nur in den einzelnen Actionen unterbrochen Statt fand, und dass sie von der Obrigkeit nach ergangenem Gebote etwas dem Staate Gebührendes zu thun regelmässig mit allmählicher Steigerung für jeden Tag, bis sich der Ungehorsame fügte, ausgesprochen wurde, was aber nicht ausschliesst, dass sie nach Ermessen erst nach Ablauf einer gewissen Zahl z. B. von 10 Tagen für diese Zeit des Ungehorsams zusammengenommen die Mult ansagte und dann ferner steigerte so wird man von selbst auf den Gedanken geführt, dass das Maximum von 30 Rindern mit den 30 Tagen, welche die Vorladung der Obrigkeit in derselben Sache einnahm und wonach auch für die Actionen des strengen Processes 30 Tage erfordert wurden, in innerer Verbindung stand und beide auf dem Princip beruhten, dass nach Abschaffung des in Jahrescyclen regierenden lebenslänglichen Königthums 199) das an die Stelle getretene magistratuale Jahresimperium in Monatscyclen sich bewegte, wie das monatliche Wechseln der beiden Consuln im activen Imperium zeigt 200). War nehmlich anerkannt, dass das active zusammenhängende Imperium, welches doch allein in derselben Sache in Betracht kommen kann, jetzt nur einen abstracten Romulischen Monat d. h. 30 Tage dauere 201), so konnte theils die wiederholte Vorladung vor die Obrigkeit bis zur Contumacia und das wiederholte Actionenverfahren vor ihr bis zum Abschluss, worauf das jetzige höchste Sacramentum und die Fünfrindermult in Privatsachen beruhte, theils auch der höchste fortdauernde Ungehorsam gegen die Obrigkeit in Staatssachen nur diese Zeit von 30 Tagen zum Maassstab nehmen 202) und es erscheint nur als eine Consequenz, dass derselbe Valerius, dem man die Einführung des monatlichen Alternierens der Fasces zuschrieb,

der vas der 12 Tafeln (Gell. 16, 10, 8) anf den Sacramentsbetrag d. h. in Sachen unter 1000 Assen auf 50, in grössern auf 500 Asse verpflichtet wurde.

199) Vgl. mein Röm. Jahr S. 39 flg.

200) Cic. de rep. 2, 31. Dionys. 5, 2. 9, 43. Liv. 2, 1. Gell. 2, 15, 8. Sueton. Jul. 20. Becker Röm. Alterth. II. 2. S. 112 flg.

201) Dass man einen solchen in dieser Zeit bei dem monatlichen Alternieren der Fasces verstehen, muss die Neuern scheinen alle an Kalendermonate zu denken, was nur etwa für die Zeit nach 601 passt, wo der Consulat in das Kalenderjahr vom 1. Januar an eingezwängt wurde folgt von selbst daraus, dass auch das Consulatsjahr jetzt ein bewegliches war.

202) Also ähnlich, wie später für die höchstens jährige Dauer der im prätorischen Edict versprochenen Actionen die Jahresdauer des prätorischen Imperium pr. J. de perpet. et temp. (4, 12).

Die multae dictio.

Auf die

auch das Maximum der Fünfrindermult einführte 203). Ziehung der weiteren Consequenz in der Lex Tarpeia kann denn auch die inmittelst erfolgte vorhin gedachte Festsetzung der summa vadimonii für einen Perduellionsprocess von Einfluss gewesen sein, weil der nach der perduellionis iudicatio zu bestimmende Tag für die Verhandlung der Sache eben auch der dreissigste war 204). Noch fragt sich, wie der Betrag von 40 Zikolen in Popularinterdicten, welche der Quästor nach Capitel I des Bantischen Gesetzes anstellen sollte, wenn kein Anderer sich dazu fand, sich zu dem Maximum der 30 Rinder der Lex Tarpeia verhielt? Denn im Allgemeinen werden wir doch anzunehmen haben, dass das Bantische Gesetz auch hier nur Römisches Recht anwandte und das Zicolum also ein Rind betrug 205). Allerdings betreffen nun Popularinterdicte wie jede Popularklage (quae suum ius populo tuetur L. 1. D. de popul. act. 47, 23) schon als solche öffentliche Angelegenheiten. Allein im Widerspruch mit der höchsten Mult der Lex Tarpeia steht jener Betrag der Interdictenmult darum doch nicht, weil er auf einem ganz anderen Princip als die erstere beruht, nehmlich nicht dem der höchsten Dauer eines Monats bei einem Ungehorsam gegen die Obrigkeit, sondern dem der Verzehnfachung der Interdictenmult in öffentlichen Interessen (S. 65), Dass aber so dass wir auch nicht einmal eine für diese Mult in der Lex Tarpeia gemachte Ausnahme anzunehmen brauchen. unsere Römischen Quellen späterer Zeit, wo der Multprocess der Interdicte längst vergessen war, ihrer nicht erwähnen, bedarf auch keiner Erklärung. Uebrigens dient zur Bestätigung unserer Annahme, dass diese 40 Multbeträge wirklich älteres Römisches Recht waren, der Umstand, dass in den spätern Gesetzen 1000 Sesterze d. h. genau 4000 Asse die gewöhnliche polizeiliche Strafe waren 206).

Darin standen sich die Lex Valeria und Tarpeia ohne Zweifel gleich, dass sie das von ihnen festgesetzte Maximum nicht als leges perfectae vorschrieben, wie die Kaiserzeit es für die damaligen Maxima that 207), sondern den das Maximum Ueberschreitenden

203) Allerdings führt alles dieses im letzten Grunde auf die allgemeine hohe Bedeutung der Monatsfrist oder 30 Tage bei den alten Culturvölkern zurück, von deren Ursprung namentlich für die Römer ich im Röm. Jahr S. 3 flg. 16. 22 flg. gehandelt habe. Die Abh. von J. C. F. Schütz de die tricesimo. Lips. 1847. betrifft nur Jüdisch - christlichGermanisches Recht.

204) Vgl. mein Röm. Jahr S. 333.

205) Dafür spricht auch, dass in Z. 12 und 26 die 30 Zikolen einmal mit 2000, das andere Mal mit 1000 numi (sestertii) im Ganzen gleichgesetzt werden, da um die Zeit der Lex Bantina in Rom der Sesterz je 3000 Asse nach der aeraria ratio nach der verschiedenen Währung 21⁄2 oder 4 Assen gleich stand und = 30 Rinder folglich 30 Zikolen 1200 Sesterze betrugen.

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206) Cato bei Gell. 6 (7), 3, 37. und Fronto ep. ad Imp. Ant. 1, (in Cap. II. Anm. 10. 15).

207) L. 5. C. quando provocasse (7, 64).

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nur mit einer uns unbekannten Strafe bedrohten. Denn leges perfectae waren der republicanischen Zeit überhaupt noch fremd 208) und wir finden eine blosse Strafbestimmung für den Magistrat, der ein dort vorgeschriebenes Maximum überschreitet, selbst noch im Bantischen Gesetze (Cap. V).

Da nun aber die Obrigkeit einmal befugt war, in öffentlicher Sache bis zu 30 Rindern zu multieren, so konnte sie selbstver'ständlich, auch ohne eine vorausgegangene Androhung (vgl. S. 51) um wie viel mehr so, dass sie einen Befehl mit Androhung einer bestimmten Mult allgemein im Edict oder speciell erliess, wegen jeder zu einer Mult geeigneten Verfehlung irgend eine ihr angemessen erscheinende Multzahl auch ohne Steigerung aussprechen 209). Und besonders üblich wird es frühzeitig geworden sein, 10 Beträge auf einmal für 10 Tage des Ungehorsams zu setzen und, wenn nöthig, zweimal zu wiederholen, theils weil es überhaupt unzweckmässig und für die Obrigkeit zu lästig gewesen wäre, täglich den Befehl und die Mult zu wiederholen, theils insbesondere nach Analogie der Mult beim Ladungsverfahren. Dieses ist denn das System der nesimo zicolo, der verbundenen Strafbeträge des Bantischen Gesetzes, in welchem Mult und Sacramentum übereinstimmten. Auch kommt in diesem Gesetze noch eine Anwendung des einfachen Betrags derselben, d. h. zehn verbundene Strafbeträge vor 210). Zugleich lag in dieser Zusammenziehung einzelner Multbeträge bis zu beliebiger Höhe innerhalb des Maximum das Princip für die gesetzliche Anwendung der Mult in bestimmter Höhe auch auf anderen Ungehorsam als gegen die Obrigkeit, indem sie dadurch befähigt wurde, der Schwere des Vergehens als eine angemessene Vergeltung vom Gesetz selbst angepasst zu werden. Dass aber das Maximum der Lex Aternia überhaupt nur auf Bestrafung des Ungehorsams gegen Magistrate sich bezogen habe, für andere Vergehen

208) Mein Recht des Nexum S. 120., wo auch die von mir angenommene Ausnahme der Lex Voconia irrig ist, da diese die Erbeseinsetzung der Frau nicht für nichtig erklärte, sondern ihr blos die Erbschaft nahm. Gai. 3, 274 nach meiner 2. Ausg. Uebrigens beachtet sowohl dieses als das folgende Argument Bruns cit. S. 353. nicht, der für das Maximum von 30 Rindern eine lex perfecta annimmt.

209) So setzte Camillus als Dictator, um eine tribunicische Tribusversammlung zu hindern, eine Aushebung auf denselben Tag an, uɛyάλας ζημίας απειλῶν κατὰ τοῦ μὴ ὑπακούσαντος. Plutarch. Cam. 39.

210) Cap. V. Z. 25. ne phim pruhipid mais zicolois X nesimois ne eum prohibeat plus dicis decem coniunctis, nehmlich an Anstellung der Klage auf eine Strafe aus diesem Gesetze. Damit war denn zugleich eine ähnliche Beschleunigung der Sache verbunden, wie nach dem Latinischen Bündnisse in Recuperationen, wofür schon am 10. Tage die Richterernennung erfolgen sollte. Und so finden wir denn auch in Rom als Maximum der Mult für das Verfahren gegen Fremde 1000 Asse, d. h. den Betrag von 10 Rindern Liv. 8, 14., wovon in Cap. II. Im Bantischen Gesetze wird aber auch einmal (Z. 31) zicolum VI nesimum Erwähnung gethan, jedoch an einer lückenhaften Stelle. Vgl. Anm. 193.

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Die multae dictio.

die Mult unbeschränkt geblieben sei211), lässt sich weder nach den Quellen noch aus inneren Gründen rechtfertigen. Zu bezweifeln ist übrigens, dass die Beschränkung der Lex Aternia sich auf die Multen der sacralen Behörden, namentlich des Pontifex maxiStand diesem das Multrecht iure sacro zu, mus bezogen habe. wie die Capitaljurisdiction gegen die Vestalischen Jungfrauen, so stand es auch, wie diese, ausserhalb der politischen Beschränkungen des jetzt verkürzten activen Imperium auf einen monatlichen Zeitda seine Gewalt, wie früher die königliche, lebenslänglich blieb, und in der That scheinen die Multen desselben, von denen wir geschichtliche Kunde haben (Anm. 85), weit grössere Summen als 3000 Asse betragen zu haben, welche in jener Zeit schwerlich einen Consul oder Prätor abgehalten hätten z. B. in einen wichtigen Krieg zu ziehen 212). Auch die censorischen Multen konnte die Lex Aternia schon desshalb nicht betreffen, weil es damals keine Censoren gab. Doch wird ihr Maximum später auch auf diese erstreckt worden sein, vielleicht durch dasselbe Gesetz, ches auch die Aestimation der Multen auf sie ausdehnte, wovon später. Auf die Dictatoren passte die Monatsbeschränkung der Lex Aternia schon an sich nicht; sie mussten nach der sechsmonatlichen Dauer ihres monarchischen Amts bis zu 180 Rindern

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211) Diese Ansicht scheinen Schilling Bemerk. über R. R. G. S. 30. und Rein cit. S. 193 auszusprechen und der letztere schreibt sie auch multa dicta mir zu, jedoch aus Missverständniss der von ihm angeführten krit. Jahrb. f. D. R. W. 1842. S. 311, wo ich nur die Ungehorsamsmult oder Magistratsmult der multa irrogata entgegensetze, die Rein mit einander vermengt. Auch die Ansicht von Mommsen R. Staatsr. S. 129, dass die Magistrate fortdauernd auch über die maxima multa hinaus, dann aber mit zulässiger provocatio ad populum hätten multieren können, ist willkürlich. Unsere Quellen sprechen allgemein ohne alle Beziehung auf Provocation (Fest. v. Ovibus duabus in Anm. 49. Maximam multam in Anm. 50). Auch ist es selbstverständlich, dass, wenn Gesetze zur Bestrafung von Vergehen gegen ihre Vorschriften sich der Magistratsmult bedienten, es nur auch so geschehen konnte, wie diese selbst beschaffen war d. h. mit Beschränkung auf deren Maximum. Doch haben die Neuern sich das Verhältniss der gesetzlichen multa dicta und der ursprünglichen überhaupt nicht klar gemacht.

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212) Natürlich nicht zur Widerlegung, aber auch nicht als Instanz gegen unsere Ansicht kann man die Lex Marucina (oben S. 27) ohne Zweifel einem dem Römischen rex saanführen, die dem Rex nur bis zur multa maxima zu strafen crorum entsprechenden Priestergestattet. Denn sie hat vorher selbst erst ihm das Recht die Lieferung von Opferwiddern aufzulegen und desshalb zu multieren ertheilt, wäh rend dem Pontifex maximus schon als solchem das Multrecht von Anfang an zustehen musste. Dass dieser aber sich wegen seiner Multen auch eine Provocation an die Tribus gefallen lassen musste, hing damit zusammen, dass er von jeher von den (ländlichen) Tribus gewählt wurde und überhaupt für seine irdische Gewalt doch auch die jetzige Souveränetät des Volks anerkennen musste. Meine Verf. des Serv. Tull. S. 640. vgl. mit Becker Röm. Alt. II. 3. S. 140 fig.

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