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agere in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte VII. S. 168 (1868) gefasst ist mir verfehlt scheint und ich in dieser wie in mancher andern Beziehung bei meiner frühern abweichenden Ansicht beharren muss.

Aehnliches gilt von der Schrift von V. Puntschart 'die Entwickelung des grundgesetzlichen Civilrechts der Römer' 1872, welche noch später erschienen ist.

Nur eine während des Druckes bekannt gewordene neue Rechtsquelle ist noch berücksichtigt worden, weil dieses in einem am Schlusse hinzugefügten Excurse möglich war.

E. Huschke.

Die multae des Römischen Rechts.

Einleitung.

Der in der Ueberschrift bezeichnete Gegenstand ist schon in den vorigen Jahrhunderten seit dem Wiedererwachen eines gründlichen historischen Studiums des Römischen Rechts keineswegs ganz unbeachtet geblieben. Um gelegentliche Aeusserungen über denselben, hauptsächlich bei der Auslegung des Codextitels de modo multarum in den bekannten Commentarien über den Codex und einiger Stellen des Pandektentitels de verborum significatione 1) und bei Zusammenstellung der Römischen leges zu übergehen, so besitzen wir mehrere eigene Abhandlungen über die Multen oder die Lex Aternia Tarpeia von Brissonius 2), Jo. Kool3), Christian Heinrich Schmid1), und sie werden auch im alt Römischen Criminalverfahren besonders berücksichtigt"). Auch ist der neue Aufschwung des juristischen und historischen Studiums in unserem Jahrhundert hauptsächlich in Folge der Entdeckung oder Aufschliessung neuer Quellen, unter denen für diese Materie, nächst Ciceros Büchern über den Staat, die Bantische Tafel, sowohl die

1) Man vergleiche Jo. Goeddaeus comm. in tit. D. de verb. signif. L. 131. §. 1. Schulting. Not. ad Pand. ed. Smallenburg zu L. 131. §. 1 und L. 244. D. de verb. signif. (50, 16) Tom. VII. p. 727...729. 794. 795. Die bedeutendsten gelegentlichen Behandlungen sind die in P. Pantoja de Aiala Comm. in tit. D. de aleator, in Otto's Thesaurus Tom. IV. p. 924...928. Ramos del Manzano ad L. Jul. et Pap. Popp. 3, 7. 8 im Meermannschen Thesaurus Tom. V. p. 296...301. Chr. Crusius comm. de origin. pecun, a pecore Petrop. 1748. c. 6. p. 103... 144. Die letzte Schrift kenne ich aber blos aus Haubold Instit. hist. dogmat. p. 72 und den Anführungen in der Schmidschen Abhandlung.

2) In seinen Select. antiquit. 1, 3. Explicatur, quod Ulpianus scribit, multae animadversionem hodie pecuniariam esse: et de modo aestimationeque multarum. 3, 4. Quibus magistratibus et qua lege multam dicere permissum fuerit. Dazu Treckells Bemerkungen in seiner Ausgabe von B. Brisson. opera minora p. 4. 5. 67...69.

3) Diss. ad legem Ateriam Tarpeiam de mulctis. Trai. ad Rh. 1698, 4 und im Ottoschen Thesaurus Tom. V. p. 1519...1548. Gegenbemerkungen gegen diese Abhandlung schrieb Ge. d'Arnaud Var. coniect. 1, 16. 4) Diss. de lege Ateria Tarpeia Lips. 1769. 4.

5) So handelt Invernizzi de publicis crimin. iudic. p. 158... 169 von den Multen bei Gelegenheit der Geldstrafen. HUSCHKE, multa u. sacramentum.

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Oskische als die Lateinische Seite derselben"), die s. g. lex de magistris aquarum 7), die nächst den Oskischen Inschriften auch erst jetzt zum Verständniss gebrachten Iguvischen (Umbrischen) Tafeln) und die Latinischen Stadtrechte von Salpensa und Malaca) die wichtigsten sind, nicht ohne Ausbeute für die Lehre von den Multen geblieben. Doch wurde der Gegenstand nur theilweise und meist auch nur gelegentlich zum Zweck der Erklärung der neuen Quellen oder bei Abhandlung von Rechtsmaterien, in welche die Multen nur auch einschlagen, erörtert 10). Die grosse Wichtigkeit derselben für die verschiedensten Theile des Römischen Rechts und die Fortschritte, welche vergleichende Sprachkunde und die Erkenntniss der Römischen Staatsverfassung und des Römischen Rechts in neuerer Zeit gemacht haben, erheischen aber eine neue, selbständige und umfassende Behandlung des Gegenstandes und lassen von einer solchen zugleich ein tieferes Eindringen in denselben hoffen.

Es haben sich uns über die Natur der multa und deren Verhältniss zur poena zwei ziemlich ausführliche Aeusserungen Römischer Juristen in Justinians Pandekten erhalten 1') und es möchte daher

6) Die Lateinische Seite (Haubold monum. legal. p. 74) ist am zuverlässigsten und mit versuchten neuen Ergänzungen in Mommsen Corp. inscr. Lat. I. p. 45 abgedruckt. Ueber die Oskische E. Huschke die Osk. Sprachdenkm. S. 58 flg., wo auch die früheren Erklärungen berücksichtigt sind.

7) Zuletzt bearbeitet von Rudorff in der gesch. Zeitschr. für Rechtsw. XV. S. 201-272. Von ihr handelt besonders unsere Beilage

8) E. Huschke, die Iguvischen Tafeln (1859), worin auch die ältere Literatur darüber berücksichtigt ist. Hieher gehören hauptsächlich III, 2. Va, 2., Vь, VIIь, 4.

9) Beste Ausgabe von Mommsen, nach der ich citiere.

10) Am selbständigsten aber mit ungenügendem Quellenmaterial von Ed. Platner; in dessen Programm Quaestiones historicae de criminum iure antiquo Romano. Marburgi 1836. 4. handelt Nr. III. p. 46...59 fast nur von den Multen. Dieselbe -Abhandlung etwas verändert in den Quaestiones de iure criminum Rom. Marburgi 1842. 8. p. 49...65, die ich mit quaest. schlechthin citiere. Ausserdem gehören besonders hieher: Dirksen über die Anwendung der Formen des Civilprocesses auf Gegenstände des Strafrechts, nämlich auf Multä dictio und Litis Aestimatio. In dessen Beiträgen zur Kunde des R. R. 1825. Abh. III. S. 189–216. Rein Art. Multa in Pauly's Real-Encycl. V. S. 192 flg. Bruns die Römischen Popularklagen, Zeitschr. f. Rechtsgeschichte III. S. 341-415. Einiges auch bei Rudorff Rechtsgesch. II. § 100. 125 und selbst Ausführliches bei A. W. Zumpt das Criminalrecht der Röm. Republik Bd. I. Berlin 1865. in zwei Abth. an verschiedenen Stellen.

11) L. 131. §. 1. D. de verb. signif. (50, 16). Ulpianus lib. 3. ad legem Juliam et Papiam. (Das principium handelt von dem Unterschiede der Ausdrücke fraus und poena.) Inter multam autem et poenam multum interest: cum poena generale sit nomen, omnium delictorum coercitio; multa specialis peccati, cuius animadversio hodie pecuniaria est: poena autem non tantum pecuniaria, verum capitis et existimationis irrogari solet: et multa quidem ex arbitrio eius venit, qui multam dicit; poena non irrogatur, nisi quae quaque lege vel quo alio iure specialiter huic

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