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Das Faktum wird nicht angezweifelt werden können, dass im Jahre 213 solche Weissagungen unter dem Namen des Marcius in Umlauf waren. Dass dieselben seitdem aufbewahrt wurden, berichten nur spätere Quellen. Wenn dies aber auch geschah, so werden sie wohl im Jahre 83 mit den sibyllinischen Büchern bei dem Brand des Capitols untergegangen sein. Die Citate bei Livius klingen an Hexameter an; es ist selbstverständlich, dass diese Form erst späterer Zeit angehört. Auch weltliche Sprüche gab es von Marcius; es sind uns drei Fragmente überliefert; das eine lautet: „Sprich zuletzt, schweig zuerst." Wie Marcius, so werden noch andere ihre Erfahrungen in Regeln niedergelegt haben. Eine landwirtschaftliche Vorschrift ist uns aus einem alten Gedicht eines Vaters an seinen Sohn überliefert. Zur religiösen Spruchdichtung gehörten auch die Lose (sortes). Es waren dies Sprüche, die auf Stäbchen geschrieben waren, die von den bei der Fortuna nach der Zukunft Forschenden gezogen wurden. Eine grosse Reihe dieser sortes ist uns erhalten. Es sind Hexameter, die aber noch die metrischen Licenzen aufzeigen, wie wir sie z. B. in den plautinischen Anapästen haben; das ennianische Prinzip der strengen Silbenmessung im Hexameter war also hier noch nicht völlig durchgedrungen. Diese Erscheinung weist sie in eine alte Zeit zurück, wenn auch nicht zu leugnen ist, dass die lange Ueberlieferung manches von dem alten Roste hinweggenommen hat. Der Inhalt der Sprüche muss natürlich ganz allgemein gehalten werden, damit diejenigen, welche die Lose ziehen, ihn auf ihre besonderen Verhältnisse deuten können. So hiess es auf einem Täfelchen: „Denke, dass kaum noch gerichtet werden kann, was krumm geraten ist." Ein anderer Spruch war: „Wenn du gescheit bist, so nimm dich in acht, dass nicht aus Ungewissem Gewisses werde." Ein drittes Los besagte: „Es ist ein wunderschönes Ross, aber du kannst nicht auf demselben reiten."

Die carmina Marciana. «) Die vaticinia. Liv. 25, 12, 2 religio nova obiecta est ex carminibus Marcianis. vates hic Marcius inlustris fuerat, et cum conquisitio priore anno ex senatus consulto talium librorum fieret, in M. Aemili praetoris urbani, qui eam rem agebat, manus venerant. is protinus novo praetori Sullae tradiderat. ex huius Marcii duobus carminibus alterius post rem actam editi cum rato auctoritas eventu alteri quoque, cuius nondum tempus venerat, adferebat fidem. Plinius n. h. 7, 119 apud Romanos in Marcio. Cic. de div. 1, 40, 89 Marcios quosdam fratres, nobili loco natos. 2, 55, 113 nec Publicio nescio cui nec Marciis vatibus. 1, 50, 115 similiter Marcius et Publicius vates cecinisse dicuntur. Da Livius nur einen Seher Marcius kennt, ist es wahrscheinlich, dass die zwei Weissagungen zu der Annahme von zwei Brüdern geführt haben. Die carmina werden noch citiert von Festus p. 165 O. M. in carmine Cn. Marci vatis; p. 326 O. M. ex libris sibyllinis et vaticinio Marci vatis, Porphyrio, der zu Horat. epist. 2, 1, 26 annosa volumina vatum bemerkt: veteres libros Marci vatis Sibyllaeque et similium und Macrob. Sat. 1, 17, 25 ex vaticinio Marcii vatis. Ueber die Aufbewahrung der vaticinia Marciana vgl. Serv. zu Verg. Aen. 6, 70; Symmach. epist. 4, 34 Marciorum vatum divinatio caducis corticibus inculcata est. 8) Die praecepta. Isidor. orig. 6, 8, 12 apud Latinos Marcius vates primus praecepta composuit, ex quibus est illud postremus dicas, primus taceas“. W. Corssen, Origines poesis Romanae, Berl. 1846, p. 6, p. 162; M. Hertz, Fleckeis. Jahrb. 109 (1874) p. 268; O. Ribbeck, ebenda 77 (1858) p. 204 (über die hexametrischen Anklänge); J. N. Madvig, Die Verfassung und Verwaltung des röm. Staates 2 (Leipz. 1882) p. 646; H. Diels, Sibyllinische Blätter, Berl. 1890, p. 7, p. 12; E. Baehrens, Fragm. poet. Rom. p. 21; Rekonstruktion der vaticinia p. 294, der praecepta p. 36.

Bauernregeln eines unbekannten Autors für seinen Sohn verfasst. Festus p. 93 O. M. alii dicunt omnes pueros ab antiquis camillos appellatos, sicut habetur in antiquo carmine, cum pater filio de agricultura praeciperet: Hiberno pulvere, verno luto, grandia farra Camille metes. Macrob. Sat. 5, 20, 18 in libro vetustissimorum carminum, qui ante omnia quae a Latinis scripta sunt compositus ferebatur, invenitur hoc

rusticum vetus canticum (folgt die Regel wie bei Festus); vgl. Scholia Danielis zu Verg. georg. 1, 101 p. 157 Thilo. E. Baehrens (Fragm. poet. Rom. p. 26, p. 58) gestaltet aus der Bauernregel Anapäste: hibérno púlvere, vére lutó tu grándia fárra, camille, metés; F. Marx (Zeitschr. für österr. Gymn. 48 (1897) p. 221) iambische Senare: hiberno púlvere | vernó luto, camille, farra grándia | metés; F. Leo, Der saturnische Vers (Abh. der Gött. Ges. der Wissensch. N. F. Bd. 8 Nr. 5 (Berl. 1905) p. 63) konstituiert die drei Kola: hiberno pulvere verno luto grandia farra | Camille metes, verbindet aber die beiden ersten Kola zu einem Vers. E. Norden (Die antike Kunstprosa, Leipz. 1898, p. 159) erblickt in der Regel rhythmische Prosa; ihm stimmt E. Hauler, Zur älteren röm. Litteraturgesch. (Festschr. für Th. Gomperz, Wien 1902, p. 389) zu und sieht als älteste Form der Regel an: hibernod polverid vernod lutod || grandia fara | casmile metes. Gegen die Zuteilung der Regel an den alten Cato, die Baehrens (1. c. p. 26) vornimmt, spricht sich mit Recht Hauler (1. c.) aus.

Die sortes. Ueber die Etymologie sors von serere vgl. Th. Mommsen, Röm. Gesch. 16 p. 177 Anm. An sortes besitzen wir die fälschlich sog. sortes Praenestinae, die aber von Mommsen dem Orakel von Padua zugeteilt werden, daher vielleicht besser sortes Patavinae heissen. Es sind 17 Stücke, von denen jedes einen Hexameter enthält; drei davon sind noch in Bronze, die übrigen nur handschriftlich erhalten. Sie wurden trefflich bearbeitet von F. Ritschl, Opusc. 4 p. 395. Ausg. in CIL 1 p. 267 Nr. 1438-1454; E. Schneider, Dialectorum Italicarum aevi vetustioris exempla selecta 1 (Leipz. 1886) p. 99 und besonders in Anthol. lat. vol. 2 carmina epigraphica ed. F. Buecheler Nr. 331. Es kommen hinzu die bronzenen sortes vom Forum Novum, die sich jetzt in Parma befinden; vgl. CIL 11, 1129; Bullettino dell' Instituto di corrispondenza archeol. 1883 p. 101. Gegen die Ansicht Buechelers, dass diese Sprüche uns jetzt in Prosa vorliegen und, wenn sie früher ein Metrum hatten, Septenare anzunehmen seien, wendet sich A. Swoboda, Ueber die metrische Form der sortes von Forum Novum (Wien. Stud. 24 (1902) p. 485) und will auch in diesen sortes Hexameter erkennen. Im allgemeinen vgl. O. Ribbeck, Gesch. der röm. Dichtung 12 (Stuttgart 1894) p. 13.

3. Prosaaufzeichnungen.

12. Die Schrift. Das Lied bedarf der schriftlichen Fixierung nicht; durch das Metrum gestützt, vermag es sich im Gedächtnis fortzupflanzen. Auch der gebundene Satz, das Sprichwort und die Formel (carmen) ist nicht auf die schriftliche Fixierung angewiesen. Allein zur Ausbildung der Prosa ist die Schrift unbedingt notwendig. Die Italer haben die Schriftzeichen von den Griechen erhalten; von dem chalkidischen Alphabet, das bei den campanischen Griechen üblich war, stammen zwei Gruppen von Alphabeten, einmal die etruskisch-umbrisch-oskische, andrerseits die lateinisch-faliskische Gruppe. Beide Gruppen haben sich unabhängig voneinander aus jenem Mutteralphabet entwickelt. Das lateinisch-faliskische Alphabet hat die Eigentümlichkeit, dass es für den Laut F das Digamma nimmt, wodurch die Fähigkeit verloren geht, U und V in der Schrift zu differenzieren und die Notwendigkeit entsteht, das Vokalzeichen auch für das Konsonantenzeichen zu setzen, während die andere Gruppe für den Laut F ein eigenes Zeichen geschaffen hat. Die Zahl der überkommenen Lautzeichen blieb nicht intakt. Einmal fielen die Aspiraten weg. Dann als die Aussprache nicht mehr scharf zwischen der gutturalen Media und Tenuis unterschied, wurde ein Zeichen (K) überflüssig, man behielt konform der Aussprache das Zeichen für die Media bei. Ebenso fiel, weil Z in der Aussprache mit S nahezu zusammenfiel, das Zeichen Z weg. Diese ausgeschiedenen Buchstaben wurden zwar später wieder eingeführt, allein man griff hiebei nicht ganz zu dem Ursprünglichen zurück. Das Zeichen der gutturalen Media (C) wurde nämlich für die Tenuis willkürlich festgesetzt und für die gutturale Media ein neues Zeichen durch

Differenzierung von C (G) eingeführt. Dieser neue Buchstabe trat an den Platz des verdrängten Z. Als daher in späterer Zeit auch dieses Zeichen besonders wegen der griechischen Worte wieder hervorgesucht wurde, konnte es seinen ursprünglichen Platz, der besetzt war, nicht mehr erhalten, sondern musste an den Schluss des Alphabets gestellt werden. Zu gleicher Zeit wurde, da das U im Laufe der Zeit im Griechischen zu Ü geworden war, wegen der Schreibung griechischer Wörter die Form Y im Lautwert von Ü aus dem Griechischen herübergenommen und vor Z gestellt. Beide Lautzeichen, Y und Z, wurden aber immer als fremde empfunden. Damit war das lateinische Alphabet im wesentlichen abgeschlossen. Die weiteren Versuche zur Verbesserung des Alphabets bezogen sich auf die Bezeichnung der aspirierten Laute durch die betreffenden Tenues in Verbindung mit H, dann auf die Einführung der Doppelzeichen, endlich auf den Ausdruck der Vokallänge durch die Schrift. Der Grammatiker Verrius Flaccus (Gramm. lat. 7 p. 80) und der Kaiser Claudius (Sueton. 41) machten noch einmal den Versuch, das Alphabet durch neue Zeichen zu bereichern, allein ohne Erfolg. Dass auch die Schriftzeichen ihren Entwicklungsgang durchgemacht haben, zeigen die Inschriften.

Wie alt die Schreibkunst bei den Römern ist, kann nur vermutungsweise bestimmt werden. Schon die Königszeit kennt Schriftdenkmäler, allein Mommsen nimmt mit Recht an, dass wir noch bedeutend weiter zurückgehen müssen. An eines soll aber hierbei erinnert werden, dass das Schriftdenkmal noch kein Litteraturdenkmal ist. Letzteres kann erst auftreten, nachdem die Schreibkunst lange Zeit geübt ist und die Schreibmaterialien sich vervollkommnet haben.

Litteratur. Ueber die Geschichte des lat. Alphabets handeln Th. Mommsen, Röm. Gesch. 16 p. 216; A. Kirchhoff, Stud. zum griech. Alphabet, Gütersloh1 1887, p. 132; F. Stolz, Hist. Grammatik der lat. Sprache I, 1 (Leipz. 1894) p. 82; W. M. Lindsay, Die lat. Sprache, übersetzt von H. Nohl, Leipz. 1897, p. 1; K. P. Harrington, Was there a letter Z in early Latin? (Transactions and Proceedings of the American philol. association 29 (1898) p. XXXIV). Ueber die Geschichte von C, G, K und Z wurden neue Ansichten vorgetragen von G. Hempl, The origin of the latin letters G and Z (Transactions and Proceedings of the American philol. association 30 (1899) p. 24); vgl. dagegen J. P. Postgate, Classical Review 1901 p. 217; B. Maurenbrecher, Berl. philol. Wochenschr. 1902 Sp. 1269. Ueber ABC-Denkmäler vgl. A. Dieterich, Rhein. Mus. 56 (1901) p. 77 (vgl. auch Archiv für Religionsw. 7 (1904) p. 524); Ch. Huelsen, Mitteilungen des kaiserl. deutschen archaeol. Inst. Röm. Abt. Bd. 18 (Rom 1903) p. 75. Ueber die lat. Buchstabennamen vgl. W. Schulze, Sitzungsber. der Berl. Akad. der Wissensch. 1904 p. 760.

Der Lautwert der lateinischen Schriftzeichen. W. Corssen, Ueber Aussprache, Vokalismus und Betonung der lat. Sprache 12, Leipz. 1868; E. Seelmann, Die Aussprache des Latein nach physiologisch-historischen Grundsätzen, Heilbronn 1885; F. Stolz, Historische Grammatik der lat. Sprache 1. Bd. 1. Hälfte p. 109; W. M. Lindsay, Die lat. Sprache, übersetzt von H. Nohl p. 14.

Geschichte der lateinischen Schriftzeichen. Die Entwicklungsgeschichte und Formenlehre der lateinischen Buchstaben wird meisterhaft behandelt von F. Ritschl, Zur Gesch. des lat. Alphabets (Opuscula 4 p. 691); vgl. auch E. Hübner, Röm. Epigraphik (Handb. 1a (1892) p. 646).

a) Oeffentliche Denkmäler.

13. Die Amtsbücher. Wie der gute Haushalt des Römers seine Buchführung erfordert, so muss auch das Amt zur Schrift greifen. Um seinem Gedächtnis zu Hilfe zu kommen, wird der sorgfältige Beamte alle Amtshandlungen, die er vornimmt, verzeichnen; auch die Weisungen, die

ihm von den höheren Behörden gestellt werden, und fremde Aktenstücke, die ihm bei Ausübung des Dienstes in die Hände kommen, wird er registrieren. Durch diese Niederschriften erleichtert er sich die Führung seines Amtes; denn er kann in analogen Fällen auf frühere Entscheidungen zurückgreifen. Ursprünglich mag ein solches Amtsjournal in der Regel der Magistrat nur für seinen Privatgebrauch angelegt haben; war die Amtszeit vorüber, so wanderte dasselbe in das Familienarchiv und konnte den späteren Mitgliedern des Geschlechts, wenn sie das gleiche Amt, wie ihr Vorfahre, erlangten, als Leitfaden dienen. Und in der Tat erhalten wir Kunde von censorischen Leitfäden, die sich in den Familien forterbten. Die Entwicklung der Magistratur, besonders derjenigen, die sich aus grösseren Kollegien zusammensetzte, musste dazu führen, dass sich eine Registratur bildete, in der das Amtsjournal seinen Platz fand. Der spezifische Ausdruck für dasselbe ist commentarius, d. h. eine Niederschrift zum ewigen Gedächtnis. Der commentarius erfüllt, wie bereits angedeutet wurde, eine doppelte Funktion, indem er nicht nur die Amtshandlungen, sondern auch die Weisungen und Beschlüsse, welche die Ausübung des Amtes regelten, verzeichnete. Aus den verschiedenen commentarii einer Behörde oder eines Kollegiums konnte ein systematisches Handbuch über das betreffende Amt herausgearbeitet werden. Aber eine solche Schriftstellerei kann erst in verhältnismässig später Zeit aufkommen. Es war ein Irrtum, wenn man von vornherein die Amtsbücher in normierende (libri) und in registrierende (commentarii) scheiden wollte. Der gemachte Unterschied wird durch Zeugnisse widerlegt und kann überhaupt von Anfang an nicht bestanden haben. Erst späterhin wurden durch acta die Amtshandlungen schärfer als vollzogene charakterisiert. Für einzelne Teile der Registratur finden wir Spezialbezeichnungen. Aus der Pontifikalregistratur werden die indigitamenta ausgeschieden; es sind dies Gebetsformulare", welche die Anweisung enthielten, welche Götter in bestimmten Lagen des Lebens und zu bestimmten Zwecken anzurufen seien und in welcher Weise. Bei der grossen Zahl der Götter, welche durch Personifizierung der Begriffe gewonnen wurden, bei dem abergläubischen Sinn der Römer, welcher auf die Form den höchsten Wert legte, kam diesen Gebetsformularen sicherlich eine grosse Bedeutung zu. In der Registratur der Censoren führen die Formulare der Bedingungen für Verpachtung und Verdingungen einen eigenen Namen; sie heissen leges censoriae.') Einen gesonderten Bestandteil der Amtsregistratur bildeten auch die Verzeichnisse derjenigen Personen, welche das betreffende Amt bekleideten; namentlich bei den Priesterkollegien war das Mitgliederverzeichnis eine Notwendigkeit. Wir finden für dasselbe die Namen album oder fasti. Ein Teil dieser Magistratsverzeichnisse war auf Linnenrollen, die im Tempel der Juno Moneta aufbewahrt wurden, geschrieben und führte daher die Bezeichnung libri lintei. Sie wurden von den Historikern C. Licinius Macer und Q. Aelius Tubero benutzt; allein es ist doch recht fraglich, ob es echte Produkte waren.

1) Th. Mommsen, Röm. Staatsrecht 23 p. 430.

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Die Bezeichnungen für die Amtsschriften. Es sind folgende üblich: a) Libri. 1. Cic. de or. 1, 43, 193 in pontificum libris. Festus p. 189 O. M. testimonio esse libros pontificum. Varro de lingua lat. 5, 98 in pontificiis libris videmus. Cic. de rep. 2, 31, 54 declarant pontificii libri. Seneca epist. 108, 31 in pontificalibus libris. Allgemein libri sacrorum Festus p. 141 O. M. 2. Varro de lingua lat. 5, 21 in augurum libris. Festus p. 253 in libris auguralibus. 3. Varro de lingua lat. 6, 14 in libris Saliorum. 4. Allgemein wird auch von libri magistratuum gesprochen: Liv. 4, 7, 10 neque in annalibus priscis neque in libris magistratuum (9, 18, 12 in annalibus magistratuum fastisque). Griechische Bezeichnungen: Dionys. antiqu. 8, 56 αἱ τῶν ἱεροφαντῶν γραφαί. 1, 73 ἐν ἱεραῖς δέλτοις. 10, 1 ἐν ἱεραῖς βύβλοις.

3) Commentarii. 1. Cic. Brutus 14, 55 ex pontificum commentariis. Liv. 4, 3, 9 ad commentarios pontificum. Allgemein commentarii sacrorum Festus p. 165 O. M., p. 360, aber auch commentarii sacrorum pontificalium p. 286. 2. Scholia Danielis zu Verg. Aen. 1, 398 auguralibus commentariis. Festus p. 317 0. M. in commentariis auguralibus; vgl. auch Cic. de div. 2, 18, 42 in nostris commentariis. 3. Censorin. de die natali 17, 9 commentarii XVvirorum. 4. Varro de lingua lat. 6, 88 in commentariis consularibus scriptum sic inveni.

7) Tabulae publicae. Cic. in Vat. 14, 34 tabulae publicae C. Memmi (des Quaestionsvorstehers). Seneca de brev. vitae 13, 4 publicae tabulae codices dicuntur. Th. Mommsen (Röm. Strafrecht, Leipz. 1899, p. 514) bemerkt, dass die Amtstagebücher in der älteren Zeit tabulae publicae mit Hinzusetzung des Namens des Beamten, in dessen Auftrag sie geführt sind, benannt werden und dass erst unter dem Prinzipat die Bezeichnung commentarium oder commentarii regulär und offiziell wird.

d) Acta. Hierüber sagt Mommsen, Strafrecht p. 514 Anm. 5: In der älteren Sprache sind die acta des Magistrats seine Amtshandlungen ohne Rücksicht auf die Aufzeichnung, die acta publica das hauptstädtische Journal, das übrigens offenbar zum guten Teil aus den verschiedenen amtlichen Tagebüchern zusammengestellt worden ist. Bei den Rechtsgelehrten der Kaiserzeit sind die acta das Protokoll; so erklärt in einem solchen (Vat. fr. 112) der Munizipalbeamte den Parteien, sermo vester in actis erit, er wird zu Protokoll genommen, und Aussage apud acta, unter protokollarischer Aufnahme, findet sich häufig." Ueber acta senatus und acta urbis vgl. unten § 135.

e) Monumenta. Valer. Probus Gramm. lat. 4 p. 271, 8 in legibus publicis pontifi

cumque monumentis.

Die censorischen Amtsbücher. «) Tabulae censoriae. Ueber den Inhalt derselben äussert sich Mommsen (Röm. Staatsrecht 23 (Leipz. 1887) p. 361 Anm. 2) also: Unter den censoriae tabulae oder censorii libri (Gellius 2, 10), die oft auch mit dem allgemeinen Namen tabulae publicae genannt werden (so in Caesars Munizipalgesetz Z. 155; Cic. pro Mil. 27, 73 und sonst; tabellae publicae Livius 43, 16, 13 ist wohl Schreibfehler), werden hauptsächlich die eigentlichen Amtspapiere verstanden, die Listen (tabulae iuniorum) und die über das Gemeindevermögen aufgenommenen Verzeichnisse nebst den dazu gehörigen Kontrakten. Aber es werden auch die Schemata dazu gerechnet, welche bei den früheren Censuren zur Anwendung gekommen sind." Die Bezeichnung censoriae tabulae findet sich noch: Cic. de lege agraria 1, 2, 4; de harusp. resp. 14, 30; orator 46, 156; Varro de lingua lat. 6, 86; Plin. n. h. 18, 3, 11. 8) Libri censorii. Ausser der bereits angeführten Stelle Gellius 2, 10, wo der Ausdruck favisae als in denselben vorkommend angemerkt wird, vgl. noch Dionys. antiqu. 4, 22: éyéveto ó σvμnas tv tunσaμévwv tous Biovs Ῥωμαίων ἀριθμός, ὡς ἐν τοῖς τιμητικοῖς φέρεται γράμμασιν, ἐπὶ μυριάσιν ὀκτώ χιλιάδες πέντε τριακοσίων ἀποδέουσαι. Daraus folgt die Identität der tabulae censoriae und der libri censorii. ) Commentarii censorii. Dionys. antiqu. 1, 74 dnλovrai éž ähλwv tε πολλῶν καὶ τῶν καλουμένων τιμητικῶν ὑπομνημάτων, ἃ διαδέχεται παῖς παρὰ πατρὸς καὶ περὶ πολλοῦ ποιεῖται τοῖς μεθ ̓ ἑαυτὸν ἐσομένοις ὥσπερ ἱερὰ πατρῷα παραδιδόναι· πολλοὶ δ' εἰσὶν ἀπὸ τῶν τιμητικῶν οἴκων ἄνδρες ἐπιφανεῖς οἱ διαφυλάττοντες αὐτά.

Bezeichnungen für die Bücher der disciplina Etrusca. Insofern diese Bücher in etruskischer Sprache geschrieben waren, gehören sie nicht der lateinischen Litteratur an; doch werden sie unter verschiedenen lateinischen Benennungen angeführt: Amm. Marc. 17, 10, 2 Tagetici libri; ebenda Vegonici libri. Arnob. 2, 62 Acherontici libri; vgl. auch Serv. zu Verg. Aen. 8, 398. Ueber die libri rituales der Haruspices vgl. unten § 201. Nicht hierher gehören auch die lateinischen Schriften über die Haruspicin, die gegen das Ende der republikanischen Zeit entstanden sind.

Litteratur. Ueber die acta vgl. G. Humbert, Dictionnaire des antiquités par Daremberg et Saglio 1 p. 46; J. W. Kubitschek, Pauly-Wissowas Realencycl. Bd. 1 Sp. 285. Ueber die commentarii handeln H. Thédenat, Dictionnaire des antiquités par Daremberg et Saglio 1 p. 1404; E. de Ruggiero, Dizionario epigrafico di antichità Romane 2 p. 537; A. v. Premerstein, Pauly-Wissowas Realencycl. Bd. 4 Sp. 726; vgl. noch unten § 42.

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