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geschrieben haben (vgl. Cichorius Sp. 2249). Mit der Zeit erwachte das Bestreben, die Notizen, die bisher die Pontifices für sich gemacht hatten, auch dem Publikum mitzuteilen und sie dadurch dem Gedächtnis der Mitlebenden einzuprägen. Damit wird sich der Kreis dieser Nachrichten erweitert haben. Allein zu einer vollen Chronik haben sich diese Notizen nicht fortentwickelt, es waren immer vereinzelte Aufzeichnungen, welche den Charakter der aufzeichnenden Persönlichkeiten und das lokale Kolorit niemals ganz erlöschen liessen. Unzulässig ist die Annahme, dass die Tafel den Zweck hatte, Publikationsorgan, sei es der Regierung, sei es des Pontifikalkollegiums, zu sein. So glaubt z. B. Soltau, wenn er (p. 264) in der Tafel ein Mittel sieht, den Verkehr zwischen der geistlichen Oberbehörde und dem Publikum zu unterhalten". Eine solche Annahme erklärt nicht die Aufbewahrung der Tafel, auch überträgt sie Einrichtungen, die kompliziertere Verhältnisse voraussetzen, auf Zeiten, für die jene durchaus unpassend sind. Auch die Form der Tafel ist kontrovers. Seeck, dem Cichorius beistimmt, hat den Satz aufgestellt, dass die Tafel ein Kalender war, dem die zu fixierenden Ereignisse an den betreffenden Tagen beigeschrieben wurden. Allein unsere Berichte schweigen von einer solchen Einrichtung. Dieses Schweigen wäre aber bei Servius, der die Tafel genau beschreibt, geradezu unfassbar. Wir halten also daran fest, dass die Tafel unbeschrieben war, und erklären das per singulos dies bei Servius dahin, dass die verzeichneten Ereignisse nach Tagen datiert waren. Der Einwand, dass bei langandauernden Ereignissen, wie Hungersnot u. dgl., dies nicht möglich war, fällt, wenn man annimmt, dass ein einzelnes Ereignis, das mit solchen Kalamitäten in Verbindung stand, wie z. B. ein Sühnopfer, notiert wurde. $) Annales maximi. Auch hier liegt ein Problem vor, das seinen Ausgangspunkt von der grossen Zahl der Bücher (80) genommen hat. Um hierüber ein Urteil zu gewinnen, muss zunächst untersucht werden, wie weit die tabulae zurückverfolgt werden können. Es liegen hierüber mehrere Ansichten vor. Niebuhr ging von Cic. de rep. 1, 16, 25 aus, wo von einer in den annales maximi erwähnten Sonnenfinsternis des Jahres 350 der Stadt (= 404 v. Chr.) die Rede ist und beigefügt wird, dass die früheren Sonnenfinsternisse nach dieser berechnet wurden. Wenn aber die früheren Sonnenfinsternisse berechnet werden mussten, so waren sie, muss man schliessen, in den Tafeln nicht verzeichnet und konnten also nicht aus denselben in die annales maximi herübergenommen werden. Dies führt aber zu der naheliegenden Annahme, dass die Tafeln nicht über 404 hinaufgingen, und dies ist auch sehr gut erklärlich, wenn die Tafeln im gallischen Brand zu Grunde gingen, da doch nur wenig vorausliegende aus dem Gedächtnis hergestellt werden konnten. Freilich setzen moderne Forscher für die erwähnte Sonnenfinsternis andere Jahre an (vgl. über die Frage F. K. Ginzel, Spezieller Kanon der Sonnenund Mondfinsternisse für das Ländergebiet der klass. Altertumswissensch. und den Zeitraum von 900 v. Chr. bis 600 n. Chr., Berl. 1899, p. 180, p. 200 Anm.); so hat z. B. H. Matzat (vgl. zuletzt: Eine neue Gleichung für die Sonnenfinsternis des Ennius, Festschr. von Weilburg 1890 p. 1) die Sonnenfinsternis 21. Juni 400 v. Chr., L. Holzapfel (Berl. philol. Wochenschr. 1884 Sp. 1027, Sp. 1065; 1890 Sp. 377) 18. Januar 402 v. Chr., G. F. Unger, Die röm. Stadtaera (aus den Abh. der Münchner Akad. der Wissensch. 15. Bd. 1. Abt. (1879) p. 17), 2. Juni 390 v. Chr., W. Soltau (Röm. Chronol., Freib. i. B. 1889, p. 186) 6. Mai 203 v. Chr. angesetzt. Einen anderen Endtermin gewinnt Cantarelli (p. 217). Er bringt die Aufstellung der tabulae in einen Kausalzusammenhang mit der Bekanntgabe der Fasti durch Cn. Flavius und der öffentlichen Erteilung von responsa durch den ersten plebeischen Pontifex maximus Ti. Coruncanius und lässt die Tafeln um 304 v. Chr. beginnen. Wieder einen anderen Ausgangspunkt gewinnt R. Maschke (Philol. 54 (1895) p. 158) aus Liv. 10, 18 und zwar das Jahr 296 v. Chr. Auch aus der Beobachtung, die J. Bernays (Rhein. Mus. 12 (1857) p. 436 Ges. Abh. 2 (Berl. 1885) p. 307) aus dem Wunderbüchlein des Obsequens zog, dass die Pontifices erst mit dem Jahre 249 v. Chr. anfingen, Prodigien zu verzeichnen, folgerte K. W. Nitzsch (Röm. Annalistik, Berl. 1873, p. 237), dass die amtliche Chronik mit diesem Jahr überhaupt begann (vgl. dagegen O. Seeck, Die Kalendertafel der Pontifices, Berl. 1885, p. 68). Wir erhalten somit das Intervallum von 404-249. Nehmen wir aber das am weitesten zurückliegende Jahr 404 an, so hätten die annales maximi, die in Buchform 80 Bücher umfassten, 280 Jahre behandelt, so dass auf jedes Buch nur 3-4 Jahre gekommen wären. Dies stimmt nun schlecht zu der Ueberlieferung von den trockenen Notizen in der amtlichen Chronik. Zur Lösung dieser Schwierigkeit hat man drei Wege eingeschlagen: 1. Cichorius (Sp. 2254) statuiert, dass nicht bloss die historischen Notizen, sondern der ganze Kalender, dem sie beigeschrieben waren, in der Buchausgabe der Annalen publiziert wurden. Allein diese Annahme setzt eine Einrichtung der Tafel voraus, die wir oben zurückgewiesen haben. Auch wäre die Publikation der Kalender völlig zwecklos gewesen. 2. Sehr verbreitet ist die Annahme, dass der Redaktor der Annalen dieselben zu einem Geschichtswerk erweiterte (z. B. Soltau p. 67). Man stützt sich hierbei auf Gellius 4, 5, wo eine längere Erzählung vorgetragen ist, die in dem 11. Buche der annales maximi gestanden haben soll. Allein diese Erzählung hat Gellius nicht aus den annales maximi, sondern aus einem Anekdotenbuch des Verrius Flaccus entnommen. Dass die annales

maximi in Buchform keine Geschichtserzählung darstellten, geht aus dem Urteil Ciceros, der in ihnen ausserordentliche Nüchternheit findet, klar hervor. 3. Eine neuerdings vorgebrachte Ansicht fusst auf dem Gedanken, dass die annales maximi nicht aus den tabulae, sondern aus den Amtsbüchern des Pontifikalkollegs zusammengestellt waren und dass auf den Tafeln nur einzelne Notizen aus den Amtsbüchern mitgeteilt wurden. In dieser Fassung ist die Hypothese von Cantarelli (p. 227; vgl. auch p. 223, p. 211) aufgestellt worden. Dieselbe Grundanschauung vertrat E. Bormann in einem Vortrage, den er in der Bremer Philologenversammlung 1899 hielt (vgl. Verh. der 45. Philol. Vers. 1899 p. 105), indem er die Pontifikaltafel von den annales trennt, die Tafel für eine unserem kirchlichen Anzeiger ähnliche Publikation der Priester hält, die vor der Regia auf dem Forum erfolgte und sich nur auf die Geschäfte der Priester bezieht, während die annales maximi ein Auszug aus den acta des Priesterkollegiums seien. Nur in einem Punkt geht Bormann in die Irre, sofern er den Inhalt der tabulae im Widerstreit mit den Worten des Servius zu eng fasst. Die Cantarellische Hypothese erklärt drei Erscheinungen der annales maximi: a) die grosse Buchzahl; denn in dem Pontifikalarchiv waren bedeutend mehr Tatsachen verzeichnet als in den tabulae; 8) die von Cicero gerügte trockene Darstellung; denn wie in den tabulae, so waren auch in den annales maximi nur amtliche Notizen zusammengestellt; ) die geringe Berücksichtigung von seiten der Schriftsteller; denn nur von drei Autoren Cicero (1. c.), Verrius Flaccus (Gellius 4, 5) und wohl auch Atticus kann eine selbständige Kenntnis der annales maximi nachgewiesen werden; vgl. Seeck, Die Kalendertafel der Pontifices, Berl. 1885, p. 88. Nachdem die Geschichtschreibung der Römer sich zu einer Kunst entwickelt hatte, konnte das dürre Chronikenwerk keinen Anklang mehr finden; auch ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass das im Archiv der Pontifices ruhende reichere Material bereits auf privatem Wege durchforscht und verarbeitet war, als die Buchausgabe der annales erschien.

Litteratur über die annales maximi. A. Schwegler, Röm. Gesch. 1 (Tübingen 1853) p. 7; J. G. Hulleman, Disputatio critica de annalibus maximis, Progr. Amsterdam 1855; E. Hübner, Die annales maximi der Römer (Fleckeis. Jahrb. 79 (1859) p. 401); H. Nissen, Krit. Untersuchungen über die Quellen des Livius, Berl. 1863, p. 86; H. Peter, Hist. Rom. reliqu. 1 (Leipz. 1870) p. III; K. W. Nitzsch, Die röm. Annalistik, Berl. 1873, p. 237; C. de la Berge, Dictionnaire des antiquités par Daremberg et Saglio s. v. annales; O. Seeck, Die Kalendertafel der Pontifices, Berl. 1885; über den nach Gellius 4, 5 dem 11. Buch der annales maximi entnommenen Vers: malum consilium consultori pessimum est vgl. F. Buecheler, Rhein. Mus. 46 (1881) p. 2 (vgl. auch Cantarelli p. 226); C. Cichorius, Pauly-Wissowas Realencycl. Bd. 1 (1894) Sp. 2248; R. Maschke, Das älteste Fragment der röm. Stadtchronik, Philol. 54 (1895) p. 150 (handelt über Plin. n. h. 33, 6, 17); C. Wachsmuth, Einl. in das Stud. der alten Gesch., Leipz. 1895, p. 618; W. Soltau, Die Entstehung der annales maximi (Philol. 55 (1896) p. 257); G. Amatucci, Gli annales maximi (Rivista di filol. 24 (1896) p. 208); L. Cantarelli, Origine degli annales maximi (ebenda 26 (1898) p. 209); E. Pais, Storia di Roma vol. 1 pars 1 (Turin 1898) p. 28; vgl. Cantarelli p. 228; E. Lambert, La question de l'authenticité des XII tables et les annales maximi (Nouvelle Revue historique du droit français et étranger 26 (1902) p. 178, p. 184). Fasti als Magistratsverzeichnisse. Cic. in Pis. 13, 30 hos consules non dicam animi hominum, sed fasti ulli ferre possunt? Cic. ad Attic. 4, 8, 2 si id est, quod nescio an sit, ut non minus longas iam in codicillorum fastis futurorum consulum paginulas habeant quam factorum, quid etc.

Fasti capitolini nennt man die Bruchstücke einer Magistratstafel und einer Triumphtafel, welche in eine Wand des Konservatorenpalastes auf dem Kapitol eingemauert sind.

a) Magistratstafel, nach ihrem Hauptinhalt fasti consulares benannt, ist ein Verzeichnis der Konsuln, Konsulartribunen, Decemvirn, der Ersatzkonsuln, der Censoren, der Diktatoren und der magistri equitum. Hinzugefügt sind hie und da die Anfangsjahre der wichtigen Kriege, dann auch Notizen staatsrechtlicher Natur, wie z. B. die Zulassung der Plebeier zum Konsulat. Dieses Verzeichnis war ursprünglich auf den Aussenwänden des Amtslokals des Oberpontifex, der Regia, eingegraben; vgl. die Abbildung bei Ch. Hülsen, Das Forum Romanum, Rom 1904, p. 155. Die Eintragung der Magistratstafel erfolgte nach dem Neubau der Regia, den um 36 v. Chr. Domitius Calvinus durchführte, und zwar wegen des getilgten Antoniernamens vor 30 v. Chr. Dies hat B. Borghesi (Oeuvres 9. Bd. 1. Abt. (Paris 1879) p. 6) nachgewiesen. Der Versuch O. Hirschfelds (Hermes 9 (1875) p. 93; 11 (1877) p. 154), diese Datierung umzustossen, ist misslungen; vgl. Th. Mommsen, Röm. Forsch. 2 (Berl. 1879) p. 58; Ch. Hülsen, Die Abfassungszeit der kapitolinischen Fasten (Hermes 24 (1889) p. 185); CIL 12 p. 10. Die Eintragung der Liste erfolgte in der Weise, dass vier Wandflächen mit je zwei Spalten in Anspruch genommen wurden; allein die vierte Tafel war ursprünglich nicht vollgeschrieben. Ueber die architektonische Anordnung vgl. D. Detlefsen, CIL 11 p. 417; F. M. Nichols, Some remarks upon the Regia, the Atrium Vestae

and the original locality of the fasti Capitolini (Archaeologia 50 (London 1887) p. 227); Ch. Hülsen, Jahrb. des arch. Inst. 4 (1888) p. 239 und Hermes 24 (1889) p. 185; Beiträge zur alten Gesch. 2 (1902) p. 253; CIL 12 p. 3; G. Schön, Wien. Stud. 24 (1902) p. 332. Die Tafel fand eine Fortsetzung und eine Erweiterung. Die Fortsetzung erstreckte sich bis zum Jahre 13 n. Chr., es wurde hierzu verwendet der noch freie Raum der vierten Tafel und der Rand zwischen dem sie einrahmenden Pfeiler und dem benachbarten Triumphalparastaten. Die Erweiterung bezog sich auf den Nachtrag der ludi saeculares, wozu die anderen entsprechenden Zwischenflächen verwendet wurden. Diese Zusätze werden bald nach der Säkularfeier des Augustus erfolgt sein. Zuletzt wurde noch das Säkularfest unter Domitian (des Jahres 88 n. Chr.) nachgetragen. Die Frage über den Wert der Magistratstafel hängt von der Frage über die Quelle derselben ab. Zunächst ergibt sich, dass die Tafel eine gelehrte Arbeit ist. Diese gelehrte Arbeit weist zwei Seiten auf: eine erweiternde und eine ausgleichende. Die erweiternde Tätigkeit zeigt sich besonders in der Zufügung der Cognomina und genealogischer Notizen. Die ausgleichende Tätigkeit bewegt sich auf dem Gebiete der Chronologie, indem die vier sogenannten Diktatorenjahre hinzugefügt wurden. Diese gelehrte Arbeit wurde aber nicht erst zum Zweck der Eingrabung der Liste in die Regia gemacht, sondern lag bereits in Buchform vor. Wir schliessen dies daraus, dass uns noch andere Magistratslisten erhalten sind, welche ihren Ursprung nicht in unserer Inschriftentafel haben können, sondern vielmehr auf eine gemeinsame Vorlage zurückweisen. Der Forschung ist sonach das Ziel gesteckt, diese gemeinsame Vorlage soweit als möglich zu rekonstruieren. Hiezu werden benutzt ausser unserer Magistratstafel der Chronograph vom Jahre 354 (vgl. jetzt auch Schön, Die Differenzen etc. p. 59) und die in näherer Beziehung zueinander stehenden fasti Idaciani (Hydatiani) und das Chronicon Paschale. Wer das Buch, dem unsere Magistratstafel entnommen ist, verfasst hat, lässt sich nicht mehr eruieren. O. Hirschfeld (Hermes 9 (1875) p. 102) hat an den Grammatiker Verrius Flaccus gedacht; Cichorius (De fastis p. 258) nimmt den Freund Ciceros, Atticus, an. Trotz der interpolierenden Tätigkeit bleibt doch die Arbeit eine sehr wertvolle, weil sie in letzter Linie auf die annales maximi zurückgeht; und mit Recht sagt Th. Mommsen (Röm. Forsch. 1 (Berl. 1864) p. 295): Wenn in unserer gesamten Ueberlieferung etwas gut und zuverlässig ist, so ist dies die Magistratstafel." Für die Glaubwürdigkeit der Fasti tritt auch Enmann ein, doch gibt er zu, dass Cn. Flavius, dem er die Abfassung oder Redaktion der Fasten vom Beginn der Republik bis in sein Aedilenjahr (304) und die Abfassung der Königsgeschichte zuschreibt, die Tafel interpoliert hat. Neuerdings haben sich wieder Stimmen gegen die Zuverlässigkeit der Magistratstafel erhoben; so sagt E. Lambert, La question de l'authenticité des XII tables et les annales maximi (Nouvelle Revue historique de droit français etc. 26 (1902) p. 180): J'estime que le crédit donné aux Fastes, par l'école de Niebuhr et de Mommsen, est immérité"; vgl. auch Schön, Die Differenzen etc. p. 11, p. 74, der (p. 49) auf Valerius Antias als eine Quelle hinweist. Der radikale Kritiker Pais will in einer besonderen Schrift gegen die Fasti Stellung nehmen. Allein auf alten Ursprung der Fasti weisen zwei Tatsachen hin: 1. dass längst ausgestorbene Geschlechter hier noch erscheinen (Cichorius p. 177); 2. dass Eigennamen noch mit intervokalischem S statt mit R bis zu einem gewissen Zeitpunkt zu lesen waren; vgl. P. F. Girard, Nouvelle Revue hist. etc. 1902 p. 403.

Ausg. von W. Henzen, CIL 1 p. 415; massgebend ist jetzt die Ausg. von W. Henzen und Ch. Hülsen, CIL 12 p. 1. Ueber ein neu aufgefundenes Fragment vgl. Ch. Hülsen, Beitr. zur alten Gesch. 2 (1902) p. 248, der sagt: ,Auf der schmalen am oberen Rande stehen gebliebenen Leiste sind in zwei Kolumnen von je sechs Zeilen die Eponymen (links) von 380 v. Chr. und (rechts) 331-330 v. Chr. erhalten." Ein neuester Fund, über den Hülsen (Mitteilungen des kaiserl. deutschen archaeol. Instituts, Röm. Abt. 19 (1904) p. 117) berichtet, hat drei neue Fragmente der fasti capitolini geliefert. Das erste Fragment bezieht sich auf die Triumphe des Tarquinius Priscus und schliesst sich genau an die rechte obere Ecke des frg. II (CIL 12 p. 43) an. Das zweite Fragment gibt die Magistraturen von 320 und 319 v. Chr. Ueber die für die Kritik der Magistratslisten wichtigen Angaben des Jahres 319 vgl. Hülsen p. 120 und Schön p. 56. Es kommt hinzu ein nicht bestimmbares kleines Fragment.

Litteratur. Th. Mommsen, Röm. Forsch. 1 p. 48; CIL 12 p. 97; C. Cichorius, De fastis consularibus antiquissimis (Leipz. Stud. 9 (1886) p. 247); Chambalu, Philol. 51 (1892) p. 723; G. F. Unger, Die Glaubwürdigkeit der kapit. Konsulntafeln (Fleckeis. Jahrb. 143 (1891) p. 289, p. 465, p. 625); C. Wachsmuth, Einl. in das Stud. der alten Gesch., Leipz. 1895, p. 632; A. Enmann, Die älteste Redaktion der röm. Konsularfasten (Zeitschr. für alte Gesch. 1. Bd., 2. Heft (Bern 1900) p. 89); G. Schön, Der Anteil des Domitius Calvinus an der Regia und an den kapitolinischen Fasten (Wien. Stud. 24 (1902) p. 325); Die Differenzen zwischen der kapitolinischen Magistrats- und Triumphliste, Wien u. Leipz. 1905.

3) Die Triumphalfasten waren eine Liste der Triumphe von Romulus bis zum Jahre 19 v. Chr. Sie befanden sich ebenfalls in der Regia, wo sie vier Pfeiler einnahmen;

doch ist der letzte Pfeiler nur bis zur Hälfte beschrieben. Sie sind räumlich und sachlich als eine Ergänzung der Magistratstafel anzusehen. Nach der scharfsinnigen Erörterung O. Hirschfelds (Hermes 9 (1875) p. 98) liess Augustus diese Triumphliste im Jahre 12 v. Chr., als er zur Würde eines Pontifex maximus gelangte, eingraben. (Vgl. Th. Mommsen, Röm. Forsch. 2 p. 79; C. Wachsmuth, Einl. in das Stud. der alten Gesch., Leipz. 1895, p. 635.) Auch dieses Verzeichnis hat seine Wurzeln in den annales maximi; doch fand auch hier eine durchgreifende Ueberarbeitung statt, wie G. Schön, Das kapit. Verzeichnis der röm. Triumphe in den Abh. des arch. epigr. Semin. in Wien 9 (1893) dargetan hat. Derselbe (Differenzen etc. p. 18) ist der Ansicht, dass die Magistrats- und Triumphliste aus einer einheitlichen Redaktion hervorgegangen sind und dass sie (p. 73) zu gleicher Zeit von demselben Redaktor zusammengestellt wurden. Publiziert wurden die Triumphalfasten von W. Henzen, CIL 1 p. 453 und W. Henzen und Ch. Hülsen, CIL 1o p. 43.

Die Sacerdotalfasten der Stadt Rom sind gesammelt CIL 6, 1976 ff.

15. Die XII Tafeln. Als das grösste Werk, das in Prosa in dieser Zeit abgefasst wurde, sind die Gesetze der auf dem Forum aufgestellten XII Erztafeln (Liv. 3, 57, 10) zu betrachten, von denen angeblich zehn im Jahre 451, zwei im Jahre 450 abgefasst wurden. Ueber das Wesen dieser Gesetzgebung besteht keine Divergenz der Meinung; im grossen Ganzen haben wir in den XII Tafeln das nationale Gewohnheitsrecht der Römer kodifiziert, und zwar ist Kriminal-, Civilrecht, Civilprozess noch nicht geschieden, ja auch einzelne staatsrechtliche Bestimmungen waren darin aufgenommen. Die politische Bedeutung dieser Gesetzgebung besteht darin, dass der Willkür im Rechtsprechen ein starker Damm entgegengestellt wird. Denn einmal gewinnt der Rechtssatz erst durch schriftliche Fixierung einen klaren und bestimmten Inhalt, alsdann kann die Rechtsprechung jederzeit der öffentlichen Kontrolle unterworfen werden. Neben der politischen Bedeutung haben die Tafeln noch eine sehr hoch anzuschlagende litterarische. Sie enthalten den ersten Versuch, die lateinische Sprache für die Schriftprosa gefügig zu machen, d. h. den ersten Versuch der Periodologie, durch die ja die geschriebene Rede von der gesprochenen sich besonders abhebt. Der harte Periodenbau der Fragmente, der auf den Subjektswechsel gar keine Rücksicht nimmt, zeigt, wie schwierig dieser Versuch war. Aber noch in anderer Hinsicht tritt die litterarische Bedeutung der XII Tafeln hervor. Sie wurden das Leseund Memorierbuch der römischen Jugend; dadurch wirkten sie nicht bloss auf die Charakterbildung mächtig ein, sondern die Jugend lernte die Schriftprosa zuerst aus den XII Tafeln. Wie bei uns Luthers Bibelübersetzung unsern Sprachschatz wesentlich beeinflusst, so muss auch die Sprache der XII Tafeln den römischen Stil durchtränkt haben. So finden sich denn in der Tat in den Autoren genug Stellen, die nur durch die Beziehung auf ein XII Tafelgesetz ihr volles Licht erhalten. Weiterhin werden die XII Tafeln das Objekt, an dem die römische Philologie ihre Kräfte versuchte, indem sie ausser Kurs gekommene Wörter erklärte. Doch die nachhaltigste Wirkung übten die Tafeln auf die Entwicklung des Rechts und der Rechtswissenschaft aus. Die Interpretation suchte das XII Tafelgesetz zu erläutern und fortwährend in Einklang mit den Bedürfnissen des Lebens zu erhalten. Darauf beruhte die stetige Weiterentwicklung des Rechts.

Die historischen Vorgänge der Decemviralgesetzgebung. Die Berichte darüber sind unklar und widerspruchsvoll; vgl. eine kurze Darlegung bei Kipp p. 30 Anm. 1. Die Litteraturgeschichte kann eine Kritik der Ueberlieferung nicht vornehmen; für sie ist

nur die Angabe von Wichtigkeit, dass eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt wurde, um Studien über die dortige Gesetzgebung zu machen; so sagt Livius 3, 31, 8: missi legati Athenas Spurius Postumius Albus, A. Manlius, P. Sulpicius Camerinus iussique inclitas leges Solonis describere et aliarum Graeciae civitatium instituta, mores iuraque noscere. 3, 32, 6 iam redierant legati cum Atticis legibus. Dionys. antiqu. 10, 52 поéσßêts ànedeixθησαν οἱ τοὺς παρὰ τῶν Ἑλλήνων νόμους ληψόμενοι, Σπόριος Ποστόμιος καὶ Σερούιος Σολ πίκιος καὶ Αὖλος Μάλλιος. Verworfen wird dieser Bericht von G. Steinhausen, De legum XII tabularum patria, Diss. Greifsw. 1887 und F. Bösch, De XII tabularum lege a Graecis petita, Diss. Göttingen 1893; modifiziert, indem Beziehungen mit den italischen Griechen bei der Kodifikation angenommen werden, von M. Voigt, Lehrbegriffe der XII Tafeln 1 p. 15; Lenel, Encycl. p. 97. Gewiss ist die Möglichkeit nicht zu leugnen, dass die Römer, wie mit anderen Dingen, so auch mit Einrichtungen und Gesetzen Grossgriechenlands bekannt wurden. Allein die Abschickung einer Gesandtschaft nach Grossgriechenland oder gar nach dem eigentlichen Griechenland zu diesem Zweck ist wenig wahrscheinlich. Ebensowenig wahrscheinlich ist der Einfluss griechischer Gesetze auf die XII Tafeln. Der Inhalt war gegeben in dem Gewohnheitsrecht, die Form zeigt aber nirgends die Einwirkung einer hoch entwickelten Litteratursprache. Wenn einzelne Ausdrücke, wie z. B. poena, aus dem Griechischen stammen (vgl. M. Bréal, Mots d'origine grecque dans la loi des XII tables, Revue des études grecques 12 (1899) p. 300), so können diese auch aus dem Verkehr der Römer mit den unteritalischen Griechen in die lateinische Sprache eingedrungen sein. Ueber den angeblichen Anteil des Hermodorus von Ephesus an der Zwölftafelgesetzgebung (Strabo 14, 25; Dig. 1, 2, 2, 4; Plin. n. h. 34, 21) vgl. Bösch p. 58. Der Mythus von der Gesandtschaft nach Griechenland ist wohl dadurch entstanden, dass die römischen Gelehrten eine Aehnlichkeit der einen oder der anderen Bestimmung der XII Tafeln mit griechischen Gesetzen erkannten; vgl. Cic. de leg. 2, 23, 59.

Die Echtheit der Zwölftafelgesetzgebung. In neuerer Zeit hat sich über Alter und Echtheit der XII Tafeln ein Streit entsponnen. Derselbe nahm seinen Ausgangspunkt von den scharfsinnigen, aber sehr destruktiven Untersuchungen, die E. Pais in seinem Werke (Storia di Roma vol. 1 pars 1: Critica della tradizione sino alla caduta del decemvirato, Turin 1898; pars 2: Critica della tradizione dalla caduta del decemvirato all' intervento di Pirro, 1899) der alten Geschichte Roms gewidmet hat. Von der allgemeinen Beobachtung ausgehend, dass in der Annalistik nicht wenige Ereignisse verdoppelt werden, sucht er zu erweisen, dass auch bezüglich der Decemviralgesetzgebung dieser Fall vorliege und dass in Wahrheit Cn. Flavius, der Schreiber des Appius Claudius Caecus, um 300 v. Chr. das Zwölftafelgesetzwerk auf Grund des Gewohnheitsrechtes verfasst habe; die Tatsache, dass hier wie dort ein Appius Claudius erscheine, weise auf die richtige Spur. Dieser Hypothese spendete zuerst Beifall E. Lambert, La tradition Romaine sur la succession des formes du testament devant l'histoire comparative, Paris 1901; dagegen opponierte derselben P. F. Girard, Histoire de l'organisation judiciaire des Romains. I: Les six premiers siècles de Rome, Paris 1901, p. 50 Anm. 2. Nun trat wieder Lambert, La question de l'authenticité des XII tables et les annales maximi (Nouvelle Revue historique de droit français et étranger 26 (1902) p. 149) auf den Kampfplatz. Hier ersetzt er die Paissche Hypothese durch eine andere, indem er den ersten Bearbeiter der XII Tafeln Sex. Aelius Paetus zugleich als den Verfasser derselben ansieht (p. 175) und sonach das Gesetzgebungswerk um weitere 100 Jahre herabdrückt; vgl. auch seine Abh.: Le problème de l'origine des douze tables; quelques contributions empruntées à l'histoire comparative et à la psychologie des peuples (Extrait de la Revue général du droit, Paris 1902). Auch in dieser neuen Form erfuhr die Unechtheitshypothese eingehenden und begründeten Widerspruch von P. F. Girard, Histoire des XII tables (Nouvelle Revue historique de droit français et étranger 26 (1902) p. 381). Er rechtfertigt die Ueberlieferung der Decemviralgesetzgebung und sieht in der Sprache und in dem Rechtszustand, den die Fragmente der XII Tafeln wiederspiegeln, einen ausreichenden Beweis dafür, dass die XII Tafeln in der Zeit entstanden sind, welche die Tradition angibt. In übersichtlicher klarer Weise referiert H. Erman, Sind die XII Tafeln echt? (Zeitschr. der Savignystiftung für Rechtsgesch. 23 (1902) Rom. Abt. p. 450) über den Streit, wie er sich bis 1902 abgespielt hatte und gibt sein Votum für die traditionelle Ansicht ab. Lambert verteidigte seine Hypothese nochmals in dem Werk: La fonction du droit civil comparé, tome 1: Les conceptions étroites et unilaterales, Paris 1903, p. 407, p. 593, sowie in der Abhandlung: L'histoire traditionelle des XII tables et les critères d'inauthenticité des traditions en usage dans l'école de Mommsen (Mélanges Ch. Appleton, Lyon 1903, p. 26); vgl. dazu L. Holzapfel, Berl. philol. Wochenschr. 1905 Sp. 1500. In demselben Jahre erhob C. Appleton, Le testament romain; la méthode du droit comparé et l'authenticité des douze tables, Paris 1903 Widerspruch. Die bizarre Hypothese hat in Deutschland keine Anhänger gefunden. Die Juristen stehen ihr ablehnend gegenüber, so O. Lenel, Holtzendorffs Encycl. der Rechtswissensch. 1903 p. 96 Anm. 1 und Th. Kipp, Gesch. der Quellen des röm. Rechts, Leipz.2 1903, p. 32 Anm. 4.

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