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STAATSRECHT

DES

ALTERTHUM S.

VON

KARL DIETRICH HULLMANN.

CÖLN,

BEI JOHANN PETER BACHEM.'

1 8 2 0.

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VORRE DE.

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Die Staatenverfassung der Griechen und Römer wird in den Schriften über die Alterthumskunde, von der sie gewöhnlich einen Theil ausmacht, fast überall so behandelt, duss jeder Staat besonders und im Zusammenhange beschrieben, und die Ausführung darauf beschränkt wird, die vorzüglichsten Einrichtungen als einzelne Thatsachen abgerissen hinzustellen. Durch solches Verfahren aber wird schwerlich Jemand in den Stand gesetzt, den Geist des Staatsrechts jener Zeit aufzufassen, und in die Gründe desselben einzudringen. Um diesen Zweck zu erreichen, muss die grosse Uebereinstimmung in den wesentlichen und Grund- Zügen der Verfassung aller Staaten nachgewiesen, jeder Haupt-Zweig der öffentlichen Gewalt aus seinem Keim entwickelt werden. Hierzu ist eine beständig vergleichende Darstellung nothwendig. Um aber von der folgerechten Anlage und gleichmässigen innern Einrich

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