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corum.

wohnern desselben 1) vier magistri vicorum2) gewählt, und zwar magistri viauf ein Jahr. Wählbar waren ingenui und liberti, die letzteren aber machen die überwiegende Mehrzahl aus.3) Die ersten magistri traten ihr Amt am 1. August 747 7 an und die folgenden nennen sich nach dieser Aera magistri anni secundi, tertii u. s. w.4) Indessen weichen hievon einige vici ab, welche von 742 und 745 rechnen, woraus man schliessen muss, dass die Einrichtung der compita mehrere Jahre in Anspruch nahm.5) Die Geschäfte der magistri sind theils bürgerliche, theils sacrale. Sie hatten namentlich in den ersten Jahren ihres Bestehens, d. h. bis zum Jahre 6 n. Chr., in welchem die cohortes vigilum in Wirksamkeit traten, den Feuerlöschdienst und verfügten zu diesem Zwecke über eine aus servi publici bestehende Löschmannschaft; 6) sie besorgten im Zusammenhange damit den Cult der Stata mater,) welche dem Feuer Einhalt thut, und daher in allen vici verehrt wurde,) und waren auch bei andern administrativen Angelegenheiten Vertreter ihrer Bezirke.9) Was aber

(ἔτυχον), οὓς καὶ στενωπάρχους καλοῦμεν. καί σφισι καὶ τῇ ἐσθῆτι τῇ ἀρχικῇ καὶ ῥαβδούχοις δύο ἐν αὐτοῖς τοῖς χωρίοις, ὧν ἂν ἄρχωσιν, ἡμέραις τισὶ χρῆσθαι ἐδόθη, ἥ τε δουλεία ἡ τοῖς ἀγορανόμοις τῶν ἐμπιπραμένων ἕνεκα συνοῦσα ἐπε τράπη.

1) Suet. Oct. 30: e plebe cuiusque viciniae lecti.

2) Diese Zahl ergiebt sich nicht nur aus der Basis Capitolina C. I. L. VI 975, in welcher 66 vici, jeder mit 4 magistri verzeichnet sind, sondern auch aus zahlreichen andern Inschriften. S. C. I. L. VI 445 ff. (Dieselbe Zahl auch auf einem pompejanischen Wandgemälde, auf dem die vicomagistri richtig erkannt sind von Reifferscheid Annali d. inst. 1863 S. 133, 1.)

3) In der capitolinischen Basis sind unter 275 magistri vicorum nur 36 ingenui. (Vgl. auch C. I, L. VI 2223 ff.)

4) S. hierüber A. E. Egger Examen critique des historiens anciens de la vie et du règne d'Auguste. Paris 1844 S. 358 ff. L. Preller Die Regionen der Stadt Rom. Jena 1846 S. 66. 79 ff. Borghesi bei Egger Nouv. observat. sur les Augustales in Revue archéol. III (1846) S. 640 ff. Henzen Zeitschr. f. Alterthumswiss. 1848 S. 296. (Jordan Annali dell' Inst. 1862 S. 320 ff.) Die magistri qui Kal. Augustis primi magisterium inierunt C. I. L. VI (128. 283.) 445; die ministri qui Kal. Augustis primi inierunt C. I. L. VI 446. 447. Magistri anni II C. I. L. VI 764; anni V C. I. L. VI 34. (802); anni VI C. I. L. VI 33; (anni XI C. I. L. VI 282); anni XVIII C. I. L. VI 761; (anni XXXII C. I. L. VI 343;) anni L C. I. L. VI 766; (anni LII C. I. L. VI 35); anni LXXXXII C. I. L. VI 449; (anni CIII(?) C. I. L. VI 450); anni CVII C. I. L. VI 451. 2222; anni CXXI C. I. L. VI 452.

5) C. I. L. VI 452. 449 und Mommsen zu n. 454. 6) Dio Cass. 55, 8.

7) C. I. L. VI 763. 764. 765. 766.

8) Festus p. 317a: Statae matris simulacrum in foro colebatur. Postquam id Cotta stravit magna pars populi in suos quique vicos rettulerunt eius deae

cultum.

9) Preller a. a. O. S. 82 bemerkt, dass bei dem Census, bei gewissen Spielen und bei Austheilungen ihre Hülfe in Anspruch genommen werden

tales.

gusti.

Lares compi- den Larendienst betrifft, so fügte Augustus zu den beiden Lares Genius Au- compitales 1) als dritte Gottheit den Genius Augusti hinzu,2) setzte zur Verehrung dieser Gottheiten zwei stehende Festtage, im Mai und August, an 3) und übertrug die Veranstaltung der ludi compitalici den neuen magistri vicorum, welchen er an diesen Tagen ihrem Beamtencharakter gemäss gestattete, in der Praetexta und mit zwei Lictoren zu erscheinen. 4) Ob ihm bereits die Verlegung des Festes auf einen bestimmten Tag zuzuschreiben ist, wissen wir nicht; in der späteren Kaiserzeit ist es dreitägig und wird als Kalenderfest am 3., 4. und 5. Januar begangen.") Die bauliche Erhaltung der sacella liegt ebenfalls den magistri ob, jedoch unter Aufsicht der Regionenvorsteher, welche nach der Einrichtung des Augustus aus den Praetoren, Aedilen und Volkstribunen durch das Loos bestimmt wurden,6) und von denen die magistri die Genehmigung zu Bauten erhalten 7) und sich den Bau abnehmen lassen.8) Die Einrichtungen des Augustus be

musste. Suet. Oct. 40 populi recensum vicatim egit. 43: fecitque nonnunquam vicatim (ludos). Tib. 76: dedit et legata plerisque plebeique Romanae viritim atque etiam separatim vicorum magistris.

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1) (Das Verhältnis ist nach Reifferscheid (vgl. Annali d. inst. 1863 S. 133) so aufzufassen, dass Augustus die Laren seines Hauses, welche eben durch die Verbindung mit dem Genius Augusti als solche bezeichnet werden, als Compitallaren verehren liess.)

2) Ovid. fast. 5, 145: Mille Lares geniumque ducis, qui tradidit illos, Urbs habet et vici numina trina colunt. Hor. od. 4, 5, 34: Laribus tuum Miscet numen. (Vgl. C. I. L. VI 307 (vom J. 159 n. Chr.): cultor Larum et imag(inis) August().) Der Genius jedes folgenden Kaisers scheint ebenfalls seine Verehrung erhalten zu haben, denn die späteren Dedicationsinschriften für diese sacella enthalten die Formel Laribus Aug. et Genis Caesarum, C. I. L. VI 449. 451. Dagegen scheint mir in VI 445, welche Inschrift aus dem J. 747 = 7 ist, die Ergänzung Laribus Augustis G[enis Caesaru]m sacr[um] unerklärlich, zumal da die bildliche Darstellung auf dem Monument nur einen Genius hat.

3) Suet. Oct. 31: Compitales Lares ornari bis anno instituit, vernis floribus et aestivis. Dass das eine Fest auf den 1. August fiel, darf man wohl aus dem Umstande schliessen, dass an ihm die magistri vicorum ihr Amt antraten: der 1. Mai hat in den Kalendarien die Bezeichnung Lar(ibus); Ovid. fast. 5, 129 nennt ihn den Dedicationstag der Lares praestites, deren alter und verfallener Altar an diesem Tage restituirt sei, aber v. 147 unterbricht er sich: Quo feror? Augustus mensis mihi carminis huius Ius habet. Diese Verweisung auf den August zeigt, dass die beiden Feste am 1. Mai und 1. Aug. eine Verbindung hatten und also wohl die von Sueton bezeichneten sind.

4) Dio Cassius 55, 8.

5) Fasti Philocali (aus dem J. 354) C. I. L. I p. 334. Fasti Silvii ib. p. 335 und dazu Mommsen p. 382.

6) Suet. Oct. 30. Dio 55, 8. Mommsen Staatsrecht II2 S. 228. 317. 505. 7) C. I. L. VI 449. 450. 451. 452. 453.

8) Idem probavit. C. 1. L. VI 450. (451.)

standen nachweislich bis Hadrian 1) und wahrscheinlich länger; im Beginn des vierten Jahrhunderts aber waren die 1060 magistri vicorum auf 672 reducirt; jede Region hatte, gleichviel, wie viele vici sie umfasste, 48 magistri, die also damals nicht mehr vicatim, sondern regionatim gewählt wurden.2)

Ausser den genannten Volksfesten werden von Festus zu den sacra popularia noch die Laralia, die porca praecidanea und die Parilia gerechnet. 3) Unter den Laralia, von denen sonst Parilia. nichts bekannt ist, sind vielleicht die Compitalia zu verstehn; 4) die porca praecidanea wird vor Beginn der Ernte geopfert, 5) und zwar von dem Hausvater jeder Wirthschaft; 6) über die öffentliche Feier dieses sacrum in der Stadt oder den pagi ist eine weitere Nachricht nicht vorhanden. Bekannt dagegen sind die Parilia) oder Palilia,) welche als ein Lustrationsact im Beginne des Frühlings) am 21. April gefeiert wurden 10) und als Gründungstag der Stadt Rom galten.11) Sie waren ursprünglich ein Hirtenfest, pro partu pecoris, das wie auf den Dörfern 12) so in Rom von der ganzen Bevölkerung begangen wurde. Der König 13) und später statt seiner der Pontifex maximus opferte für das Volk; jedermann holte von dem Heerde des Staates im atrium

1) Dies zeigt die Basis Capitolina.

2) Nach der Einrichtung, welche am Ende der Regierung Constantin's bestand (s. das Regionenbuch bei Jordan Topogr. II S. 541 ff. (Forma urbis regionum XIIII S. 47 ff.)) hat Reg. I zehn, Reg. II sieben, Reg. III zwölf, Reg. IV acht, Reg. V funfzehn, Reg. VI siebenzehn, Reg. VII funfzehn, Reg. VIII vierunddreissig, Reg. IX fünfunddreissig, Reg. X zwanzig, Reg. XI einundzwanzig, Reg. XII siebenzehn, Reg. XIII achtzehn, Reg. XIV achtundsiebenzig vici, alle XIV Regionen also 307 vici; in jeder Region aber sind 48 vicomagistri. S. Jordan a. a. O. S. 77. 3) Festus p. 253a 16.

4) Dieser Ansicht ist Mommsen C. I. L. I p. 393. 5) Festus p. 218a. Gell. 4, 6, 7. 6) Cato de agric. 134. 7) Festi ep. p. 222. Festus p. 245b 34. Dionys. 1, 88: taútry čte zai εἰς ἐμὲ τὴν ἡμέραν Ρωμαίων ἡ πόλις ἑορτῶν οὐδεμιᾶς ἧττονα τιθεμένη καθ' ἕκαστον ἔτος ἄγει καλοῦσα Παρίλια· θύουσι δ' ἐν αὐτῇ περὶ γονῆς τετραπόδων οἱ γεωργοὶ καὶ νομεῖς θυσίαν χαριστήριον ἔαρος ἀρχομένου. Marius Victorinus P. 25 Keil: Parilia dicuntur, non Palilia; er leitet es ab von parere. ad Verg. Georg. 3, 1. Parilia ist der gewöhnliche und wohl der richtige Name, auch das Cal. Maff. (und das Cal. Caeretanum Ephem. epigr. III S. 7) haben PARilia. Merkel Ov. fast. S. CLXXX f.

Serv. ad Georg. 3, 1.

Prob.

8) Festi ep. p. 222. Varro de l. l. 6, 15. 9) Dionys. 1, 88. 10) S. die Kalendarien und Mommsen C. I. L. I. p. 391. 11) Cic. de div. 2, 47, 98. Dionys. 1, 88. Varro de r. r. 2, 1, 9 und mehr bei Schwegler R. G. I S. 444 f.

12) Varro bei dem Schol. Pers. 1, 72: Palilia tam privata quam publica sunt; et est genus hilaritatis et lusus apud rusticos. 13) Dionys. 1, 88.

Vestae1) die Mittel der Lustration, nämlich die Asche der an den Fordicidien verbrannten Kälber, das Blut des Octoberpferdes und Bohnenstroh, 2) liess sich mit einem Lorbeerwedel mit Wasser besprengen, 3) räucherte Haus und Stall mit Schwefel, 4) sprang über einen Haufen brennendes Stroh, 5) brachte für sich selbst der Göttin Pales Opfer dar 6) und feierte gemeinsame Mahle.7) Die ludi circenses, welche die Kalendarien an diesem Tage erwähnen, wurden zuerst gefeiert nach der Schlacht bei Munda (709-45) 8), unterblieben hernach 9), und wurden wieder von Hadrian an bis in das fünfte Jahrhundert begangen. 10)

Die sacra pro populo.

Die in dem vorigen Abschnitte zusammengestellten Festfeiern, bei welchen die ganze römische Bevölkerung thätig war, hatten den Zweck, von der Gnade der Götter die Wohlfahrt der Gesammtheit des Volkes zu erflehen, an welcher jedes Mitglied dieser Gesammtheit seinen Antheil hat. Sie bezogen sich ausschliesslich einerseits auf die Fruchtbarkeit des Jahres und den Wohlstand der Familien, andererseits auf die Sühnung alles dessen, was die Ungnade der Götter veranlassen konnte, und verfolgten somit ein Interesse, welches allgemein verständlich und wichtig genug war, um eine allgemeine Betheiligung zu veranlassen. Allein der Staat hat als solcher ebenfalls die Verpflichtung, sich den göttlichen Segen zu erhalten, von welchem sein Bestehen, seine Macht, sein Gedeihen und der Erfolg seiner Unternehmungen abhängt; 11) und für diese Verpflichtung setzt er bei der Bürgerschaft nicht ein allgemeines Verständniss voraus, sondern er genügt ihr durch seine Behörden, seine Priester und seine Tempel, indem er zwar dem einzelnen Bürger

1) Ovid. fast. 4, 731. 3) Ovid. fast. 4, 728. 5) Schol. Pers. 1, 72. 2, 5, 89. Propert. 5, 1, 19;

2) Ovid. fast. 4, 733.

4) Ovid. fast. 4, 739.

Dionys. 1, 88. Ov. fast. 4, 727. 781. Tibull. 5, 4, 77. Probus ad Verg. Georg. 3, 1 und über 6) Dionys. 1, 88.

diese Art der Lustration Festi ep. p. 2.
7) Propert. 5, 4, 75 f.
9) Dio Cass. 45, 6.

8) Dio Cass. 43, 42.
10) Mommsen C. I. L. I p. 391 f.

11) In Beziehung auf den Staat führt dies aus Horat. od. 3, 6, 5: Dis te minorem quod geris, imperas, Hinc omne principium, huc refer exitum u. s. w. Cic. de har. resp. 9, 19: Etenim quis est tam vecors qui deos esse non sentiat aut cum deos esse intellexerit, non intellegat eorum numine hoc tantum imperium esse natum et auctum et retentum?

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seine religiösen Obliegenheiten vorschreibt und für dieselben Ort und Zeit feststellt, im Uebrigen aber selbst, und zwar auch ohne Betheiligung der Gemeinde, in die gottesdienstliche Thätigkeit eintritt. Die eigenthümliche Gestaltung dieses Staatscultus werden wir nunmehr zu betrachten haben, indem wir zuerst der Bedeutung der Staatstempel, sodann der amtlichen Thätigkeit der Staatspriester unsere Aufmerksamkeit zuwenden.

1. Die Staatstempel.

von Tempel

Bei der Beurtheilung antiker Cultushandlungen sind wir immer der Gefahr ausgesetzt, von Vorstellungen auszugehen, welche der christlichen Bildung angehören und dem alten Religionsleben völlig fremd waren.1) Wir werden diese Gefahr vermeiden, wenn wir bei der nachfolgenden Untersuchung den fundamentalen Unterschied festhalten, der zwischen dem christlichen und römischen Cultus schon in dem Begriffe des Tempels und der Kirche gegeben ist. Die christliche Kirche ist ein Versammlungsort (èxxλnoía) für eine bestimmte Gemeinde, der rö- Unterschied mische Tempel dagegen das Wohnhaus des Gottes, ihm allein und Kirche. geheiligt, alles Profane ausschliessend und regelmässig nur den Dienern des Gottes, d. h. den Priestern, zugänglich. Der Hochaltar stand nicht in, sondern vor dem Tempel (S. 163); an ihm konnte man opfern und beten; ob aber an diesem Opferdienste eine regelmässige Betheiligung der Bürgerschaft statt fand, ob in Rom von einer Tempelgemeinde die Rede sein kann, und inwiefern der für den griechischen Gottesdienst behauptete und wieder bestrittene Unterschied zwischen Culttempeln und Festtempeln 2) auf die römischen Gotteshäuser Anwendung finden dürfte, darüber wird es noch einer Untersuchung bedürfen.

des cums an dem

Der Einzelne war, wie wir gesehn haben, mit seinen reli-Betheiligung giösen Bedürfnissen zunächst an den Hausgottesdienst gewiesen; Cultus der brauchte er aber die besondere Hülfe eines bestimmten Gottes,

1) Dies gilt namentlich von den übrigens sehr anregenden und inhaltreichen Untersuchungen von E. v. Lasaulx Studien des classischen Alterthums. Regensburg 1854, auf welche ich noch mehrmals zurückkomme.

2) Aufgestellt wird dieser Unterschied von Bötticher Tektonik II2 S. 586 ff., bestritten von E. Petersen Die Kunst des Pheidias. Berlin 1873 S. 46 ff. und Leop. Julius Ueber die Agonaltempel der Griechen. München 1874. (Die Unhaltbarkeit der Bötticherschen Theorie ist jetzt so gut wie allgemein anerkannt.)

Röm. Alterth. VI. 2. Aufl.

14

Tempel.

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