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überein. Die Gemeinde der Vetustini habe ich nicht feststellen können..

In Fig. 175 ist eine von Bergen eingeschlossene COLONIA IVLIA dargestellt. Welche von den vielen coloniae Iuliae es ist, lässt sich nicht ausmachen. Dasselbe gilt von den Figg. 183 (silvae et pascua Iuliensium), 188, 189, 195, 196. In den Figg. 186 und 187 wird eine colonia Iulia Constantia genannt. Die entsprechende Textstelle (S. 198, 3) lautet in G (B ist stark corrupt) so: quod ordini coloniae datum fuerit adscribemus in forma: SILVA ET PASCVA ut puta SEMPRONIANA ITA VT FVERVNT ADSIGNATA IVLIENSIBVS. ex hoc apparebit haec ad ordinem pertinere (folgt Fig. 187). Offenbar hat Hygin diese Inschriften einer Flurkarte entnommen. Dass sie sich in der Figur nicht finden, wird beweisen, dass die Vorlage des Zeichners der Figuren eine andere als die seinige gewesen ist, eine Thatsache, die für die Kritik der Figuren wichtig ist. Man wird aus dieser Discrepanz folgern müssen, dass Hygin die Figuren nicht selbst gezeichnet hat, sondern dass sie erst später zugefügt sind. Damit ist nicht gesagt, dass ihre Inschriften freie Erfindung sind. Auch die Inschrift der Fig. 186: fundus Manilianus cum silva datus assignatus est coloniae Iuliae Constantiae stimmt nicht mit der bei Hygin (p. 198, 1) erwähnten: datum in tutelam territorio. Eine colonia Iulia Constantia finde ich zweimal in Hispania Baetica (Plin. N. H. III § 11 und 14). Die eine Stadt heisst mit dem Localnamen Osset, die andere Lacinimurgi. Ob eine von diesen beiden oder eine dritte Stadt desselben Namens gemeint ist, thut wenig zur Sache.

S. 198, 16 f. handelt Hygin von der regio extraclusa, der nicht limitirten also ausserhalb der Limitation belassenen und zwischen den äussersten limites und der Territorialgrenze (extremitas: Z. 19) liegenden Bodenfläche. Fig. 190 (nach dem cod. Ienensis, der Abschrift des Arcerianus) stimmt mit der

Zeichnung von G und P ziemlich überein. Die Figur (s. Abb. 7) entspricht völlig den Worten Hygins. Beigeschrieben ist ihr links FINES IVLIENSIVM, rechts FINES

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Regio extractus et non affignata

Abb. 7.

Fines Mantual

MANTVANORVM. Die regio extraclusa stiess also an zwei Gebiete, Es gilt nun die als Nachbargemeinde der Mantuani genannten Iulienses festzustellen. Im Westen muss das Gebiet von Mantua an

das von Cremona gegrenzt haben und die Cremonenser sind allerdings als augusteische Colonie (CIL. V p. 414) Iulienses. Durch den Beinamen Julienses werden die Cremonenser als Colonie, durch das Fehlen des Beinamens die Mantuani als oppidum, als nichtcoloniale Gemeinde bezeichnet. Dem entspricht völlig, dass Plinius (III § 130) Cremona colonia, Mantua oppidum nennt. Diese Uebereinstimmung unserer Karte mit dem plinianischen auf Agrippa basirten Gemeindeverzeichniss soll hier ausdrücklich betont sein. Wir werden noch andere Beispiele kennen lernen.

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S. 199, 1 f. sagt Hygin, dass zuweilen auch in der Ebene er hat vorher von der Grenzbezeichnung auf unebenem Terrain gehandelt Grenzsteine gesetzt werden müssten, die auf der einen Seite den Namen des in Frage stehenden, auf der entgegengesetzten den des angrenzenden Gebiets tragen sollen. Dann fährt er fort (Zeile 5): ubi fines angulum facient (so AB; angulurum G), ternum angulorum aras ponemus. sic et in locis montuosis (folgt Fig. 192) et has utraeque civitates constituant. Also wenn der Grenzzug einen Winkel bildet, sind dreieckige arae zu setzen. Dreiseitige Grenzsteine werden doch wohl ein trifinium, d. h. das Zusammenstossen dreier Gebiete bezeichnet haben (vgl. Feldmesser I S. 306, 16, wo das geradezu gesagt zu sein scheint.')) Allerdings ist bei Hygin von utraeque civitates die Rede (Z. 7), aber das wird wohl ein ungenauer Ausdruck sein. Er wollte sagen, dass die Grenznachbarn zu gleichen Theilen jene Steine setzen sollten. So ist denn auch in der Zeichnung die Stelle aufgefasst, oder besser, so hat sie der aufgefasst sei es nun Hygin selbst oder ein Späterer der passende Figuren aus Flurkarten zur Illustration der Feldmesser entnahm. Die Zeichnung ist in A anders als in G und P (diese beiden stimmen überein). Ich theile die Figur des A nach der Ausgabe der Feldmesser Fig. 192 (s. Abb. 8), die des P nach eigener Abzeichnung mit (s. Abb. 9). Erstere ist verworren, während die von G und P ganz klar ist. Dargestellt ist in der Zeichnung des cod. P die Grenze des Gebiets der Falerenses. Sie ist eine Strecke lang durch zwei einfache arae, dann aber durch einen dreiseitigen Stein bezeichnet, weil hier das Gebiet der Julienses und Veltonenses (so nur in A; in G und P ist nur .. TONENSIVM erhalten) an das der Falerenses stiess.

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1) quoniam terminus si in tres acies constitutus fuerit tres lineas auctoris (?) ostendit; si in quattuor acies quadrifinium facit.

Das Gebiet der Falerenses liegt vom Beschauer aus jenseits der Grenzlinie hinter der Inschrift FALERENSIVM. Auf

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Abb. 8.

dem dreiseitigen Steine ist dieselbe Inschrift auf der nicht sichtbaren Seite das Prisma kehrt dem Beschauer die scharfe Kante

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der zweiten Seite steht IVLIEN-
SIVM, neben der dritten [vet]TO-
NENSIVM. Die beiden Scheitel-
linien sind in der Figur falsch
angesetzt; sie müssten statt von B
von A auslaufen (s. Abb. 10), denn
sie sollen die drei Gebiete de-
markiren: in dem von AC und
AD gebildeten Winkel CAD liegt
das Gebiet der Vettonenses, links
von ED das der Julienses und
rechts von ED im Winkel EAC
das der Falerenses. Wenn man
der Zeichnung glauben darf
ich meine, man muss es
der dreiseitige ein trifinium be-
zeichnende Grenzstein so gesetzt,
dass er mit seiner Basis ganz auf
dem einen der drei Gebiete, dem

So war

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der Falerenses stand, während er die beiden anderen Gebiete nur tangirte. Es gilt nun die drei in einen trifinium aufeinanderstossenden Gemeinden ausfindig zu machen. Vettonenses ist das zu

TONENSIVM

der Stadt Vettona in Umbrien (südlich von Perugia) gehörige Ethnikon. (Plin. N. H. III § 114:.. Vettonenses). Die Faler(1)enses können wohl nur die Stadt Falerio in Picenum sein, an die Domitians berühmtes Rescript über die subsiciva gerichtet ist (Bruns, Fontes p. 242). An die Stadt der Falisker ist nicht zu denken, denn ihr Ethnikon ist Falisci (CIL. XI p. 465), ebensowenig an den kleinen Küstenort Falesia (gegenüber der Insel Elba), den Rutilius Namatianus (v. 371) Faleria nennt. Andere Orte, von denen Faler(i)enses herkommen könnte, kenne ich nicht. Nun liegen freilich Falerio in Picenum und Vettona in Umbrien ein ziemliches Stück von einander entfernt, aber wenn wir in ihrer Mitte, wie es die Zeichnung angiebt, die Iulienses feststellen können, so ist die Schwierigkeit gehoben. Die Iulienses sind nun, meine ich, die Iulienses von Hispellum, welche Hygin p. 179, 10 (s. oben S. 540 Abb. 2) nennt. Hispellum liegt zwischen Vettona und Falerio, von Vettona etwa 15, von Falerio dagegen etwa 70 Kilometer entfernt. An Vettona muss Hispellum sicher gegrenzt haben; dass es auch an Falerio gegrenzt habe, würde man apriori sicher nicht denken, ist aber angesichts der Figuren nicht abzuweisen. Freilich nennt Plinius den Ort Plestina, der zwischen Falerio und Hispellum liegt, unter den Stadtgemeinden (III § 114), aber Plestina kann später vicus geworden sein. Inschriften existiren von der Gemeinde nur wenige; das spricht für diese Vermuthung. Dann würde das Gebiet von Falerio über den Appennin hinüber gereicht haben, was sehr wohl möglich ist.

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Die Inschrift der Fig. 195: COMPASCVA IVLIENSIVM stimmt zu den im Text (p. 202, 3) genannten: compascua publica Iuliensium. Während die bisher besprochenen Figuren nur einen geringen Umfang haben, folgen nun zwei Flurkarten, die vor allen anderen hervorragen. Jede nimmt im Palatinus zwei Seiten ein (Fig. 196 P fol. 103 verso und 104 recto, Fig. 197 = P fol. 105 verso und 106 recto). Ich habe sie mir sowohl aus P wie aus G so genau wie möglich abgezeichnet. Auch unter den vorhergehenden Zeichnungen befinden sich vollständige Flurkarten (Minturnae, Hispellum, Anxur, colonia Claudia, colonia Augusta Aosta ?) während die übrigen Figuren nur einzelne Elemente einer Flurkarte bieten aber keins jener Bilder kommt diesen beiden gleich. Die rechte Hälfte der ersten Figur theile ich in Abb. 11 nach einer Photographie aus Cod. G mit. Aus derselben Handschrift

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ist sie in der Lachmannschen Ausgabe vollständig reproducirt. Bei Turnebus (S. 135) fehlt die linke Seite der Zeichnung, während sie Goesius (S. 194) ganz hat, sodass er sie nicht dem Turnebus verdankt, was man sonst anzunehmen berechtigt sein würde. In

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allem Wesentlichen stimmen auch hier die Figuren von G und P überein. Als Variante notire ich, dass auf der linken Seite G silva et pascua Iuliensium, P silva et pascua coloniae Iuliae hat.

Hygin sagt in der zugehörigen Textstelle (p. 202, 11-203, 6), dass alle die verschiedenen bodenrechtlichen Kategorien (data, adsignata, concessa, excepta, reddita u. s. w.) et formis et tabulis aeris

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