Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem Preussischen Staate, Volume 3

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Wilhelm Hertz, 1856
 

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Pagina 23 - Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1.
Pagina 23 - Begräbnisskosten der Mitglieder und Invaliden, 5) eine Unterstützung der Wittwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur etwaigen Wiederverheirathung, 6) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre.
Pagina 23 - Die Leistungen, welche jeder Knappschafts- Verein, nach näherer Bestimmung des Statuts, seinen meistberechtigten Mitgliedern mindestens zu gewähren hat, sind : 1) in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei für seine Person, 2) ein entsprechendes Krankenlohn während der Dauer der ohne eigenes grobes Verschulden entstandenen Krankheit, 3) eine lebenslängliche Invalidenunterstützung bei einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, 4) ein Beitrag zu...
Pagina xxvi - Schiffahrt bezüglichen Gesetze und Verordnungen des In- und Auslandes sowie statistischer Nachrichten über den Zustand und die Entwicklung des Handels und der Industrie in Deutschland und dessen Absatzgebieten - Nach amtlichen Quellen, 1.
Pagina 265 - Kohleneisenstein (black band), wnrde fein gepulvert und in Salzsäure aufgelöst. Der unlösliche kohlige Rückstand wurde auf ein bei 100° getrocknetes Filter gebracht, und nach gutem Auswaschen getrocknet und gewogen. So erhielt man Kohle und Sand. Letzterer wurde durch Einäschern des Gemenges gefunden. Ein längeres Glühen einer neuen Portion im offenen Platintiegel ergab den Verlust an Kohle und Kohlensäure, natürlich mit Berücksichtigung des beim Uebergange des Eisenoxyduls in Eisenoxyd...
Pagina 23 - Die zu den bezeichneten Leistungen und zu den sonstigen Bedürfnissen der Knappschafts -Vereine erforderlichen Mittel werden nach näherer Bestimmung des Statuts durch Geldbeiträge beschafft, welche die Arbeiter im Verhältnisse ihres Arbeitslohnes oder in einem entsprechenden Fixum zu entrichten haben und für die Werks - Eigenthümer auf die Hälfte bis zum vollen Betrage des Beitrags der Arbeiter zu bestimmen sind.
Pagina 25 - Gesetzes vom 10. April 1854, betreffend die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften . . - Etl 25 3. - E. betreffend die vorstehend bezeichnete Instruction HI 32 21. Sept. E. betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter beim Mansfeld' scheu und Sangerhäuser Kupferschieferbergbau IV 13 1856 4.
Pagina 23 - Wiederverheirathung, 6) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre. Für die Mitglieder der am wenigsten begünstigten Klasse sind mindestens die unter 1.
Pagina 24 - Werksbesitzer sind, bei Vermeidung des gegen sie selbst zu richtenden Zwangsverfahrens, verpflichtet, für die Einziehung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeiter aufzukommen; auch haben die Werksbesitzer, bezw.
Pagina 46 - Letztere, sofern sie nicht von Kesselmauerwerk umschlossen oder vom Feuer berührt sind. Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel ist gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des Messingblechs au Feuerröhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier Zollen zu bedienen.

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