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zum Abschluß eines „foedus"

bei der ,,sponsio" liegen die Verhältnisse ganz ähnlich sind nur die mit imperium" ausgestatteten Beamten, und zwar im konkreten Fall immer der höchste. Schließt er nicht selbst ab, so bedarf man doch wenigstens seiner Genehmigung. Die Mitwirkung der Fetialen, über die wir eingehend gehandelt haben, erfolgt rechtlich unabhängig davon. Ihrer Anwesenheit bedarf es zur Feststellung und zur Vornahme des Rituals; sie mögen auch politisch als Sachverständigenkollegium ihre Rolle gespielt haben, der tatsächliche Vertragsabschluß, das Festsetzen seines Inhalts, der Bedingungen steht ausschließlich dem Oberbeamten zu.2 Wie aber, wenn der Magistrat zwar im Rahmen seines Amtskreises, jedoch ohne Vorwissen der Gemeinde kontrahiert? Ein Recht zur Ratifikation von Staatsverträgen, wie wir es kennen, hatten die römischen Komitien nicht. Der vom legitimen Oberbeamten geschlossene Vertrag war gültig. Aber die nicht unterrichtete Volksversammlung war an ihn nicht gebunden. Das mußte die konsequente Durchführung des Souveränitätsprinzips statuieren, selbst den eigenen Gemeindeorganen gegenüber. Die ,,majestas populi" ist eben die primäre, die ,,majestas magistratus" die sekundäre Machtfülle. Das Ergebnis einer zwischen beiden eintretenden Kollision konnte daher der Theorie nach nicht zweifelhaft sein. In der Praxis hat man nur in äußersten Fällen und höchst selten von diesem ,,Notwehrrecht des Staates" Gebrauch gemacht und dann, wie schon erwähnt, der durch den Eidesfluch bewirkten Bindung der Gemeinde dadurch Rechnung getragen, daß man die Schuldigen dedierte.

Mit dieser Aufzählung der magistratischen Kompetenzen sind die Äußerungsformen der Majestätsidee nicht erschöpft; es

1 LIVIUS V, 49, 2: negat eam pactionem ratam esse, quae postquam ipse dictator creatus esset, injussu suo ab inferioris juris magistratu facta esset.

2 MOMMSEN (a. a. O. S. 238, 239) führt zutreffend aus, daß besonderer Wert auf die Zuziehung der Fetialen vornehmlich deshalb gelegt worden ist, weil man dadurch offen bekannte, daß hier keine vom Feldherrn für seine Person vorgenommene Transaktion in Frage steht, sondern ein von den Gemeindeorganen offiziell anerkannter Vertrag.

wird vor allem noch das magistratische Verbietungsrecht und die Interzession als Ausfluß dieses die Staatsorganisation beherrschenden Prinzips anzuführen sein. Beide knüpfen ihrerseits an den wichtigen Grundsatz der Kollegialität an; die Darstellung der ,,majestas magistratus" würde unvollständig sein, wollte sie nicht auch diese staatsrechtlichen Erscheinungsformen in den Kreis ihrer Betrachtung ziehen.

Es kann an sich nicht fraglich sein, daß der Grundsatz der Kollegialität, der Kern der republikanischen Reform, mit dem Wesen des durchaus einheitlichen imperium schwer hat vereint werden können. Das monarchische Prinzip hat sicherlich am harmonischsten die unitarische Tendenz des imperium verwirklicht. Die inhaltsschwere Neuerung der republikanischen Konstitution, die das Fundament der neuen Regierungsform geblieben ist bis tief in die Zeiten des Prinzipats hinein, besteht in der Dualität1 der Trägerschaft des Amtes. Daß man dieses nicht selbst spaltete und verdoppelte, ist die große Tat des neuen Systems gewesen und die Antwort darauf, wie die Einheitsidee der Magistratur und des Imperiums auch jetzt gewahrt blieb.2 So hielt man eigentlich bezüglich der konkreten Amtsführung das monarchische Prinzip aufrecht: Der magistratische Befehl auch nur eines Beamten hatte volle Wirksamkeit, gleichgültig ob der andere conlega nicht entscheiden wollte oder konnte; ja selbst wenn einer der beiden kompetenten Magistrate fortfällt und seine Stelle nicht neu besetzt wird, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der von dem anderen vorgenommenen Akte nichts, das „Amt" wird „rite" betätigt, nach innen wie nach außen verfassungsmäßig ausgeübt, von einer etwa eintretenden Beschlußunfähigkeit ist keine Rede. Nur die Effektuierung der einzelnen Amtshandlungen wird durch das System der Koordination beeinflußt. Die Monarchie gipfelte in hierarchischer Subordination;

1 Die Zweizahl hat der republikanischen Behördenorganisation fast ausschließlich zugrunde gelegen. Drei- und Zehnzahl sind selten und vertreten kein eigentliches Prinzip. Vier- und Fünfzahl treten völlig in den Hintergrund.

2 Es gibt nur ein Konsulat, eine Zensur, eine Aedilität, eine Quästur und ein Tribunat; Beamte gibt es überall je zwei oder mehr.

jetzt ist die Möglichkeit geschaffen, den gleichgeordneten Beamten an der Betätigung seines amtlichen Willens zu hindern. Diese Konkurrenz der „collegae" aber bedeutet eine Kollision ihrer magistratischen Majestät. Sie wird so lange nicht bedeutsam geworden sein, als die Beamten bei der Amtsführung kooperativ vorgingen, wie in den späteren Zeiten der Republik. Denn die vorherige Vergewisserung des zur Zeit ausübenden Beamten, der collega werde ihn unterstützen, sei gleichen Sinnes wie er selbst, wird der tatsächlichen Geltendmachung des Interzessionsrechtes seitens des Partners vorgebeugt haben.1 Akuter ist vielmehr die Kollision fraglos in jenen frührepublikanischen Zeiten zutage getreten, als man das Amt vermittelst eines Turnus führte; bei dieser Art der kollegialen Geschäftsführung ist für das Interzessionsrecht nur zu viel Raum gewesen. Es ist denn auch diese Materie subtil durchgearbeitet worden; wir haben nur auf die wesentlichen das Interzessionsrecht beherrschenden Gedanken unser Augenmerk zu richten.

Nicht eigentlich sind zur „intercessio" in streng technischem Sinne alle diejenigen Verbietungsrechte des ,,magistratus major" zu rechnen, kraft deren er dem niederen Beamten gegenüber die Ausübung eines diesem verfassungsmäßig zustehenden Amtsrechtes verhindern kann. Die höhere Kompetenz verschlingt die niedere; da aber die Majestät der Magistratur soweit reicht, wie ihre Kompetenz, so ist es kein,,minuere majestatem eorum, quibus populus potestatem dedit", wenn der Volkstribun den Konsul, der Konsul den Prätor an der Ausübung seiner Funktionen inhibiert. Umgekehrt heißt dies: die majestas des Beamten mit „,minor potestas" wirkt nicht dem höheren Beamten gegenüber, also nach oben, sondern immer nur nach unten. Daß dieses aus dem majus imperium fließende Verbietungsrecht schrankenlos geübt worden ist, beweist die Geschichte. Nicht nur einzelne Amtshandlungen,2

1 Hierin ist wohl überhaupt ein Grund mit dafür zu sehen, daß die kollegialische Kooperation Regel wurde; jedenfalls ist die Interzession in den frühen Zeiten der Republik ungleich häufiger geübt worden, als späterhin.

2 So vor allem das Verbot des ,,agere cum populo", der Einholung von Auspizien, des Triumphs, der Amtsfortführung.

sondern bisweilen die Ausübung der Amtstätigkeit überhaupt sind hiervon betroffen worden.

In all diesen Fällen nun liegt eine Interzession im eigentlichen Sinne deshalb nicht vor, weil diese formell nicht nur den Beamten mit major, sondern auch den mit par potestas zusteht und materiell anders wirkt. Diese verschiedenen Wirkungen erklären sich aus der magistratischen majestas. Folgt beim Verbietungsrecht der magistratus minor dem Befehl des major nicht, so ist diesem Ungehorsam, diesem Zuwiderhandeln in keiner Weise zu begegnen. Der trotz des Verbotes vorgenommene Akt ist vollgültig und, was für uns das wichtigere ist, die Nichtachtung des verbietenden Magistrats gilt nicht als ein „,minuere" seiner Majestät. Seine,,dignitas", „potestas", sein „imperium“, kurzum seine rechtliche Stellung und in der Abstraktion das Amt als solches gelten nicht als verletzt, geschmälert. Darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen Verbietungsrecht und Interzession; diese ist die Kassation einer bereits vorgenommenen Amtshandlung durch den Einspruch eines höheren oder gleichen Magistrats mit der Wirkung, daß der trotzdem vorgenommene Akt ungültig und in der Vornahme der durch Interzession kassierten Handlung eine Majestätsverletzung begründet ist. Ihre große Bedeutung hat die Interzession beim Volkstribunat erlangt und hier ist sie speziell entwickelt worden; aber sie ist niemals das Monopol der tribuni plebis gewesen, wie man bisher vielfach geglaubt hat. Wir fassen auch die Interzession allgemein auf als eine Äußerungsform der magistratischen Majestät nach der negativen Seite vielleicht, im Gegensatz zur positiven Funktion der magistratischen Kompetenz. Im strafrechtlichen Teil dieser Arbeit wird nachzuweisen sein, daß der die Interzession ignorierende Beamte ein Majestätsverbrechen begeht.

Endlich soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Römer der Majestät des Beamten in ostentativer Weise Ausdruck verliehen

1 Diesen Fehler begeht auch SCHMIDT II, S. 207. Die Interzession war nicht,,der Hauptpunkt des neuen Instituts", sie ist ein integrierender Bestandteil der ordentlichen Magistratur und hat daher ursprünglich dem Tribunat (MOMMSEN, Staatsr. II, 1, S. 280) wahrscheinlich überhaupt gefehlt.

1

haben in dem Prärogativ der „,fasces". Es war nicht allein die Überzeugung, daß der unumschränkten Machtstellung, dem Ansehen und der Würde der Oberbeamten durch die Ausstattung mit Beil und Ruten sichtbarer Nachdruck verliehen werden müsse, die den Römern gerade diesem magistratischen Abzeichen so außerordentlichen Wert beimessen ließ; mächtiger wirkte wohl das auf sakralrechtlichem Boden entstandene Bewußtsein, daß sich in den fasces die Idee jenes unbedingten Befehlsrechtes verkörpere, das in der ältesten Zeit der Jupiter tonans oder Mars dem ersten römischen Könige in die Hände gelegt hatte, uud das sich von da ab in ewigem Erneuern fortpflanzte von Generation zu Generation, das Wahrzeichen der römischen Stadt, das Wahrzeichen Italiens und des Weltreichs, das Symbol des imperium Romanum.

§ 23.

Die majestas des Königs.

Bevor wir uns nun zur Darstellung des Majestätsgedankens, wie er zur Zeit des Prinzipats gestaltet worden ist, wenden, müssen wir noch darüber Klarheit gewinnen, einmal wie sich das römische Königtum, sodann wie sich das Senatsregiment, das ja aus dem Rahmen der Magistratur herausfällt, zum Majestätsprinzip gestellt haben. Wir hatten bei der Darstellung der Magistratur das ,,imperium" als den charakteristischen Inhalt der Majestätsidee zu erfassen versucht; dies muß uns auch für die Zeit der Königsherrschaft den Weg weisen. Wir wissen, daß das römische Königtum der Sache nach nicht abgeschafft worden ist, sondern in der Republik nur in veränderter Form seine Fortsetzung erblickt. Ja selbst in der Form ist diese Nachbildung der Konstitution so weit gegangen, daß man, während das „regnum

1 Fasces und Liktoren sind so alt, wie die Stadt selbst. Sie sind schon die Insignien des Königs. LIVIUS III, 36, 3: Hoc insigne regium. DIONYS X, 59: τὸ παράσημα τῆς βασιλικῆς ἀρχῆς. Daß die fasces die Insignien der Majestät sind, sagt LIVIUS ausdrücklich II, 7, 7: gratum id multitudini spectaculum fuit Publius Valerius tritt ,,summissis fascibus" vor das summissa sibi esse imperii insignia, confessionemque factam populi quam consulis majestatem vimque majorem esse.

Volk

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