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aus der Gesammtheit der Patricier hervorging (ἐκ τῶν πολιτῶν Dion. 11, 20, nicht ex tv Bovlevrov); wobei eingeräumt werden kann, dafs schon in königlicher Zeit ein senatusconsultum der Bestellung des interrex voranging, und dafs faktisch in königlicher Zeit, wie auch später in republikanischer, nur patricische Senatoren das Amt wirklich bekleidet haben, wodurch dann um so leichter der Irrthum der Schriftsteller sich erklärt.

Das Recht den Senat zur Beschlufsnahme zusammenzuberufen, kann nach dem Tode des Königs nur der tribunus celerum (§. 52) gehabt haben; derselbe oder noch wahrscheinlicher der pontifex maximus, der in den comitiis curiatis auch bei den Testamenten und bei der Arrogation mitwirkte, wird die comitia ad prodendum interregem berufen haben. Dies ist um so wahrscheinlicher, da der interrex auf keinen Fall durch Wahl der comitia bestellt wurde der Akt der Bestellung heifst prodere, nominare, nur mifsbräuchlich creare (Liv. 4, 7. 5, 31)—, die comitia ad prodendum interregem also durch den Mangel der rogatio den pro collegio pontificum abgehaltenen comitiis calatis (§. 54) gleichstehen. An Wahrscheinlichkeit gewinnt diese Vermuthung noch dadurch, dafs die comitia calata auch regis aut flaminum inaugurandorum causa gehalten wurden (Gell. 15, 27). Der rex sacrificulus aber, der gemeint ist, und die flamines sind priesterliche Stellvertreter des Königs, wie der interrex für die Zeit des Uebergangs Stellvertreter des Königs überhaupt sein sollte. Aus dieser Analogie folgt zugleich, dafs das königliche Recht des interrex auf dem Akte der Inauguration, d. h. der Anstellung von Auspicien bei der Versammlung der comitia unter Zuziehung der Augurn, beruht haben wird, wie denn auch ausdrücklich bezeugt ist, dafs das prodere auspicato geschah (Liv. 6, 41). Diese sakrale Weihe (§. 45) begründete für den interrex, der nicht einen natürlichen familienrechtlichen Anspruch darauf hatte den Staat zu leiten, und der auch nicht wie der rex durch verschiedene Akte legitimirt war, weiter nichts, als für beschränkte Zeit das Recht auspicia publica anzustellen und auf Grund derselben die comitia curia zu berufen, sowie das Recht die Opfer, die der König sonst ausführte, den Göttern darzubringen (Plut. Num. 2): mit Einem Worte, sie begründete die von der Souveränität der gentes und familiae abhängige regia potestas (§. 44). Wenn der republikanische interrex eine Befugnifs mehr hat, nämlich das Recht comitia centuriata zu berufen (Varro l. 1. 6, 93), welches eigentlich nur die mit dem imperium bekleideten Magistrate besitzen, weil es dem exercitum imperare gleich ist, so folgt daraus nicht, dafs die in

terreges auch das imperium gehabt hätten, sondern nur, dafs in Ermangelung jedes Magistrats cum imperio der interrex, der theoretisch dem Könige gleichstand, kraft der sakralen Weihe, durch die sein Amt begründet war, auch das Recht der Zusammenberufung der comitia centuriata zu haben schien (§. 66).

Wenn der interrex aus den comitiis curiatis hervorging, so sind wir berechtigt, dasjenige, was Livius (1, 17) und Dionysius (2, 57) von einer Decurieneintheilung des Senates zum Zwecke der Bestellung des interrex berichten, auf die comitia curiata zu übertragen. Rücksichtlich der Einrichtung dieser Decurieneintheilung weichen jene Schriftsteller von einander ab. Livius nimmt einen Senat von 100, Dionysius von 200 Mitgliedern an (§. 53); jener läfst 10, dieser 20 Decurien entstehen. Livius ferner läfst 10 Vertreter seiner 10 Decurien, Dionysius dagegen die 10 Mitglieder einer Decurie der Reihe nach interreges werden. Bei Livius bleibt unklar, ob dieselben decem primi den Turnus von Neuem begannen, oder ob andere 10 an die Reihe kamen; Dio- · nysius sagt ausdrücklich, dafs nach den 10 Mitgliedern der ersten Decurie, die auch er déxα лowτot nennt, die 10 der zweiten u. s. f. gefolgt seien. Darin stimmen beide überein, dafs jeder interrex fünf Tage im Amte geblieben sei (vgl. auch Liv. 9, 34. Ascon. ad Cic. Mil. p. 43 und den konfusen Bericht des Vopisc. Tac. 1). Es ist ersichtlich, dafs die in letzter Instanz ohne Zweifel gemeinschaftliche Quelle beider sich nicht bestimmt ausgedrückt hat, und dadurch Anlass zu subjektiver Zurechtlegung gab. Vielleicht erwähnte sie überhaupt nur decurias interregum (cf. Serv. ad Aen. 6, 809). Bestätigt wird dies dadurch, dafs Plutarchus (Num. 2 mit Zon. 7, 5), je 10 Interregen zusammen, also einer decuria interregum eine Amtszeit von 5 Tagen (jedem also 12. Stunden) giebt und auf diese Weise das interregnum zwischen 150 Senatoren wechseln läfst. Unter solchen Umständen läfst sich Bestimmtes über die königliche Interregenordnung nicht sagen. Aber bei der Uebereinstimmung der Schriftsteller in der Thatsache einer Decurieneintheilung darf man diese selbst nicht defshalb läugnen, weil sie in republikanischer Zeit nicht mehr bestand. In dieser nämlich ernannte der erste interrex seinen Nachfolger u. s. f. (Liv. 5, 31. Dion. 5, 72. 8, 90); und da sich Beispiele finden, dafs der zweite, dritte, fünfte, achte, elfte, vierzehnte interrex die Wahlhandlung leitet, so kann nicht angenommen werden, dafs ein bestimmter Turnus bestand. Dies berechtigt aber nicht zu dem Rückschlusse, dafs es in königlicher Zeit ebenso gewesen sei, da in dem Verfall der comitia curiata,

sowie in dem Aussterben vieler gentes patriciae der zwingende Grund gelegen haben kann, von der königlichen Interregenordnung in diesem äufserlichen Punkte abzugehen.

Will man eine Vermuthung über die feststehende Interregenordnung der königlichen Zeit gestatten, so scheint es dem Charakter des ältesten Staatsrechts angemessen zu sein, dafs jede curia einen interrex bestellt habe, jede tribus also durch eine decuria interregum vertreten war. Beim Wechselkönigthume (§. 27) hätte hiernach die decuria der Ramnes so lange regiert, bis der König aus dem Stamme der Tities bestellt war, und dies scheint der Bericht des Livius im Auge zu haben. Nach engerer Verschmelzung des Staates hätten aber die beiden decuriae der Ramnes und Tities, und später auch die der Luceres, sich abgelöst bis zur Wahl des Königs. Dafs jede gens als solche durch einen interrex vertreten sei, ist unwahrscheinlich, weil wir es hier mit einer staatsrechtlichen Handlung zu thun haben, deren Zweck war, die einheitliche Form des Staates ununterbrochen festzuhalten, und weil die Einheit des Staates nächst dem Könige in den curiae, nicht aber in den gentes ihren Ausdruck hatte. Vielleicht hat eben der Umstand, dafs Dionysius die decuriae interregum auf die gentes bezog, seinen folgenreichen Irrthum veranlafst, auch die curiae, wie vermeintlich den Senat, in dexadas zerfallen zu lassen (2, 7. vgl. oben §. 40).

nur

Ob innerhalb jeder curia der interrex durch das Loos oder durch Wahl gefunden wurde, ist schlechterdings nicht zu ermitteln, wenn nicht vielleicht gar der curio selbstverständlich interrex war. In welcher Reihenfolge aber die interreges der triginta curiae an die Reihe kamen, scheint nach Analogie der Reihenfolge der Curien bei der Renuntiation der Abstimmung beurtheilt werden zu müssen. Diese war (§. 54) eine feststehende, dafs die Curie, deren Stimme zuerst renuntiirt werden sollte, ausgeloost würde (Liv. 9, 38). Erwägt man nun, dafs Dionysius die Decurie, die zuerst an die Reihe kommen soll, durch das Loos bestimmt werden läfst, dessen Gebrauch auch Plutarchus (Num. 7) gekannt zu haben scheint, so ist es wenigstens wahrscheinlich, dafs in den auspicato gehaltenen comitiis calatis der erste Interrex durch das Loos gefunden wurde, und dafs dieser dann bei Uebergebung des Amtes an seinen Nachfolger die feststehende Reihenfolge befolgen mufste. Der mos majorum verhinderte übrigens den ersten interrex, die Wahlhandlung vorzunehmen (Ascon. ad Cic. Mil. p. 43 Or. Schol. Bob. p. 281 Or.). Der Grund, den die Alten selbst nicht mehr kannten, war ohne Zwei

Röm. Alterthümer.

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fel ein sakraler; wahrscheinlich erschienen die Tage des ersten interregnum (oder eigentlich neun Tage vom Tode des Königs an gerechnet, Serv. ad Aen. 5, 64) als funesti, religiosi, weil in ihnen die Bestattung des Königs statt fand (vgl. die spart. Sitte Herod. 6, 58); in diesem Falle wären sie nefasti, also auch zur Abhaltung von Wahlcomitien nicht geeignet gewesen. Ist diese Vermuthung richtig, so wäre es auch keine Gesetzwidrigkeit gewesen, dafs nach Vertreibung des Tarquinius Superbus gleich der erste interrex die Consuln wählen liefs (Dion. 4, 76. Liv. 1, 60), zumal da Tarquinius Superbus das jus auspiciorum nie auf legitime Weise besessen hatte (Liv. 1, 39. Dion. 4, 80).

Da die Schriftsteller in bemerkenswerther Uebereinstimmung dem interregnum nach Romulus Tode einen oligarchischen Charakter beilegen (Cic. de rep. 2, 12. Liv. 1, 17. Dion. 2, 57) - Plutarchus gebraucht gradezu den Ausdruck ỏhiyaozia (Num. 2) ———. so wäre es nicht unmöglich, dafs das ganze Institut und namentlich der feststehende Turnus seine Entstehung einem vorzeitigen Streben der Geschlechter verdankte, für immer an die Stelle der Souveränität des Königs ihre eigene zu setzen. Bemerkenswerth ist, dafs Cicero das Verfahren als eine nova et inaudita caeteris gentibus interregni ineundi ratio bezeichnet und in den Büchern de legibus (3, 3. 4) fast geflissentlich den Ausdruck interrex, gleichsam als einen gehässigen, vermeidet. Doch würde sich dies auch aus dem Mifsbrauche erklären, den die Patricier in der Zeit des Ständekampfes mit der Form des interregnum machten, um die Erfolge der Plebs zu lähmen. Aber das Wort interregnum könnte ebensowohl ein Wechselkönigthum, wie ein Zwischenkönigthum bezeichnen, und besonders die fünf Tage der Amtszeit jedes interrex fänden unter dieser Voraussetzung eine passende Erklärung. Auf die 30 interreges würde gerade ein halbes (freilich zehnmonatliches) Jahr vertheilt sein, also die Amtszeit des dictator, der ohnehin Analogien zum interrex bietet, oder die Hälfte der Amtszeit beider Consuln; und es würde als ein bedeutsamer Zug der Tradition über das interregnum nach dem Tode des Romulus angesehen werden können, dafs dieses gerade ein Jahr gedauert haben soll, wie fast übereinstimmend berichtet wird (vgl. auch Serv. ad Aen. 6, 809).

2. Creatio. Die regia potestas des interrex reichte aus, um dem Staate fortwährend die familienrechtliche Form einer Familie unter Einem wenn auch wechselnden Oberhaupte zu erhalten, um den Staat keinen Augenblick aufser Verbindung mit den Göttern, sei es durch auspicia oder durch sacra, zu lassen; aber sie

reichte nicht aus, um dem Staate ein lebenslängliches Oberhaupt zu setzen. Hierzu bedurfte es zunächst der Mitwirkung des Volkes. Doch darf man sich von dieser keine zu grofse Vorstellung machen, nicht an ein schrankenloses Wahlrecht desselben denken. Wie noch in republikanischer Zeit die zum Zwecke einer Wahl versammelten Comitien gebunden waren an die vom vorsitzenden Consul vorgeschlagenen Candidaten, so hatte die Volksversammlung der Königszeit nicht einmal das Recht der Auswahl unter mehreren, sondern nur das Recht, den vom interrex vorgeschlagenen anzunehmen oder abzulehnen; ja es war kein Fall bekannt, dafs sie jemals einen zum König vorgeschlagenen abgelehnt hätte. Der interrex aber war in seinem Vorschlage formell durch nichts beschränkt, aufser dafs der vorzuschlagende selbstverständlich Mitglied einer gens patricia sein mufste, daher die Sage es für nothwendig hält, die angeblich fremden Könige wie Numa, Tarquinius, Servius vor ihrer Wahl ins Patriciat aufnehmen zu lassen. Jedoch darf man darum auch das Vorschlagsrecht des interrex nicht überschätzen. Er konnte nicht, ohne auf die Stimmung des Volkes zu achten, namentlich nicht, ohne den Rath des regium consilium, das für ihn so gut da war, wie für den wirklichen rex, angehört zu haben, zum Vorschlage schreiten; und theoretisch stand es zweifellos fest, dafs er in Folge einer Verwerfung seines Candidaten zum Vorschlag eines zweiten hätte schreiten müssen. Der interrex ist vom Volke, und das Volk vom interrex abhängig, ganz wie es der obigen (§. 44) Schilderung von der zwischen König und Volk auf Grundlage des Familienrechts getheilten Souveränität entspricht.

Daher kann denn auch der die Wahlhandlung bezeichnende Ausdruck creare von beiden betheiligten Faktoren gebraucht werden: entweder interrex regem creat per populi suffragia, oder blofs creat mit dem Objekte, was als der kürzeste Ausdruck der häufigste ist; oder populus regem creat interrege comitia habente (Liv. 1, 32. Cic. de rep. 2, 17). Genauer gesprochen aber kommt dem interrex das rogare, die rogatio, dem Volke das jubere, der jussus zu (Liv. 1,22.35. 4,3. Cic. de rep. 2, 13), daher vom Könige gesagt wird regnare jussu populi. Der populus ist es, der es für Recht hält (jubere soviel als jus habere), dafs der und der König sei.

Leider ist die Formel der rogatio nicht wörtlich erhalten; denn wenn Livius erzählt (1, 17): Tum interrex contione advocata, quod bonum faustum felixque sit, inquit, Quirites, regem create, ita patribus visum est; patres deinde, si dignum, qui secundus ab Romulo dinumeretur, crearitis, auctores fient: so ist

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