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Man könnte übrigens die Zahl 193 für die Centurien des Servius Tullius, selbst wenn man die centuria capite censorum streicht, festhalten, wenn es nämlich wahr wäre, was Festus (p. 177) behauptet, dafs Servius eine centuria ni quis scivit für alle diejenigen eingerichtet habe, die nicht zur Abstimmung in ihrer Centurie rechtzeitig erschienen wären. Indessen eine so offenbar nur für die comitia centuriata berechnete Centurie kann nicht von Servius eingerichtet sein, zumal da im Sinne des Servius die Bürger sich zu den comitiis centuriatis zufolge des imperium pünktlich stellen mussten. Auch geht die spätere Entstehung dieser Centurie schon daraus hervor, dafs in ihr Niemand censirt wurde, und dafs sie keinen Centurio hatte. Es hat wahrscheinlich auch später niemals eine besondere Centurie dieses Namens gegeben, sondern es wird in jeder Klasse eine Centurie bestimmt gewesen sein, in welcher die zu spät kommenden Bürger der früheren Klasse ihre Stimme nachträglich sollten abgeben können. Die Veranderung der Zahl der 193 Centurien in der Zeit der punischen Kriege wird im siebenten Abschnitte dargestellt werden.

61. Fortsetzung. Die Censussummen.

Wenden wir uns hiernach zu den Vermögensabstufungen, die von Servius Tullius bei der Vertheilung der assidui und locupletes in die fünf Klassen zu Grunde gelegt wurden, so ist von vornherein klar, dass, wenn die erste Klasse 17 sämmtlicher assidui enthielt, der Census der ersten Klasse nicht Reichthum, sondern höchstens durchschnittliche Wohlhabenheit war, womit es stimmt, dafs der zu Fufs dienende Patricier Tarquitius, der nachher zum magister equitum ernannt wurde, und der ohne Zweifel, schon weil er als bello primus galt, in der ersten Klasse war, als pauper bezeichnet werden konnte (Liv. 3, 27); klar ist dann auch, dafs der Census der fünften Klasse bis an die äufserste Gränze der Armuth reichte (Dion. 7, 59). Als Minimalsätze des Census geben nun Livius und Dionysius übereinstimmend an: für die erste Klasse 100000 As oder 100 Minen (die Mine zu 100 Drachmen, die Drachme gleich dem römischen Denar zu 10 As gerechnet), für die zweite 75000 As oder 75 Minen, für die dritte 50000 As oder 50 Minen, für die vierte 25000 As oder 25 Minen. In Beziehung auf den Minimalsatz der fünften Klasse weichen sie von einander ab, indem Livius 11000 As, Dionysius aber 12%, Minen (was gleich 12500 As sein würde) angiebt. Diese Summen entsprechen nun aber wenn man sie in Libralassen (aes grave), wonach zu Servius

Zeit gerechnet wurde (vgl. oben S. 115) versteht, obiger Voraussetzung keineswegs *). Denn noch im Jahre 334 u. c. galten 10000 As, also etwa der angebliche Census der fünften Klasse, als magnae divitiae (Liv. 4, 45), und bei der Fixirung der anfangs in Stücken Vieh ausgedrückten Multen nach der Zeit der Decemviralgesetzgebung (§. 72) wurde ein Schaf zu 10, ein Ochs zu 100 As angesetzt (Gell. 11, 1. Fest. 202. 237. Paul. 144. 24. Plut. Popl. 11. Cic. de rep. 2, 35), wonach gleichfalls der Census der vier untern Klassen nicht als paupertas (Liv. 1, 43. 2, 9) anzusehen wäre. Steht hiernach fest, dafs die Angaben jener Summen für den Münzfufs des aes grave falsch sein müssen, so ergiebt sich der Weg zu ihrer Berichtigung aus der Geschichte der Veränderungen des römischen Münzwesens.

Bis zum ersten punischen Kriege (Varr. de r. r. 1, 10) entsprach nämlich ein As einem Pfunde Kupfer (daher aes grave); während des ersten punischen Krieges fand aber eine Münzverschlechterung in der Weise statt, dafs zuerst drei As, dann sechs As aus einem Pfunde Kupfer geprägt wurden (Plin. n. h. 33, 3, 13. Paul. 98. Fest. 347). Auf diesem Fulse, dem Zweiunzenoder Sextantarfufse, blieb die Kupfermünzung nun eine Zeitlang stehen, und Silbermünzen wurden (seit 486 u. c.) daneben in der Weise ausgeprägt, dafs ein Silberdenar 10 Sextantarassen gleich war. Wahrscheinlich nun haben die Annalisten, denen Livius und Dionysius ihre Angaben entnahmen, die Censussummen aus tabulis censoriis der Zeit des Sextantarfusses geschöpft. Die Summen sind dann an sich völlig richtig, nur dafs sie für die Zeit des Servius nicht in Sextantarassen, sondern, auf Libralasse reducirt, in Libralassen hätten ausgedrückt werden müssen. Die Annalisten kannten das Verhältnifs wahrscheinlich ganz richtig; selbst Livius und Dionysius sagen wenigstens nicht ausdrücklich, dafs sie aes grave meinen; erst Spätere hielten die in Sextantarassen ausgedrückten Summen für Libralasse (Plin. n. h. 33, 3, 13. Ps. Ascon. p. 188 Or.). Um die Summen in Libralassen auszudrücken, müfste man, da sechs Sextantarasse einem As aeris gravis gleich sind, die überlieferten Summen durch sechs dividiren. Da aber dadurch gebrochene Zahlen entstehen würden, und da das Verhältnifs von eins zu sechs wegen des inzwischen

*) Boeckh, metrologische Untersuchungen. Berlin 1838. S. 427–446. Hertz, über Göttlings und Zumpts Ansichten von den Summen des Servianischen Census. Philologus 1846. Bd. 1, S. 108.

Rubino, de Serviani census summis disputatio. Part. 1. Marburg 1854.

gestiegenen Kupferwerthes nicht völlig richtig ist, so haben die Censoren, die zuerst die Censussummen in Sextantarassen ausdrückten, wahrscheinlich, wie Boeckh vermuthet, die älteren Summen nur mit fünf multiplicirt, was selbst dann nicht unwahrscheinlich ist, wenn darin eine kleine Herabsetzung des Census gelegen hätte. Denn diese würde, wie sich sogleich ergeben wird, doch nur eine nominelle Herabsetzung gewesen sein.

Demnach würden die Censussätze in Libralassen ausgedrückt, der Reihe nach 20000, 15000, 10000, 5000 und für die fünfte Klasse wahrscheinlich 2000 As ergeben. Wären aber wirklich mit den Servianischen Summen Libralasse gemeint, so müsste man annehmen, da noch lange nach der Münzreduktion 100000 As als der Census erster Klasse angegeben werden, (Polyb. 6, 23. Gaj. 2, 274. mit Gell. 7, 13), entweder dafs für den Census immer die Rechnung nach Libralassen beibehalten sei, was sehr bedenklich ist und den oben hervorgehobenen Widerspruch der Servianischen Summen mit den Geldverhältnissen der Zeit der Decemvirn nicht beseitigen würde, oder dafs bei Einführung des Sextantarfusses die Censussätze effektiv auf ihres früheren Betrags reducirt seien, was natürlich undenkbar ist. Daraus aber dafs in der Zeit nach der Münzreduktion in aes grave. Belohnungen verliehen und Strafen verhängt werden, die nach der vorgetragenen Ansicht dem Census der ersten Klasse gleichkommen (Liv. 22, 33) oder ihn sogar überschreiten bis sum fünfmaligen Betrage (Liv. 39, 19), darf man weder schliefsen, dafs auch bei den Censussummen stets nach aes grave gerechnet sei, noch, dafs sich die Höhe dieser Belohnungen und Strafen besser mit der Voraussetzung vertrüge, die Servianischen Censussummen der gewöhnlichen Angabe nach für aes grave zu halten. Denn wir wissen, wie sehr sich der Reichthum bei Einzelnen angehäuft hatte (Liv. 24, 11), und dafs allerdings der Census erster Klasse in späterer Zeit kaum noch etwas Nennenswerthes war, da selbst ein zehnmal höherer Census, decies aeris, d. i. zehnmal 100000 As, keineswegs zu den Seltenheiten gehörte. Wenn aber spätere Schriftsteller (Ps. Ascon. 188 Or. Dio Cass. 56, 10) in Beziehung auf die lex Voconia de hereditatibus (585 u. c.) den Census der ersten Klasse auf 100000 Sesterzen angeben, so folgt daraus nicht, obwohl man in späterer Zeit den Sesterz mit dem Libralasse gleichzusetzen pflegte, dafs unter den sonst angegebenen 100000 As (Gaj. 2,274) Libralasse zu verstehen seien, sondern nur, dafs jene Schriftsteller irrthümlich die Servianischen Summen sich in Libralassen gedacht haben (S. 359. vgl. S. 365).

Denn, wenn in früherer Zeit der Census in Sesterzen ausgedrückt wurde, so geschah das so, dafs man 2% As der angeblich Servianischen Summen mit einem sestertius gleichsetzte, also den Census zweiter Klasse z. B. auf 30000 Sesterzen angab (Liv. 45, 15), was also wiederum nur auf Sextantarasse passt.

Wie Servius Tullius bei der Schätzung des Vermögens im Einzelnen verfuhr, ist nicht direkt überliefert, kann aber aus späteren Daten, namentlich aus dem späteren Verfahren der Censoren (§. 84) ermittelt werden. Zunächst steht soviel fest, dass auch später nur das dominium ex jure Quiritium (§. 34) geschätzt wurde (Cic. pro Fl. 32, 79. 80. Paul. p. 58). Dafs die Schulden davon abgezogen wurden, kommt erst in der Zeit des Camillus vor (Liv. 6, 27. 31. vgl. 7, 22), in welcher auch in anderer Beziehung von der Strenge des alten Verfahrens abgegangen wurde. Andererseits beweist die fortwährend verschuldete Lage so vieler Plebejer, die gleichwohl in den Klassen waren, Kriegsdienst thaten und ihr Stimmrecht ausübten, dass in früherer Zeit, also auch von Servius Tullius die Schulden nicht abgezogen wurden. Ein bonus et diligens paterfamilias sollte eben keine Schulden (aes alienum ). haben, am Wenigsten aber defshalb, weil er sie hatte, seiner Pflichten gegen den Staat, die ihm als Grundeigenthümer oblagen, ledig sein. Aber auch unter den zum dominium ex jure Quiritium gehörenden Gegenständen wurden später Luxusgegenstände nicht nach ihrem realen Werthe, sondern ganz willkürlich veranschlagt (Plut. Cat. maj. 18. Liv. 39, 44). Ohne Zweifel nahm Servius Tullius auf den Werth dieser zur Feststellung der Klasse, in die Jemand gehörte, gar keine Rücksicht. Ferner hören wir erst in späterer Zeit davon, dafs die verschiedenen Bestandtheile des Vermögens beim Census specificirt wurden, wie z. B. Grundstücke, Ackerbauinventarium, Sklaven, baar Geld (Cic. pro Fl. 32. Gell. 7, 11. Fest. p. 265). Ohne Zweifel war eine solche Specificirung den einfachen Verhältnissen der früheren Zeit fremd, und immer sind es auch später noch praedia (Liv. 45, 15), agri censui censendo (Cic. pro Fl. 32. Paul. p. 58), welche vorzugsweise in Betracht kommen. Da nun der Begriff des dominium ex jure Quiritium sich erst in der patricischen Zeit entwickelte, die ältere Unterscheidung zwischen res mancipi und nec mancipi aber daneben in der Zeit des Servius noch völlig praktisch gewesen sein mufs (§. 34), so liegt die Vermuthung nahe, dafs Servius überhaupt nicht die wandelbaren res nec mancipi (bona), sondern das wenigstens in der Theorie unwandelbare Stammgut der Familie, die res mancipi, allein berücksichtigt habe, also

praedia (heredia) und den zu ihrer Bewirthschaftung erforderlichen Sklaven- und Viehstand.

Ist dies aber der Fall, so ist es nicht wahrscheinlich, dafs schon Servius selbst die Censussätze in Geldsummen ausgedrückt habe. Drückte man ja noch bis nach der Zeit der Decemvirn Disciplinarstrafen in Stücken Vieh aus (S. 359). Die Minimalsätze der Censusklassen werden daher in Jugern Ackerlandes ausgedrückt gewesen sein, ein für jene Zeiten völlig zutreffender Massstab, wenn man nur bedenkt, dafs der Sklaven- und Viehstand nicht besonders taxirt zu werden brauchte, da seine Gröfse sich eben nach der Zahl der jugera richtete, dieselbe Proportion also, die zwischen diesen Vermögenstheilen, auch zwischen jenen statt fand. Erwägt man nun, dafs als heredium, d. h. als kleinstes heredium, überall zwei jugera genannt werden (§. 40), dafs die Clienten des Appius Claudius bei der Uebersiedelung nach Rom im dritten Jahre der Republik zwei jugera (Plut. Popl. 21) und damit offenbar die plebejische civitas cum suffragio erhalten: so ist es wahrscheinlich, dafs der Census der fünften Klasse eben aus zwei jugera bestand, und dafs Niemand, mochte er im Uebrigen so reich sein, wie er wollte, in die fünfte Klasse kam, der nicht wenigstens als assiduus und locuples zwei jugera zu eigen hatte. Setzen wir nun den Werth des jugerum (28800 Quadratfufs) nebst wirthschaftlichem Zubehör auf 1000 Libralasse oder 5000 Sextantarasse, ein Ansatz, der den erwähnten Viehpreisen konform sein dürfte, so würde der Census der vier höheren Klassen aufsteigend 5, 10, 15, 20 jugera betragen, womit es vollkommen stimmt, dass Appius Claudius selbst 25 jugera, also etwas mehr als das Minimum des Census erster Klasse erhielt. So werden auch 20 jugera als Belohnung von Staatswegen geschenkt (Dion. 5, 57). In diesen Sätzen ist offenbar der Fortschritt mit fünf jugera charakteristisch. Da nun der Census fünfter Klasse eine Abstufung unter der Zahl derer ist, die weniger als fünf jugera hatten, und von denen die Begüterteren doch zum Kriegsdienst noch herangezogen werden sollten, so ergiebt sich auch von dieser Seite, dafs es für Servius, dem ursprünglich die vier Solonischen Klassen zum Vorbilde dienten, nahe lag, die Bürger fünfter Klasse accensi (S. 347) zu nennen. Da ferner in Jugern kein anderes ungebrochenes Zahlverhältnifs zwischen der fünften und vierten Klasse näher liegt, als das von zwei zu fünf, so ergiebt sich, dafs die Angaben des Livius und Dionysius über den Census fünfter Klasse zu 11000 oder 12500 As falsch sein müssen, und dafs wir Recht hatten, denselben durch 2000 Libralasse auszudrücken. Wenn aber die Censoren

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