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B) Die neuen kaiserlichen Beamten. S. 276. praefectus urbi.

S. 277. praefectus vigilum und praefectus annonae. S. 284. praefectus praetorii. S. 286.

4) Die kaiserliche Gewalt. S. 292. Befehl über das Heer. S. 294. imperium proconsulare. S. 295. potestas tribunitia. S. 297. die censorische Gewalt. S. 299. Leitung der religiösen Angelegenheiten. S. 301. Gesetzgebung. S. 301. Bestimmung des Nachfolgers. S. 302.

Die Republik.

Fortsetzung die Volksversammlungen.

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Die Centuriatcomitien.

Durch die Verfassung des Servius Tullius, welche erst mit dem Beginne der Republik ins Leben trat 1), war die Souveränetät des Volkes von den Curiatcomitien auf die Centuriatcomitien übergegangen, von welchen wir daher zuerst handeln. Die Centuriatcomitien haben indess in den fünf Jahrhunderten, welche die Geschichte der Republik umfasst, so wesentliche Veränderungen in ihrer Organisation erfahren, dass es unmöglich ist, eine Anschauung derselben zu gewinnen, ohne dabei verschiedene Perioden zu unterscheiden. Die Abgrenzung dieser Perioden ist in dieser Untersuchung die schwierigste, obgleich für unsern Zweck, welcher auf die Darstellung ausgebildeter Verhältnisse geht, und die historische Entwickelung, nur insofern sie hiezu erforderlich ist, berücksichtigt, die untergeordnete Frage; weshalb wir zuerst von den wesentlichen Umänderungen in der Organisation der Centuriatcomitien reden, die Vermuthungen aber, welche sich über die Zeit derselben aufstellen lassen, am Schlusse dieser einleitenden Bemerkungen erwähnen werden. Bei der Beschreibung des Vorganges in den Comitien werden wir dann die veränderte Einrichtung der spätern Zeit zur Anschauung zu bringen, und nur

1) Dionys. V, 20. Τιμήσεις δ ̓ ἐγίνοντο τῶν βίων καὶ τάξεις τῶν εἰς τοὺς πολέμους εἰςφορῶν, ὡς Τύλλιος ὁ βασιλεὺς ἐνομοθέτησεν, πάντα τὸν ἐπὶ τῆς Ταρκυνίου δυναστείας χρόνον ἀφειμέναι, τότε δὲ πρῶτον ὑπὸ τούτων (Valerius n. Lucretius ess. suff. 245=509) ανανεωθεῖσαι. vgl. Plut. Public. 12. Wahl der ersten Consuln in Centuriatcomitien, Liv. I, 60. Dionys. IV, 84. Lex Valeria de provocatione, quáe centuriatis comitiis prima lata est. Cic. rep. II, 31.

II. 3.

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noch in Einzelheiten auf die Differenz der früheren und späteren Praxis aufmerksam zu machen haben.

Die servianische Einrichtung, obgleich dazu bestimmt, eine Vereinigung des Patricier- und Plebejerstandes zu schaffen, und dem letzteren Theilnahme an den Hoheitsrechten des Volkes zu sichern2), hatte doch sowohl diese Theilnahme überhaupt gewissen Beschränkungen unterworfen, von welchen in dem folgenden Abschnitte über das Stimmrecht die Rede ist, als auch den überwiegenden Einfluss, ja die unbedingte Entscheidung dem durch Geburt oder Besitz bevorzugten Theile der Bürgerschaft ausschliesslich vorbehalten. In den Centuriatcomitien wurde, wie sich weiter unten, ergeben wird, nicht nach Kopfzahl, sondern nach Centurien gestimmt, so dass unter 193 Stimmen3) die absolute Majorität 97 betrug, was Diony-、 sius auch ausdrücklich bezeugt1). Waren nun die 80 Centurien der ersten Klasse und die 18 Rittercenturien unter sich einig, so war bereits eine Majorität von drei Stimmen erreicht 5). Hiezu kam noch, dass in den servianischen Centurien die Anzahl der stimmenden Bürger eine sehr verschiedene war, nämlich am geringsten in den Centurien der ersten Klasse, sodann zunehmend in dem Grade, wie die Summe des Census abnahm, so dass die Centurien der letzten Klassen die an Kopfzahl stärk

2) Dieser bisher allgemein anerkannte Satz ist nebst mehreren andern Hauptresultaten der Niebuhrschen Untersuchungen von W. Ihne (Forschungen auf dem Gebiete der römischen Verfassungsgeschichte. Frankf. a. M. 1847.) angegriffen und behauptet worden (S. 22.), dass der einzige Zweck der Centurienverfassung gewesen sei, das Volk zu einem Heere zu gestalten. Vgl. Zum pt a. a. O. S. 5. Nach dem in der ganzen römischen Verfassung geltenden Rechte, dass die Lasten des Bürgers, namentlich der Kriegsdienst, immer auch die Rechte desselben bedingen, ist indessen in diesem Satze auch unser Satz involvirt, und von der Wehrverfassung die politische Berechtigung nicht zu trennen.

3) S. Th. II, 1. S. 203.

4) Dionys. VII, 59. S. diese und die übrigen Stellen Tb. II, 1. S. 206. Anm. 425.

5) Dionys. Χ, 17. καὶ ἐπειδὴ ὁ τῶν ἀρχαιρεσιῶν ἐνέστη χρόνος, καὶ ὁ κήρυξ τὴν πρώτην τάξιν ἐκάλεσεν, εἰςελθόντες εἰς τὸν ἀποδειχθέντα τόπον οἵ τ ̓ ὀκτωκαίδεκα λόχοι τῶν ἱππέων καὶ οἱ τῶν πεζῶν ὀγδοήκοντα τῶν τὸ μέγιστον τίμημα ἐχόντων, Λεύκιον Κοΐντιον Κικιννάτον ἀποδει κνύουσιν ὑπατον καὶ οὐδεμιᾶς ἔτι κληθείσης ἐπὶ τὴν ψηφοφορίαν τάξεως (τρισὶ γὰρ ἦσαν λόχοις πλείους οι διενέγκαντες τὴν ψῆφον λόγοι τῶν ἀπολειπομένων) ὁ μὲν δῆμος ἀπῄει - .

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