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Vorrede.

Der Aufforderung der geehrten Verlagshandlung, die Fortsetzung des Beckerschen Handbuches zu übernehmen, bin ich in Erwägung der Schwierigkeit dieser Aufgabe nicht ohne grosses Bedenken gefolgt. Von Vorarbeiten fand sich in Beckers Nachlasse nichts; selbst über die Anlage der noch unvollendeten Theile dieses Buches habe ich keine anderen Andeutungen benutzen können als die, welche in den gedruckten Theilen gegeben sind und wenigstens über die Begrenzung des Werkes entscheiden, indem nach ihnen die Darstellung der constantinischen Verfassung nicht mehr in dem Plane desselben liegt. In Bezug auf diese Bestimmung, welche für den ursprünglich in Aussicht gestellten Umfang des Buches maassgebend ist, hat von den beiden Abschnitten, welche die vorliegende dritte und letzte Abtheilung des zweiten Bandes enthält und mit welchem die Lehre von der Verfassung des römischen Staates abschliesst, der letztere eine bestimmte Form erhalten müssen, indem mit Anschluss an den Haupttheil des Werkes das Bild der untergehenden freien Verfassung in den Vordergrund gestellt, die Entwickelung der Monarchie dagegen, deren vollendete Form zur Anschauung zu bringen nicht mehr beabsichtigt wurde, nur in soweit verfolgt werden durfte, als es nöthig war, um von der Verfassung der vorconstantinischen Kaiserzeit eine Vorstellung zu geben. Auch bei dieser Einseitigkeit der Behandlung macht indess gerade dieser Abschnitt am meisten Anspruch auf eine nach

sichtige Beurtheilung. Diejenigen Theile desselben, für welche es entweder ganz an einer Voruntersuchung fehlte oder für welche die Inschriften ausschliessliche Quellen sind, werden durch eine monographische Behandlung, vermittelst welcher eine Bewältigung des unübersehbaren und immer nur theilweise erreichbaren epigraphischen Materials allein wenigstens relativ möglich ist, ohne Zweifel im Einzelnen wesentliche Berichtigungen erfahren; sie sind als ein erster Versuch einer übersichtlichen Darstellung zu betrachten, in welcher nun wenigstens die Lücken und Unsicherheiten und somit die Aufgaben zu gewiss dankbaren Untersuchungen bezeichnet sind. Was die Behandlung betrifft, so habe ich mich in Beziehung darauf mit entschiedener Ueberzeugung den Grundsätzen angeschlossen, welche Becker in der Vorrede zur ersten Abtheilung dieses Bandes aufgestellt hat; in dem Bestreben, überall, wo ein Resultat zu erreichen war, die Beweisführung in die Anmerkungen zu verweisen, bin ich vielleicht zum Nachtheil der Darstellung zu konsequent gewesen; indessen scheint mir für den bequemen Gebrauch eines Handbuches diese Trennung der Untersuchung und des Resultates unerlässlich. In Betreff der literarischen Nachweisungen habe ich mich ebenfalls ganz in Beckers Sinn mit wenigen besonders motivirten Ausnahmen auf die Anführung des wirklich Erheblichen und und Wesentlichen beschränkt und die Häufung einer antiquirten Literatur vermieden. Einiges wird mir ohne Zweifel entgangen sein; um einige Abhandlungen, deren Benutzung für diese Abtheilung wünschenswerth gewesen wäre, habe ich mich vergebens bemüht; die Mittheilungen solcher auf dem Wege des Buchhandels schwer oder gar nicht zu erhaltenden Schriften würde mich zu grossem Danke verpflichten.

Danzig im September 1849.

Inhalt.

3) Die Volksversammlungen der Republik. S. 1-196. A) Die Centuriatcomitien. S. 1—115.

Einleitung. Reform der Centuriatcomitien. S. 1. Zeit derselben. S. 30.

Das ius suffragii. S. 38.

Vorsitz, Ankündigung, Zeit und Ort. S. 52.

Die Auspicien. S. 68.

Berufung und Verlauf der Comitien. S. 88. Abstimmung. S. 97. B) Die Tributcomitien. S. 116-144. Auspicien. S. 121. Zeit und Ort. S. 122. Vorsitz. S. 124. Berufung und Verlauf

der Tributcomitien. S. 128. Die Priesterwahlen. S. 139.

C) Kompetenz der comitia centuriata und tributa. S. 145-182.

D) Die Curiatcomitien der Republik. S. 183–196.

V. Die Verfassung unter den Kaisern der ersten drei Jahrhunderte. S. 197.

1) Die Comitien. S. 199.

2) Der Senat. S. 210. Befugnisse desselben. S. 210. Aeussere Organisation. S. 216-228.

hältniss zum Kaiser. S. 228.

3) Die Magistrate. S. 235.

census Senatorius. S. 218. Verconsilium principis. S. 230.

A) Fortbestehen der früheren Magistrate. Das Consulat. S. 235. Die Titularwürden der Kaiserzeit. S. 245-247. Die Aedilität. S. 248. Das Volkstribunat. S. 253. Die Quästur. S. 256. Die Prätur. S. 260. Die geringeren Magistrate und die Unterbeamten. S. 265. apparitores. S. 272.

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