Immagini della pagina
PDF
ePub

setzten sich dieser lex decem tribunorum nicht, einesteils weil auch sie damals nicht zum Kriege gerüstet waren, andernteils und zumeist, weil durch dieses Gesetz die Durchführung ihres Planes wohl etwas erschwert, aber nicht gänzlich durchkreuzt war. Erstens nämlich gewährte das Gesetz nur dann Caesar einen wirksamen Schutz, wenn damit zugleich die Verlängerung seines Commandos bis zu seinem Antritt des Consulats, d. i. bis zum 1. Januar 48, zugestanden war; dies konnte aber nach dem Wortlaut des Gesetzes bestritten werden und ist nachdrücklich bestritten worden. Ferner konnte man einen Unterschied machen zwischen der Beibehaltung der Provinz und der Beibehaltung des Heeres. Man konnte sagen: die Provinz zu behalten hat Caesar ein Recht, aber das Heer muß entlassen werden, sobald die Provinz von Feinden gesäubert ist; es lag aber sehr in Caesars Interesse, gegen Ende seines Imperiums dem nicht zu widersprechen, daß die Provinz vollkommen beruhigt sei. Endlich wurde nach dem Gesetz der 10 Tribunen auf den Vorschlag des Pompeius ein Gesetz de iure magistratuum erlassen, wodurch die Bewerbung Abwesender um das Consulat ganz im allgemeinen, und ohne daß Caesars Erwähnung geschah, verboten wurde. Hierdurch war das Privilegium Caesars aufgehoben, und es verschlug wenig, daß Pompeius auf Andringen der Freunde Caesars sich dazu verstand, den angeblichen Irrtum nachträglich im Gesetz zu verbessern; denn das tat er, ohne das Volk darüber abstimmen zu lassen, und eigenmächtig ein Gesetz zu ändern war er nicht befugt Suet. Caes. 28; Dio 40, 56; Flor. 2, 13, 16. So konnte später im Senat der Antrag gestellt werden, ne absentis Caesaris ratio comitiis haberetur, quando ei plebiscito Pompeius postea obrogasset. Suet. a. a. O.

Nachdem auf diese Weise der Angriff auf Caesar vorbereitet war, beantragte im folgenden Jahre der Consul M. Marcellus, daß Caesar vor der bestimmten Zeit abberufen würde, weil der Krieg in Gallien beendigt sei, und daß auf ihn wenn er abwesend sich um das Consulat bewerben wollte, bei der Wahl keine Rücksicht genommen werden sollte, weil das ihm in dieser Beziehung erteilte Privilegium durch ein späteres allgemeines Gesetz wieder aufgehoben sei. Suet. a. a. O.; Hirtius bell. Gall. 8, 53. Indessen durch die Unentschlossenheit des Pompeius und dadurch, daß sehr vielen Optimaten nur die Bewahrung ihrer Reichtümer am Herzen lag, wurde bewirkt, daß in diesem Jahre nur der eine Senatsbeschluß durchgesetzt wurde: es sollte die Beratung über die Provinzen auf jeden Fall am

1. März des folgenden Jahres vorgenommen und dann nicht eher abgebrochen werden, als bis ein Beschluß zustande gekommen wäre. Caelius bei Cic. ad fam. 8, 8 und 9.

Für das Jahr 50, das allem Anschein nach die Entscheidung bringen sollte, hatte Caesar den Volkstribunen C. Scribonius Curio durch eine ungeheure Geldsumme für sich gewonnen, und dieser gewissenlose, aber höchst talentvolle Mann führte seine Aufgabe auf das geschickteste durch.*) Er begann damit, daß er heftige Feindschaft gegen Caesar zur Schau trug und durch einige den niederen Volksklassen vorteilhafte Anträge zugleich die Gunst des Volkes und einen passenden Vorwand gewann, mit dem Senat zu brechen, für dessen eifrigen Anhänger er bisher gegolten hatte. Als dann am 1. März die festgesetzten Beratungen über die Provinzen beginnen sollten, erklärte er, er werde Einspruch dagegen erheben, daß irgend etwas im Senat verhandelt würde, bis man ihm verstattete, mit dem Volke über seine diesem günstigen Anträge zu verhandeln. So verschoben sich die Verhandlungen bis in den Monat April, in welchem Senatsferien (discessus senatus) waren, und als nun Curio, sei es weil es ihm bedenklich war, seiner doch nur geringfügigen Anträge wegen die ganze Verwaltungsmaschine auf lange Zeit zum Stillstand zu bringen, sei es weil er fürchtete, die Pompeianer könnten aus Haß gegen Caesar ihm nachgeben, seine bisher behauptete Stellung aufgab und im Monat Mai wirklich die Verhandlungen über die Provinzen im Senat begannen, stand er nicht an zuzugeben, daß die Rücksicht auf das Gemeinwohl Caesars Abberufung dringend verlange; er machte aber auch geltend, daß ebendies auf Pompeius Anwendung fände und in nicht geringerem Grade; demnach sei er sehr für die schleunige und gleichzeitige Abberufung beider, müsse aber dagegen Einspruch erheben, daß nur einer von beiden abberufen würde, und zwar um so mehr, weil dann die Macht des anderen unerträglich sein würde. Diese Erklärung fand überall so viel Anklang und machte Curio so beliebt beim Volke, daß Pompeius, der damals in Campanien krank darniederlag, sich herbeilassen mußte, dem Senat anzuzeigen, er sei bereit, auf seine Provinzen zu verzichten, wenn das Staatswohl dies verlange. So wurde wirklich über die Abberufung beider Machthaber im Senat verhandelt, aber freilich war es weder Curio mit seiner Forderung noch

*) Vgl. hierüber F. Hofmann, De origine belli civilis Caesariani, Berolini 1857, p. 51-86.

Pompeius mit seinem Anerbieten ernst. Die Stimmung der Mehrheit des Senats ging dahin, daß man in die Abberufung des Pompeius willigen müsse, wenn die Caesars nicht anders zu erreichen sei, daß aber, wenn diese gesichert sei, jene vermieden werden müsse. Hierauf bauend, ließ der Consul C. Marcellus, der den Antrag zur Abstimmung brachte, einen Senator Teilung des Antrags verlangen und nahm nun zuerst die Abstimmung über Caesar und dann die über Pompeius vor. Er erreichte, was er beabsichtigte; die Abberufung Caesars, für welche auch die Caesarianer jetzt stimmen mußten, wurde einstimmig angenommen und die Abberufung des Pompeius mit großer Majorität abgelehnt. Dem gegenüber beschränkte sich Curio nicht darauf, den eben zustande gekommenen Senatsbeschluß durch seinen Einspruch ungültig zu machen, sondern ließ auch, wie es einem Volkstribunen zustand, nun über den ganzen Antrag auf einmal abstimmen und erlangte so, daß sich für Caesars und Pompeius' Abberufung 370 Senatoren erklärten und dagegen nur 22. Natürlich wurde auch gegen diesen Beschluß sogleich von einem anderen Tribunen Einspruch erhoben, und so endigten die langen und aufregenden Beratungen im Monat Juni damit, daß überhaupt kein Beschluß zustande kam und in der Hauptsache keine von beiden Parteien etwas gewonnen hatte.

In einer andern Sache aber, die hiermit von den Pompeianern geschickt in Verbindung gebracht wurde, hatte Curios Klugheit nicht vermocht, Caesar vor Schaden zu bewahren. Um diese Zeit bedrohten die Parther Syrien und Cilicien, und es war dringend nötig, in beiden Provinzen das Heer zu verstärken. Dies benutzte der Consul C. Marcellus, Caesars Streitkräfte bedeutend zu schwächen. Als nämlich Pompeius auf Curios Forderung sich bereit erklärt hatte, seine Provinzen und Legionen aufzugeben, und nun Curio von allen am wenigsten ein Recht hatte, der Verminderung der Heere des Caesar und Pompeius zu widersprechen, beantragte der Consul, daß jeder von diesen sogleich eine Legion abgeben und diese beiden Legionen nach Asien geschickt werden sollten. Es hatte aber Pompeius früher eine von seinen Legionen Caesar geliehen (B. Gall. 6, 1, 1), und diese forderte er nun zurück, so daß Caesar 2 Legionen verlor, während Pompeius' Streitkräfte sich vermehrten, da diese Legionen von den Pompeianern in Italien zurückgehalten und später gegen Caesar verwendet wurden. Hirtius bell. Gall. 8, 54; Dio 40, 65; App. b. civ. 2, 29.

Nachdem auf diese Weise der Streit vorläufig zu Ende geführt war, wurden im Monat Quinctilis (Juli), wie gewöhnlich, die Magistratswahlen abgehalten, und sie fielen so sehr im Sinne der Pompeianer aus, daß zwei heftige Feinde Caesars, L. Lentulus und C. Marcellus, zu Consuln gewählt wurden und unter allen Magistraten nur zwei entschiedene Anhänger Caesars, die beiden Volkstribunen M. Antonius und Q. Cassius Longinus, sich befanden.

Vielleicht durch diesen Ausfall der Wahlen bewogen, jedenfalls um seine Vorbereitungen für den nun unvermeidlich scheinenden Kampf zu treffen, kam Caesar unter dem Vorwande, er wolle Antonius bei seiner Bewerbung um das Augurat unterstützen, wider seine Gewohnheit schon am Ende des Sextilis nach Oberitalien und verwendete den ganzen Monat September dazu, die Städte von Gallia cisalpina zu bereisen. Dieser Aufenthalt Caesars in Oberitalien rief in Rom eine ungeheure Aufregung hervor. Es hieß, an den Iden des October würden in Placentia 4 Legionen zusammenkommen, die übrigen Legionen folgten ihnen auf dem Fuße nach, der Entscheidungskampf wäre da. Hierauf gestützt, beantragte der Consul C. Marcellus im Senat, daß sofort die Caesar entzogenen 2 Legionen zum Schutz der Stadt herbeigeholt, in ganz Italien Aushebungen veranstaltet und der Oberbefehl über alle Streitkräfte der Republik mit unumschränkter Vollmacht Pompeius übertragen werden sollte. Indessen gehörte mehr dazu, als damals vorlag, um die furchtsame Mehrheit des Senats zu entschiedenen Beschlüssen zu drängen. Als daher Curio intercedierte und nun Marcellus Zwangsmaßregeln gegen den Tribun anzuwenden vorschlug, wurde sein Antrag abgelehnt, und dem leidenschaftlichen Consul, der nicht nachgeben wollte, blieb nichts übrig, als mit offenbarer Überschreitung seiner Befugnisse den Pompeius aus eigener Machtvollkommenheit zur Verteidigung der Republik aufzurufen. Pompeius nahm den Auftrag an, und Curio, der nun der Sache Caesars nicht mehr nützen konnte und für seine Sicherheit zu fürchten hatte, verließ die Stadt und begab sich zu Caesar.*)

Dieser, der inzwischen wieder nach Gallien gegangen war und dort sein Heer gemustert und die dreizehnte Legion nach Gallia cisalpina beordert hatte, kehrte auf die Nachricht von diesen Vorgängen schleunigst nach Oberitalien zurück und kam dort um die Mitte des November an. Er glaubte auch jetzt

*) Vgl. F. Hofmann, De origine belli civ. p. 94–106.

noch nicht die Unterhandlungen abbrechen zu dürfen; denn für das Gelingen seines Unternehmens kam ihm viel darauf an, die Schuld am Kriege den Gegnern zuzuschieben und so die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen. Demnach schlug er zuerst vor, daß er und Pompeius ihre Provinzen aufgeben und er dann, wie es die Gesetze vorschrieben, in Rom sich um das Consulat bewerben sollte. Hierauf erklärte er sich bereit, auch darauf einzugehen, daß Pompeius seine Provinzen und Heere behielte, wenn ihm Gallia cisalpina mit 2 Legionen gelassen würde, bis er Consul geworden wäre. Endlich verlangte er nur Illyricum mit einer Legion. Suet. Caes. 29; App. b. civ. 2, 32; Velleius 2, 49. Über diese Vorschläge wurde vielfach fruchtlos unterhandelt, aber nur von den Parteihäuptern unter sich, nicht im Senat. Zur öffentlichen Verhandlung kam die Sache erst wieder am 1. Januar 49, als Caesar durch Curio sein Ultimatum in der Senatssitzung den neuen Consuln überreichen ließ. Hiermit beginnt Caesars Geschichte des Bürgerkrieges.*)

In den drei Commentarien ist die Beschreibung des Bürgerkrieges bis zum Anfang des alexandrinischen Krieges fortgeführt. Sie umfassen also die Zeit von 2 Jahren, so daß gegen Caesars sonstige Gewohnheit, nach welcher jeder Commentar immer die Vorgänge eines Jahres zum Gegenstande hat (B. G. 8, 48, 10), die beiden ersten Bücher das Jahr 49 umfassen. Daß Caesar die Beschreibung des Krieges weiterzuführen gesonnen war, sieht man schon daraus, daß er eben noch die Anfänge des alexandrinischen Krieges mit in seine Darstellung zieht, und es ist überhaupt nicht wahrscheinlich, daß er sich nur auf den ersten Teil des Bürgerkrieges habe beschränken wollen. Es ist vielmehr anzunehmen, daß er die Abfassung dieser Commentarien, die er jedenfalls, wie die über den gallischen Krieg, nicht einzeln am Ende jedes Feldzuges, sondern hintereinander in einem Zuge schrieb, erst nach dem afrikanischen Kriege und nach der Besiegung der Pompeianer in Spanien (45) begonnen hat, und

*) Über die Verhandlungen zwischen Caesar und Pompeius, welche schließlich zum Bürgerkrieg führten, sind außer Hofmanns oben angeführter Schrift zu vergleichen Mommsen, Die Rechtsfrage zwischen Caesar und dem Senat, Breslau 1857; A. W. Zumpt, Studia Romana, Berolini 1859, p. 156 196; Nissen, Über den Ausbruch des Bürgerkrieges in Sybels histor. Zeitschr. 1880/1 Bd. 44, S. 409 ff., Bd. 46, S. 48 ff.; O.E. Schmidt. Der Briefwechsel des M Tullius Cicero. Lpz. 1893 S. 95 ff.; O. Hirschfeld, Beitr. z. alten Gesch. 1904, IV 76-87; L. Holzapfel, Die Anfänge des Bürgerkrieges zwischen Caesar und Pompeius, Beitr. z. alten Gesch. IV 213-234; 327-382.

« IndietroContinua »