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Innere Geschichte..

Durch ein anderes Gesetz wird die Bestimmung getroffen, dass es erlaubt sein sollte, statt der Consuln auch Consulartribunen und zwar diese aus beiden Ständen zu wählen ).

Die Censur wird vom Consulate getrennt und als ein besonderes von zwei Patriciern zu verwaltendes von 5 zu 5 Jahren wechselndes Amt eingesetzt f).

Hungersnoth. Der Plebejer Sp. Maelius hilft der Noth auf eigne Kosten ab, wird aber des Hochverraths angeklagt und vom Mag. equitum C. Servilius Ahala erschlagen *).

Die Dauer der Censur wird durch den Dictator Aemilius Mamercus auf achtzehn Monate beschränkt h).

Die Zahl der Quästoren wird verdoppelt und die Bestimmung getroffen, dass zu diesem Amt auch Plebejer zulässig sein sollen i).

schon durchaus übliche Ausschliessung gesetzlich machten. Den Grund des Widerstandes der Patricier s. Liv. IV, 2.: quas quantasque res C. Canuleium aggressum? colluvionem gentium, perturbationem auspiciorum publicorum privatorumque afferre, ne quid sinceri, ne quid incontaminati sit, ut discrimine omni sublato nec se quisquam nec suos noverit.

e) Liv. IV, 1.: eo processit deinde, ut rogationem novem tribuni promulgarent, ut populo potestas esset seu de plebe seu de patribus vellet, consules faciendi; 6. per haec consilia eo deducta res est, ut tribunos militum consulari potestate promiscue ex patribus ac plebe creari sinerent, de consulibus creandis nihil mutaretur: eoque contenti tribuni, contenta plebs fuit. Comitia tribunis consulari potestate tribus creandis indicuntur. Vergl. Dionys. XI, 53-61. Einen bemerkenswerthen Umstand, der auf einen geringern Grad der Macht und des Anschns dieser Tribunen schliessen lässt, lernen wir aus Zonar. VII, 19.: Alystar δὲ ὅτι οὐδεὶς τῶν χιλιάρχων καίτοι πολλῶν πολλάκις νικησάντων enivínia Exeμyev. Die Zahl, obgleich auf 6 bestimmt, s. Dionys. XI, 60., betrug gleichwohl anfangs nur 3, seit 426 meistentheils 4, seit 405 immer 6, im Jahr 403 sogar 8, s. Liv. V, 1., (nach Diodor. XV, 50. 51. waren es auch in den Jahren 379 und 378 acht); diese letzte Zahl wurde indess nur dadurch erreicht, dass man die zwei Censoren mit hinzuzählte. In wieweit und wann die Plebejer wirklich Antheil erhielten, darüber s. die folgende Anm. f. Ueber das Wesen des Consulartribunats vergl. Anm. n.

f) S. Liv. IV, 8.: idem hic annus censurae initium fuit, rei a parva origine ortae, quae deinde tanto incremento aucta est, ut morum disciplinaeque Romanae penes eam regimen, senatus equitumque centuriae, decoris dedecorisque discrimen sub dicione eius magistratus, publicorum ius privatorumque locorum, vectigalia populi Romani sub nutu atque arbitrio essent: ortum autem initium rei est, quod in populo per multos annos incenso neque differri census poterat neque consulibus cum tot populorum bella imminerent, operae erat id negotium agere. (Dionys. XI, 62.

bricht hier sein Werk ab.) Vergl. Zonar. VII, 19. Ein nächstes Beispiel der Ausübung ihrer Befugnisse giebt Liv. IV, 24.: Censores aegre passi Mamercum, quod magistratum populi Romani minuisset (s. unten Anm. h.), tribu moverunt octuplicatoque censu aerarium fecerunt. Ueber ihre Wahl existirt eine merkwürdige Notiz Cic. de leg. agr. or. II. §. 26. maiores de omnibus magistratibus bis vos sententiam ferre voluerunt: nam cam centuriata lex censoribus ferebatur, cum curiata ceteris magistratibus, tum iterum de iis iudicabatur, ut esset reprehendendi potestas. Darin liegt, dass die Bestätigung der Censoren nicht durch die Curiatcomitien geschah, wie bei den übrigen Magistraten, sondern durch die Centuriatcomitien. Die ersten Censoren heissen L. Papirius Mugillanus und L. Sempronius Atratinus. (Die Einsetzung der Censur als eines besondern Magistrats hatte wahrscheinlich den Grund, dass die Patricier die ihr zugewiesenen Befugnisse werden würden, zu sichern suchten. Zu diesen Befugnissen gesich auch für diejenigen Jahre, wo Consulartribunen gewählt hörte wahrscheinlich auch die Verwaltung des Rechts. Alle diese Befugnisse wurden also den Consulartribunen vorenthalten.)

g) S. Liv. IV, 12-16. Ahala wurde später angeklagt, s. Liv. IV, 21., und verbannt, s. Valer. Max. V, 3, 2, Cic. Rep. I. $. 6. Obgleich seine That an sich eine ungesetzliche und die Anklage des Hochverraths wahrscheinlich von den Patriciern erdichtet war, so galt sie doch in der spätern Zeit allgemein für eine sehr rühmliche.

h) S. Liv. IV, 24. vergl. IX, 33. Das Gesetz ist nicht so zu deuten, als wären nach je 18 Monaten neue Censoren ernannt worden: diess geschah auch fernerhin nur alle Lustra, die 311⁄2 Jahre nach Verlauf der 18 Monate blieben ohne Censoren.

i) Liv. IV, 43.: quam rem, praeter duos urbanos quaestores ut duo consulibus ad ministeria belli praesto essent, a consulibus relatam cum et patres summa ope approbassent, consulibus tribuni plebis certamen intulerunt, ut pars quaestorum, nam ad id tempus patricii creati erant, ex plebe fieret. Der Interrex

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2) Veji hatte schon im J. 438 in Verbindung mit Fidena den Krieg erneuert; es wurde aber 434 genöthigt, einen achtjährigen Waffenstillstand abzuschliessen, s. Liv. IV, 17-20. 21-22. 30. Hierauf brach der Krieg mit Veji und Fidenä im J. 426 wieder aus, wurde aber schon im folgenden Jahre durch die Zerstörung von Fidena und durch einen 20jährigen Waffenstillstand mit Veji beendigt, s. Liv. 31-34. 35. Der jetzt zum Ausbruch kommende Krieg dauerte 10 Jahre und war der siebente Krieg zwischen Rom und Veji, s. Liv. IV, 32. V, 4. Die beiden ersten Jahre bieten kein Ereigniss von Interesse dar. Veji wird den Sommer

L. Papirius Mugillanus bringt endlich einen Vergleich dahin, wie oben angegeben ist, zu Stande. Die Plebejer liessen es sich um so angelegener sein, an diesem Magistrat Antheil zu bekommen, da ihm die Einziehung des Zehnten vom Staatsland und die Bestimmung des Tributs, so wie die Vertheilung der Beute zustand.

k) S. Liv. IV, 54. Damit erhielten die Plebejer einen regelmässigen Weg in den Senat eröffnet, s. S. 17. Anm. b. Die erste ausdrückliche Erwähnung eines plebejischen Senators findet sich im J. 400, s. Liv. V, 12.

1) Liv. IV, 59.: Additum deinde omnium maxime tempestivo principum in multitudinem munere, ut ante mentionem ullam plebis tribunorumve decerneret senatus, ut stipendium miles de publico acciperet,cum_ante_id tempus de suo quisque functus co munere esset. Um aber diesen Sold ohne Bedrückung des Volkes durch Tribut zahlen zu können, war es nöthig, dass die Patricier den Zehnten vom Staatsland bezahlten. Hierauf beziehen sich wahrscheinlich die Worte, Liv. a. a. 0. 60: patres bene coeptam rem perseveranter tueri: conferre ipsi primi, et quia nondum argentum signatum erat, aes grave plaustris quidam ad aerarium convehentes speciosam etiam collationem faciebant. (Wie viel betrug der Sold? Zu des Tacitus Zeit erhielt der Legionar täglich 10 Asses, s. Ann. I, 17. Auf diese Höhe hatte Julius Caesar den Sold durch Verdoppelung des bisherigen gebracht, s. Sueton. Caes. 26., bis zu diesem betrug derselbe also täglich 5 Asses. Bei dieser Berechnung ist der Denar als 16 Asse enthaltend angenommen, so viele enthielt derselbe nämlich, seit das

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As nur noch 1/12 Pfund wog, d. h. nach Böckh seit dem 2ten punischen Kriege: nimmt man dagegen an, dass 10 Asse einen Denar machen, wie diess früher der Fall war, so betragen jene 5 Asse etwa 31, schwerere Asse und diess ist der Betrag des Soldes, welchen Niebuhr für unsere Zeit, für die Zeit der Einsetzung, annimmt und womit auch Polyb. VI, 39. übereinstimmt, welcher 2 Obolen nennt.)

m) S. Liv. V, 7. Als das Heer vor Veji durch einen Ausfall der Belagerten einen Verlust erlitten hatte, so erboten sich diejenigen von den Rittern, welche nicht ausgehoben waren und deshalb auch kein Ritterpferd vom Staat erhalten hatten (quibus census equester erat, equi publici non erant assignati, Liv.), mit eignen Pferden Kriegsdienste zu leisten. Dafür wurde ihnen Sold verwilligt, s. Liv. a. a. O.: placere autem omnibus his voluntariam extra ordinem professis militiam aere procedere, und es betrug dieser Sold seit 400 das Dreifache des Soldes der Legionaren, s. Liv. V, 12. VII, 41. Polyb. VI, 39.

n) S. Liv. V, 12. Im folgenden Jahre werden dann alle Stellen mit Plebejern besetzt, mit Ausnahme einer einzigen, s. Liv. V, 13. Darauf wurden die Plebejer abwechselnd bald zugelassen, bald ausgeschlossen. [Freilich war einer der drei Consulartribunen des Jahres 444, L. Atilius Longus, trotz der Versicherung des Livius (IV, 7.) ein Plebejer, s. V., 13., indess wurde, vielleicht eben deswegen, dieses Collegium nach wenigen Tagen wieder aufgehoben und Consuln gewählt.]

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7) Und zwar vorzüglich durch eine Mine, s. Liv. V, 19-22. Plut. Cam. 5. Diodor. VII, 93.

8) S. Liv. V, 24.: pax petentibus data. Dem Camillus war in demselben Jahr der Oberbefehl gegen Falerii gegeben worden: der Krieg zog sich aber bis ins folgende Jahr hinaus, s. Liv. a. a. 0. Plut. Cam. 9.

9) Falerii ergiebt sich, durch des Camillus Grossmuth gewonnen, Liv. V, 26. 27. Plut. Cam. 10.

10) S. Liv. V, 31. 32. Der Krieg mit diesen Völkern war wahrscheinlich durch die römische Eroberung von Sutrium und Nepete herbeigeführt worden: denn beide Städte sind zu Anfang der folgenden Periode in der Gewalt der Römer, auch findet sich von ihrem Zug gegen Sutrium eine Spur, Diod. XIV, 98.

11) S. Liv. V, 32. Plut. Cam. 12. Liv.: propter praedam Veientanam. Das Volk war erbittert auf ihn, weil er ihm einen Theil der vejentischen Beute auf eine ungeschickte Art nachher wieder entzogen und sich seinem Wunsche, zum Theil nach Veji auszuwandern, hartnäckig widersetzt hatte, s. Liv. V, 23—25.

12) Vergl. S. 2. Anm. 13. Die Veranlassung zu dem Zug der Gallier gegen Rom, s. Liv. V, 35-36. Die Niederlage der Römer an der Allia (dies Alliensis den 18. Juli, s. Liv. VI, 1. Plut. Cam. 19. Gell. V, 15.) giebt Rom den Siegern preis, Liv. V, 38. 39. Die Römer besetzen das Capitolium: was nicht zur

Besatzung gehört, rettet sich durch die Flucht, besonders nach Caere, s. Liv. V, 39. 40. Aus der Schlacht an der Allia waren Viele nach Veji entkommen. Rom verbrannt und das Capitol belagert, Liv. V, 40-43. Vergl. über das Ganze Plut. Cam. 17 30. Diod, Sic. XIV, 113-116.

13) Die Römer in Veji schöpfen wieder Muth, als Camillus mit den Ardeaten die Gallier auf einem ihrer Raubzüge überfällt und ihnen einen grossen Verlust beibringt, s. Liv. V, 43-45., und als sie einen Einfall der Etrusker in das römische Gebiet glücklich zurückschlagen, Liv. V, 45. Sie schicken den Pontius (comitia curiata) den Camillus zurückrufen und ihn zum Dictator Cominius auf das Capitol, damit die dort anwesenden Obrigkeiten ernennen, Liv. V, 46. Die Burg wird zwar, als die Gallier, der Spur des Pontius Cominius folgend, sie ersteigen, durch die Gänse und durch M. Manlius gerettet; indess ist man, durch Hungersnoth gezwungen, eben im Begriff, den Galliern tausend Pfund Gold zuzuwiegen, um die Belagerung loszukaufen, da kommt der Dictator Camillus mit einem Heer, verjagt die Gallier und vernichtet sie in einer Schlacht nahe bei Rom gänzlich, Liv. V, 47-49. Nach Diod. XIV, 116. ziehen die Gallier mit den tausend Pfund wirklich ab: so auch bei Polyb. II, 18, 3. 22, 5, Liv. X, 16. Die Belagerung hatte nach Plut. Cam. 30. und Polyb. II, 22, 5. sieben Monate gedauert. Eine etwas andere Darstellung giebt Strab. V, 2. p. 356.

DRITTE PERIOD E.

390-133 v. Chr.

Roms Blüthe als Republik.

Rom verbreitet seine Herrschaft über Mittel- und Unteritalien, verstärkt seine Kräfte durch kluge Benutzung dieser Eroberungen, und greift dann die mächtigsten Staaten der damaligen alten Welt, Carthago, Macedonien, Syrien, einen nach dem andern an, überwindet sie durch die Tapferkeit, Ausdauer, Vaterlandsliebe seiner Bürger, und beugt sie endlich durch die Klugheit seines Senates unter sein Joch. Im Innern löst sich der Gegensatz der Geburt zwischen Patriciern und Plebejern durch Gleichstellung der Rechte beider Stände auf, und das ganze Volk ist im Genuss der freiesten und ungestörtesten Entwickelung aller seiner Kräfte, bis gegen Ende der Periode, wo ein anderer Gegensatz, zwischen den Reichen und Vornehmen eines Theils und den Armen und Niedrigen andern Theils, hervorzutreten anfängt.

In die Mitte dieser Periode fallen auch die ersten Anfänge der römischen Literatur. Indess wird sie anfangs nur von Männern niedern Standes und durch Verpflanzung griechischer Geisteserzeugnisse angebaut. Erst gegen das Ende findet sie mehr Eingang und in einigen Zweigen eine eigenthümlichere Ausbildung.

Erster Abschnitt. Bis zur Unterwerfung von (Mittel- und Unter-) Italien, 265. Nachdem bis zum Jahr 343 die Herrschaft Roms in ihrem früheren Umfange gegen Latiner, Volsker, Aequer, Etrusker hergestellt worden: so werden bis zum Ende des Abschnitts auch die übrigen Völker Mittel- und Unteritaliens durch eine lange Reihe fast ununterbrochener, von Seiten des römischen Volkes (theilweise auch vom Feinde) mit der grössten Tapferkeit und Ausdauer geführter Kriege unterworfen und zugleich durch Einverleibung in den Staatsorganismus ihren Besiegern dienstbar gemacht. Während dieser Zeit kommen auch die innern Kämpfe zu ihrem Ziel. Alle Ehrenämter werden den Plebejern nach und nach zugänglich gemacht, und die höchste Herrschergewalt in die Comitien des ganzen Volkes, die centuriata und tributa, gelegt.

Zweiter Abschnitt. Bis zum Ende des zweiten punischen Krieges, 201. Die römische Herrschaft schreitet nach zwei Seiten hin vorwärts. Nach der einen Seite hin unterwirft sie sich im Kampfe gegen das mächtige Carthago, Sicilien, Sardinien, Spanien, nach der andern die Gallia cisalpina. Am Ende des Abschnitts ist Carthago's Macht gebrochen, wenn auch noch nicht vernichtet, und dadurch der Weg zu neuen Eroberungen gebahnt. Während in diesen Kämpfen das römische Volk die glänzendste Tapferkeit beweist, gebraucht es zu gleicher Zeit im Innern seine Rechte mit einer bewundernswürdigen Mässigung. Zwischen den beiden Ständen ist kein Partheikampf, sondern nur der Wettkampf des grössten Patriotismus sichtbar.

Anmerk. Die Unterabtheilungen dieses Abschnittes ergeben sich von selbst durch die Pause, welche mit dem Friedensschlusse von 241 in dem Kriege zwischen Rom und Carthago ein

tritt. In die zweite dieser drei Unterabtheilungen fallen die Anfänge der römischen Literatur.

Dritter Abschnitt. Bis zum Ausbruch der Gracchischen Unruhen, 133. Nachdem Carthago überwältigt ist, so folgt von selbst der Kampf mit den zwei mächtigsten der aus Alexanders Weltherrschaft hervorgegangenen Reiche, mit Macedonien und Syrien. Durch den Sieg über diese Reiche erhebt sich Rom zur ersten Macht der damaligen Welt. Statt aber diese Siege sogleich bis zur völligen Unterjochung dieser Reiche fortzusetzen und dadurch entweder einen verzweifelten Widerstand hervorzurufen oder sich wenigstens ihre Behauptung zu erschweren: so lässt der römische Senat sie einstweilen bestehen, um sie erst durch seine schlaue, mit bewundernswürdiger Besonnenheit und Ausdauer fortgeführte Politik zu schwächen

und aufzureiben, bis der Augenblick der Besitzergreifung sich von selbst darbietet. So wird erst gegen Ende der Periode Carthago, Africa und ein Theil des syrischen Reiches zur Provinz gemacht. Auch Griechenland wird auf diese Art nach und nach ganz unterworfen. Die Tapferkeit der Römer ist noch dieselbe, wie früher; dagegen machen die ungeheuern Reichthümer, die durch diese Eroberungen nach Rom fliessen, der alten Sitteneinfalt ein Ende, und legen zugleich, indem sie nothwendiger Weise einen grossen Unterschied des Besitzes herbeiführen, den ersten Grund zu den nachmaligen Bürgerkriegen. Literatur und Kunst werden durch diese Reichthümer und die bedeutenden mit ihnen zugleich nach Rom fliessenden Kunstschätze, so wie durch die vielfachen Berührungen mit den Griechen wesentlich gefördert.

Anmerk. Zu den Quellen tritt für einen grossen Theil der Periode Polybius hinzu, geb. 205, gest. 123 v. Chr., welcher ein Geschichtswerk in 40 Büchern verfasste, und darin die allgemeine Geschichte der Jahre 220-146 darstellte. Er ging indess in der Einleitung noch weiter in der Zeit zurück, und so benutzen wir ihn vom Jahr 264 an als Hauptquelle bis zum Jahr 216, wo sein Werk mit der Schlacht bei Canna und mit dem 5ten Buche abbricht. Die übrigen Bücher sind bis auf Auszüge und Fragmente verloren gegangen, die aber zahlreich und wichtig sind. So weit wir Livius haben (his 167), entbehren wir weni

ger, weil sich dieser in den Büchern, welche in dieser Periode in Betracht kommen, vorzüglich an Polybius gehalten hat, s. besonders XXXIII, 10. Vom Plutarch gehören in diese Epoche die Lebensbeschreibungen des Camillus, Pyrrhus, Fabius Cunctator, M. Marcellus, T. Quintius Flamininus, L. Aemilius Paulus: indess sind nur die des Pyrrhus und des Paulus von grösserer Bedeutung, weil wir für diese Epochen der besten Quellen entbehren. Für die Zeiten, wo diess der Fall ist (292-264. 167 bis zu Ende), ist für uns auch Appian. (um 150 n. Chr.) besonders in seinen Punicis und Hispanicis von grösserem Werth.

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1) Ueber die äussere Lage Roms s. Liv. VI, 2.: cum tanti undique terrores circumstarent appareretque omnibus non odio solum apud hostes sed contemptu etiam inter socios nomen Romanum laborare, placuit eisdem auspiciis defendi rempublicam, quibus recuperata esset dictatoremque dici M. Furium Camillum. Alle früher gewonnenen Vortheile waren aufs Neue auf den ungewissen Ausgang von Kriegen gestellt, die Rom zu gleicher Zeit von allen Seiten bedrohten. Indessen Camillus wusste, wie Friedrich der Grosse nach dem Tage von Collin die umringenden Feinde einen nach dem andern zurückzuschleudern" (Nieb.). Die

a) S. Liv. V, 50-55. Plut. Cam. 31–35.

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b) S. Liv. V, 55.: Antiquata deinde lege promiscue urbs aedificari coepta. Tegula publice praebita est: saxi materiaequè caedendae unde quisque vellet, ius factum, praedibus acceptis eo anno aedificia perfecturos. Festinatio curam exemit vicos dirigendi, dum omisso sui alienique discrimine in vacuo aedificant, Ea est caussa, ut veteres cloacae, primo per publicum ductae, nunc privata passim subeant tecta, formaque urbis sit occupatae magis quam divisae similis. Diese Unregelmässigkeit blieb bis

Latiner und Herniker hoben nur das Bündniss auf, ohne für jetzt, wenigstens von Staats wegen, die Waffen gegen ihre alte Bundesgenossin zu erheben, obgleich sie die Feinde derselben vielfach in einzelnen Haufen unterstützten, s. Liv. VI, 2. 6. 12. 17. u. ō. Unter den Volskern ist immer vornämlich an die Antiaten zu denken, welche durch Seehandel mächtig waren und von den Plünderungen der Gallier wenig gelitten haben konnten. Auch nennt Livius die Antiaten häufig, s. VI, 6 ff. 32 ff. Vergl. Anm. 2. Die Etrusker sind wahrscheinlich die von Tarquinii, wie im Jahre 358.

Nero, S. Tac. Ann. XV, 43. Der Aufbau wurde wirklich in diesem Jahre vollendet, s. Liv. VI, 4. Plut. Cam. 32. Zonar. VII, 23.: τά τε τείχη καὶ τὰς ἰδιωτικὰς οἰκίας ἐντὸς ἐνιαυτοῦ ἀνεκαίνισαν.

c) Dass diese Bauten das Volk in Schulden stürzen mussten,ist an sich natürlich, wird aber auch öfters ausdrücklich gesagt, z. B. Liv. VI, 5.: Plebem infrequentem in foro propter aedi ficandi curam et eodem exhaustam impensis, vergl. Cap. 11. Ueber den harten Druck der Schuldgesetze s. S. 32. Anm. e.

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