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WANDERUNG

IN DAS

GERMANISCHE ALTERTHUM

VON

HEINRICH KÜNSSBERG.

Jeglicher bitte geziemend um weganzeigendes Heilwort.

Gallische Inschrift von Alise.

BERLIN,

FERD. DÜMMLERS VERLAGSBUCHHANDLUNG.

1861.

BREMER

Druck von Carl Brügel in Ansbach.

DD51 KS

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Vorwort.

Die Veröffentlichung der hier niedergelegten archäologischen Studien will einen Nebenzweck erreichen, nämlich von meinem Recht der Deutschen" (Stuttgart, 1846) den Inhalt der sieben ersten Abschnitte theils ergänzen und besser begründen, theils berichtigen, auch die Beilagen ganz und gar ersetzen. Das Gefühl meiner Verpflichtung, eine alte Schuld gegen das Publikum abzutragen, verbunden mit dem drängenden Gedanken an das „,ars longa, vita brevis", brachte einen rasch gefafsten und sofort - lange vor Beendigung des Manuscripts - ausgeführten Entschlufs zuwege, in Folge dessen, wie ich nun zu spät wahrnehme, eine Anzahl kleiner neuer Schulden contrahirt wurde. Zwar bestehen diese, soweit sie mir zur Zeit erkennbar und nicht durch die freundliche und einsichtsvolle Unterstützung verhütet worden sind, womit mein lieber Schwager, der Professor Dr. Recknagel zu Nürnberg, mir bei Revision der Correcturbogen anhanden gegangen ist, nur in sporadischen Unebenheiten der Redaction, welche nirgends den beabsichtigten Wortsinn alteriren oder wesentlich verdunkeln. Gleichwohl habe ich um ihretwillen den Leser um Nachsicht zu bitten für die Darstellung, während ich dem Dargestellten eine Kritik wünsche, die eine streng wissenschaftliche und möglichst vorurtheilslose sei.

Ansbach am 16. Mai 1861.

M107424

H. K.

Nachträgliche Berichtigungen und

Zusätze.

S. 18, Z. 18 ist zu lesen: eine merkliche.

31, Anm. Z. 2: herrschen.

83, T. 11 v. u. (anst. eben): oben. Anm. Z. 10 biwifan.

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27, Text-Z. 2 v. u.: Umkehrung. 45, T. Z. 9 v. u.: Bewachung. 77, 15 (anst. noch): damals, 129, T. 1 v. u. (anst. gefunden): erzeugt. 144, 144, Anm. Z. 2 v. u. (anst. Reichs-). Rechts-. 158, 1: Chasuarii. 182, 14 v. u. (anst. eines): einem, 223, Anm. Z. 6 (vor atque): simul,

174, 3 v. u.: Thucydides.

188, 1 (anst. Gen.): Dat.
250, T.-Z. 4 v. u.: excudere.
friedenstörerische Verb.

177, 17 ahd. suâs.

197, 18 (anst. der): die.

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254, 4: Spruchformel; 14 v. u. (anst. 540): 560. 259, 11:

280, Anm. Z. 2: welcher. 282, 14 v. u.: Nerthus, 291, 3: eisdem. 312, T.-Z. 3 v. u.: latinisch, 320, Anm. 2: bis. 343, Anm. Z. 3 (anst. I): J. - 362, 7: in. (vor rechte) ganze, 399, T. Z. 1 v. u.:

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404, 6: wie die Namen Iscaevones. 418, 15. beifügt. 450: οὐάτεις 257. 271, 1; sanga 300.

451 ratôn

Zu 180 und 187. In Dannotali und Segomari erkenne ich nunmehr keine lateinischen Genitive, sondern je einen gallischen Dativ, welcher hervorgerufen ist durch ein weggelassenes und mit der Bedeut. geboren, entstammend oder angehörig behaftetes cnos. Für dieses mit dem Dativ verbundene cnos besteht in allen oberdeutschen Mundarten das dem nämlichen Casus nachgesetzte Pronomen possessivum dritter Person, wodurch der Genitiv beinahe gänzlich aus der Vulgärsprache verdrängt ist: z. B. „dem Rudolf sein Karl", d. i. Karl, Sohn (oder ein sonstiger Angehöriger) des Rudolf,,,dem Baum seine Wurzel" d. i. die Wurzel des Baums. In den (uneigentlichen) Compos. gall. Taranucnos, Camulucnos (S. 159), welche nur den Sinn haben: ope tonitru natus, ope Camuli (v. coeli ?) natus, steht das erste Wort nicht, wie in Trutiknos, Oppianicnos, im Dativ, sondern im Instrumentalis.

Zu S. 346. Sinnverwandt dem althochdeutschen -ingun, -ing in Ortsnamen ist das häufige gall. -magum, magus. Letzteres ist entweder Nominat. Sing. wie goth. magus (лαïç) oder Nominat. Plur. wie goth. magius, während -magum (in Rodincomagum, Ratumagum) ganz die Form des goth. Dat. Plur. zeigt, die aber freilich von den Römern in anderer Weise aufgefasst oder doch behandelt wurde.

Einleitung.

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Bekannter, als die Urgeschichte der Germanen, sind deren Urzustände, wenigstens die Umrisse ihrer Lebens- und Sinnesweise. Wer hat nicht schon gehört oder gelesen von den biedern, tapfern, freiheitliebenden Waldmenschen dieses Namens, die sich besser auf das Waffenhandwerk als auf Arbeiten und Gehorchen verstanden, in denen der Sinn für staatliche Ordnung noch so wenig entwickelt war, dafs Privatgewalt und bewaffnete Selbsthülfe ihnen grofsentheils die Stelle der Rechtspflege vertrat, und welche, so lange nicht Krieg oder Jagd, nicht Expeditionen auf Raub oder Fehde ihre Thätigkeit in Anspruch nahmen, auf der Bärenhaut sich die Tage zu verkürzen pflegten mit reichlichem Trunk und waghalsigem Würfelspiel? So ungefähr zeigt sich das Bild unserer Vorältern frühester Zeit Jedem, der das germanische Alterthum auf der Heerstrafse einer längst feststehenden gemeinen Meinung bereist. Wenn ein Theil der Beschauer in ihnen eine Nation roher Barbaren erblickt, während Andere es vorziehen möchten, die alten Germanen vortreffliche, wenn auch nicht fehlerfreie, Naturmenschen zu

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