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PUBLIC LIS

245906

ASTOR, LENOX AND TILDEN FOUNDATIONS. 1802

Das Recht der Uebersetzung ist vorbehalten.

VORWORT

DES VERFASSERS ZUR ERSTEN AUFLAGE.

Die Bearbeitung der römischen Alterthümer macht in Beziehung auf die Auswahl und Anordnung des Stoffes so erhebliche Schwierigkeiten, dass man sich lange damit begnügt hat, bei derselben entweder die lexikalische Form zu wählen, oder diejenigen Beschränkungen eintreten zu lassen, welche für besondere Zwecke, z. B. für ein juristisches Compendium sich von selbst ergeben. W. A. Becker unternahm zuerst den Versuch, das gesammte Material in seinem inneren Zusammenhange zur Darstellung zu bringen, allein sein Tod unterbrach die Arbeit, ehe sie weit genug vorgeschritten war, um seinen Plan erkennen zu lassen. Ich war daher, als ich die Vollendung derselben übernahm, genöthigt, selbständig zu verfahren, und da ich bei der vorliegenden neuen Ausgabe des Handbuches die gleiche Verantwortung übernehmen muss, so halte ich es für angemessen, im Anschluss an die Erörterungen Mommsen's in der zweiten Vorrede zum ersten Bande über meine Auffassung der mir zufallenden Aufgabe auch meinerseits Rechenschaft abzulegen.

Die Disposition, welche sich mir für den ganzen Gegenstand ergeben hat, ist folgende:

Erster Haupttheil. Die Staatsgewalt, d. h. die Organe der Regierung: die Volksversammlung, der Senat, die Magistrate (Handbuch Th. I. II. III.).

Zweiter Haupttheil. Das Object der Regierung, d. h. das römische Reich in seiner Organisation für die Verwaltung (Handbuch Th. IV.).

Dritter Haupttheil. Die Verwaltungszweige. Dieser Theil, welcher den Inhalt des V. und VI. Bandes ausmachen wird, scheint mir für die Charakteristik des römischen Staates von besonderer Wichtigkeit. Nach römischer Theorie hat nämlich die Staatsgewalt hur vier Aufgaben:

1. die Sicherung des Staates gegen feindliche Angriffe,
2. die Beschaffung der Geldmittel, deren der Staat bedarf,
3. den Rechtsschutz der Einwohner,

4. die Erhaltung des göttlichen Segens, ohne welchen derStaat nicht bestehen kann.

Vergleicht man in dieser Beziehung den römischen Staat mit irgend einem modernen Staate, z. B. dem Königreiche

Preussen, so findet man in dem letzteren die genannten Verwaltungszweige repräsentirt in den Ministerien des Krieges, der Finanzen, der Justiz und des Cultus, daneben aber, abgesehen von den auswärtigen Angelegenheiten, die in Rom dem Senate obliegen, noch besondere Verwaltungen für das Innere, den Unterricht, den Handel und die Gewerbe und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Alle diese Interessen liegen in Rom ausserhalb der Grenzen staatlicher Einwirkung; ihre Vertretung ist ganz oder doch grossentheils der Privatthätigkeit überlassen und aus diesem Grunde gehört in unsere Darstellung als

Vierter Haupttheil das Privatleben nicht nur in Beziehung auf die Familie, welcher die Erziehung zufällt, sondern auch in Betreff des Erwerbes und Geschäftsbetriebes. Für diesen Haupttheil ist der VII. und letzte Band in Aussicht ge

nommen.

Dass von den in der vorstehenden Disposition aufgeführten Theilen für jetzt das Justizwesen ohne Bearbeitung bleibt, ist von Mommsen a. a. O. motivirt worden; in Bezug auf die Behandlung der Finanzen, des Kriegswesens und des Cultus war mir aber durch meine Auffassung eine Grenze vorgeschrieben, über welche hinauszugehn mir auch meine Befähigung nicht gestattet. Weder die gesammte Technik des Kriegswesens, noch die nationalökonomischen Zustände, noch die religiösen Ansichten der Römer konnte und wollte ich vollständig erörtern; meine Absicht war vielmehr, nachzuweisen, in wiefern der Staat organisirend in die militärischen, finanziellen und religiösen Verhältnisse eingriff, und das habe ich durch den Ausdruck Staatsverwaltung bezeichnet, den ich nicht vermeiden konnte, ohne meiner Darstellung einen andern Charakter zu geben.

Im Uebrigen empfehle ich meine Arbeit einer gütigen Beurtheilung. Sie wird, wie ich hoffe, erkennen lassen, dass die dreiundzwanzig Jahre, welche zwischen der ersten und zweiten Ausgabe dieses Bandes liegen, für die Fortführung der Untersuchung nicht ohne erheblichen Nutzen gewesen sind, und auch in den Fragen, welche noch weiterer Prüfung bedürfen, durch die von mir versuchte möglichst vollständige Zusammenstellung des jetzt vorhandenen Quellenmateriales dem künftigen Forscher einige Hülfe gewähren.

Gotha den 2. November 1876.

VORWORT ZUR ZWEITEN AUFLAGE.

Der zweite Band der römischen Staatsverwaltung war vergriffen, als der Tod den Verfasser am 30. November 1882 abrief. Die Besorgung der neuen Auflage haben, auf Wunsch des Verlegers, unter Mitwirkung von O. Hirschfeld, die Unterzeichneten, der eine für den ersten, der andre für den zweiten der beiden Hauptabschnitte des Bandes, übernommen. Es galt, das seit dem Jahr 1876 neu erschlossene, hauptsächlich inschriftliche Quellenmaterial der Marquardt'schen Darstellung einzufügen und die Resultate der wichtigeren in dieser Zeit erschienenen Monographien zu registriren, auf dass das Buch weiter denselben Nutzen wie bisher zu wirken im Stande sei. Dabei ist Marquardt's Text mit möglichster Schonung behandelt, Aenderungen und Zusätze (diese in der Regel durch eckige Klammern () bezeichnet) fast durchaus die wenigen Ausnahmen finden sich hauptsächlich in dem das Militärwesen behandelnden Abschnitte auf die Anmerkungen beschränkt worden. Hier fanden auch gelegentliche Bedenken gegen die im Text vorgetragenen Ansichten des Verfassers ihre Stelle; eine durchgehende Kritik, die zu einer Umarbeitung des Buches hätte führen müssen, war ausgeschlossen. Wie der zweiten Auflage des ersten Bandes, so ist nun auch diesem ein Separatregister beigegeben.

Berlin und Wien, im October 1884.

H. Dessau. A. v. Domaszewski.

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