Das jus naturale: Die lehre vom jus naturale, aequum et bonum, und jus gentium der Römer. 1856.-bd.II. Das jus civile und jus gentium der Römer. 1858.-bd.III.Das strictum jus und aequum et bonum der Römer. 1871-75.-bd.IV. [1. abth.] Die gemeinsame tendenz des jus naturale, aequum et bonum, und jus gentium der Römer. 1875. 2. abth. Beilagen IX-XVI zu bd. II. 1858. 3. abth. Beilagen XVII-XXI zu bd. III. 1871. Register, angefertigt von dr. Konrad Seeliger. 1876

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Voigt & Günther, 1856

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Pagina 160 - Rechtes unterworfen, während der moralische Willensact lediglich wegen der ihm inliegenden Willensbestimmung, also auch auf Grund der der psychischen Innenwelt angehöligen Willenslichtung an sich, dem Urtheile der Moral anheimfällt.
Pagina 316 - Regel, welche im Allgemeinen das nämliche Gebiet der menschlichen Beziehungen beherrschend, wie das Recht, im Urtheile mit diesem concurrilt. Diese Regel wird als Ausfluß aus der Quelle höchster und letzter Wahrheit hin...
Pagina 200 - Gültigkeit beruht mehr auf der Gunst äußerer Verhältnisse, als auf eigener, innerer Kraft, und ihre Herrschaft ist daher nur eine zeitliche und locale, nicht wie bei jenen Normen eine ewige und allgemeine: (luZe 8unl Välie el 36 lemou8 «te^ripl» popul>8, lavore M3ßi8, sMm re leßum nomen tenenl; <le I^ez.
Pagina 256 - Beziehungen influirt habe, so fällt es dennoch schwer, diesen allgemeinen Einfluß in seinen einzelnen Kundgebungen darzulegen, weil nur eine Vergleichung des gesammten Rechtssystemes und des Zustande...
Pagina 341 - Wahrheit, allein indem sie, meist im Hinblick auf den concreten Fall, das Wahre er...
Pagina 35 - Rechtsanschauung gegebenen Normen; sie findet ihren Gegensatz bald im jus. bald im illiquuin; 2.

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