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conciderant. Catilina vero longe a suis inter hostium cadavera re- 4 pertus est, paululum etiam spirans ferociamque animi, quam habuerat vivos, in voltu retinens. Postremo ex omni copia neque in 5 proelio neque in fuga quisquam civis ingenuus captus est: ita cuncti 6 suae hostiumque vitae iuxta pepercerant. Neque tamen exercitus 7 populi Romani laetam aut incruentam victoriam adeptus erat: nam strenuissumus quisque aut occiderat in proelio, aut graviter volneratus discesserat. Multi autem, qui e castris visundi aut spoliandi 8 gratia processerant, volventes hostilia cadavera amicum alii, pars hospitem aut cognatum reperiebant, fuere item qui inimicos suos cognoscerent. Ita varie per omnem exercitum laetitia maeror, lu- 9 ctus atque gaudia agitabantur.

neque caesa toto campo ac prostrata divorse iacebant. alis alibi stantes] Zwei alte Grammatiker, Diomedes (p. 325 P.) und Charisius (p. 159 Keil) führen aus Sallust ohne Nennung des Buchs an, dass er für den Nominativ alius die ältere Form alis (Lachm. ad Lucr. IV 637 p. 249) gebraucht habe, und bezeichnen mit geringen Abweichungen als seine Worte: alis alibi stantes ceciderunt, omnes tamen adversis vulneribus conciderunt. Wenn es auch nicht undenkbar ist, dass der Schriftsteller so in den Historien geschrieben habe, so stimmen doch die Worte dergestalt mit unserer Stelle überein, dass bei der Lückenhaftigkeit, deren Spuren wir in der Ueberlieferung der Urhandschrift schon anderwärts wahrgenommen haben, die Vermutung Wahrscheinlichkeit gewinnt, alis alibi stantes sei hier ausgefallen. Es widerspricht durchaus nicht Sallusts Charakter, hier noch einmal zu wiederholen, was er schon 60, 5 mit alios alibi resistentis gesagt hat, zumal da hier der Gegensatz gegen das vorhergehende quem tegebat ge

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nauer und bestimmter hervortritt.

advorsis volneribus] auf der den Feinden zugewandten, also

vordern Seite des Körpers, im Kampf Brust gegen Brust, nicht im Fliehn empfangne. So steht h I 55 advorsis cicatricibus und J 85, 29 cicatrices advorso pectore. 4. etiam] in temporaler Bedeutung.

5. civis ingenuus] Damit nicht das eine Wort für überflüssig erklärt werde, erinnere man sich, dass die libertini die Civität, wenn auch in beschränktem Masse, be

sassen.

6. Die Redeweise hatte gewis durch ihren häufigen Gebrauch den Charakter einer bittern Ironie verloren.

7. discesserat] zu 39, 1.

8. hostilia] Oft werden Adiective für den Genetiv des Substantivs gebraucht.

9. laetitia] (s. zu 30, 8) entspricht dem maeror, dem nagenden und drückenden Gefühl des Schmerzes; dem gaudium, der Aeusserung der Freude, luctus, die Erkennengebung des Schmerzes nach aussen. Luctus ist Plural. Beachte die Verbindung und die chiastische Stellung in den beiden Paaren, welche schon öfters dagewesen.-Ueber den Eindruck, welchen das Schluss capitel macht, s. die Einleitung.

Excurs I zu c. 26-31.

Der wahre historische Verlauf der Begebenheiten war folgender. Als Catilina offen erklärt hatte, er beabsichtige für 62 (692) sich um den Consulat zu bewerben, suchte Cicero ihn zunächst durch ein neues die Anwendung unrechtmässiger Mittel bei den Wahlen verpönendes Gesetz abzuschrecken 1). Als dies nicht fruchtete, setzte er in der Hoffnung, er werde indes die Beweise zur Unterdrückung der Verschwörung erlangen, beim Senat durch, dass die Comitien zur Consulatswahl auf den 21. Oct. (a. d. XII. Kal. Nov.) verschoben wurden 2). Gleichwol verharrte Catilina in trotziger Haltung und als ihm in der Senatssitzung M. Cato mit gerichtlicher Belangung drohte, that er jene Aeusserung, welche ihn Sall. erst bei der letzten Senatssitzung vor seiner Entfernung aus Rom ausstossen lässt3). Nun war in Erfahrung gebracht worden, dass Catilina bei den Wahlcomitien einen bewaffneten Anfall auf den mit der Leitung beauftragten Cos. Cicero machen wolle, und dieser brachte deshalb die Sache am 20. Oct. (a. d. XIII Kal. Nov.) vor den Senat, welcher die Aussetzung der Wahlcomitien für den folgenden Tag und die Anberaumung einer Sitzung beschloss 4). In dieser 5) erschien auch Catilina und gab, als ihm der Cos., was er erfahren, vorhielt (Manlius werde die Waffen am 27. Oct. ergreifen; Catilina habe die Ermordung der Optumaten auf den 26. festgesetzt)"), eine trotzige Antwort, welche wol mit die Veranlassung ward, dass der Senat beschloss: videant coss. ne quid detrimenti res p. capiat"). Die Consular-Comitien wurden am 28. Oct. (a. d. V. Kal. November) wirklich gehalten), Catilina's Anschläge eben so verhindert, wie seine Wahl. Nach einigen Tagen liefen die Nachrichten von G. Manlius' Aufstand und den unruhigen Bewegungen in verschiednen Gegenden Italiens ein und darauf beschloss der Senat die Aus

1) Cic. pr. Mur. 32, 60. Schol. Bob. ad pro Sall. p. 362 ed. Orelli und dessen Anm. zu d. St.

2) Drum. V. S. 448. Halm Einl. zu Cic. Catil. S. 10.

Cic. pro Mur. 24, 49. 25, 51.

4) Cic. pro Mur. 25, 51.

5) Cic. in Cat. I 3, 7.

6) Cic. pro. Mur. 25, 51.

7) Cat. I 2, 4 wird weder durch Ascon. in Cic. Pis. p. 6 ed. Or. noch Cic. pr. Mur. 25, 51 zurückgewiesen; s. Drum. V S. 450.

8) Cic. in Cat. I 3, 7. 5, 11. pro Mur. 26, 52. pro Sall. 18, 51. Halm a. a. O. S. 11.

sendung des Q. Marcius Rex, Q. Metellus Creticus, Q. Pompeius Rufus, Q. Metellus Celer, so wie die Verheissung von Belohnungen für Entdecker der Verschwörung, die Verlegung der Gladiatorenbanden aus Rom und die Bewachung der Stadt. Die Versammlung, welche Cat. im Hause des M. Porcius Läca hielt fiel in die Nacht, welche dem 6. Nov. (dem Tag nach den Nonen) folgte 9). Also fand der vereitelte Mordversuch auf Cicero am 7. statt und an diesem Tage hielt der Cos. jene Rede im Senat, welche Catilina zur Entfernung aus Rom vermochte 10).

Mit diesem wahren Verlauf der Begebenheiten hat Sallust's Erzählung durch eine Umstellung in Einklang zu setzen vorgeschlagen G. Lincker 11) und der Holländer J. G. Ottema 12) ihm nicht allein beigestimmt, sondern auch die Art und Weise, wie die Verderbnis entstehen konnte, nachgewiesen. Nach langem Schwanken und nachdem ich selbst diese Ansicht zu widerlegen gesucht 13), bin ich mit vollständiger Ueberzeugung zu ihrer Annahme gelangt. Zwar wird man die Behauptung, dass Plutarch, Appian und Cassius Dio ein Exemplar des Sall. vor sich gehabt hätten, welches die richtige Stellung noch enthalten, nach meinen Untersuchungen fallen lassen müssen, aber meine übrigen Gründe zur Verteidigung der Handschriften kann ich ebenfalls nicht mehr für stichhaltig anerkennen. Denn muss man auch die Absicht des Schriftstellers als weniger auf ausführliche Erzählung der Thatsachen, denn auf die Beleuchtung des ganzen Vorfalls von gewissen Punkten aus gerichtet betrachten 14), immer würde er der Erreichung seines Zweckes selbst leichtsinnig Abbruch gethan haben, wenn er in der Erzählung der Thatsachen, bei denen er doch Cicero's Reden benützen konnte und nachweislich benützt hat, ungenau und sorglos verfahren wäre. Will man geltend machen, dass er in einem Zuge 26, 1-28, 3 was Catilina selbst in der Stadt gethan, dann 28, 3-31, 4 was von und in Betreff des G. Manlius geschehn, erzählt habe und hierauf zu Catilina zurückgekehrt sei, also eine Disposition in seiner Erzählzng erkennen, so wird immer der Vorwurf auf ihm haften bleiben, dass er die Thatsachen, namentlich die Senatsbeschlüsse, einer Art Marotte zu Liebe, in ein falsches Licht gestellt habe. Legt man ferner ein Gewicht darauf, dass auch nach der vorgeschlagnen Umstellung noch einige Abweichungen bleiben, so will man durch kleinere Irtümer einen aller Gewissenhaftigkeit Hohn sprechenden entschuldigen, und versucht man sogar eine Möglichkeit, wie er zum Irtum veranlasst worden sein könne, aufzuzeigen, nun so schiebt man ihm den Mangel an Scharfblick und ruhiger, besonnener Quellenbenütz

9) Cic. pro Sull. 18, 52.

10) Vgl. Halm a. a. O. S. 12, Not. 55.

11) Emendationen zu Sallust auf Grund seiner Quellen und Nachahmer. Wien 1854. S. 5-15.

12) Disp. de loco Sall. in b. Cat. c. 27-31 transpositione emendando. Leeuwarden 1855.

13) Comm. c. 3 p. 31-42.

14) S. die Einleitung.

ung unter. Dass c. 31 postremo in postero die verwandelt und Catilina eingeschoben werden muss, begründet kein genügendes Bedenken gegen die Umstellung, da nachdem einmal der richtige Zusammenhang zerrissen war, die Aenderung den Schreibern von selbst sich aufdrängte. Und soll nun gar durch Berechnungen aus den Lücken im Jug. Ottema's Nachweisung widerlegt werden, so ergeben sich so geringe Abweichungen, dass man die Möglichkeit eher befestigt, als beseitigt. Kurz, wo man nur ein leicht mögliches und factisch öfter vorgekommenes Versehen eines Buchleimers glauben darf, um einen anerkannt grossen Geschichtschreiber des Altertums von einem bedenklichen Irtum befreit zu sehen, da mag man, wie ich selbst gethan, erst gewissenhaft alle Gründe der Kritiker prüfen und selbst alle möglichen Einwendungen aufsuchen, aber die volle Anerkennung und Ueberzeugung von der wahren Grösse der alten Schriftsteller wird doch über die an sich nicht zu verurteilenden, auf möglichste Festhaltung der Ueberlieferung sich gründenden Bedenken den Sieg davon tragen.

Excurs II zu c. 33.

In der gesamten römischen Geschichte haben seit Gründung der Republik die social - ökonomischen Verhältnisse die höchste Bedeutung, wie sie denn auch bei Catilina's Verschwörung hauptsächlich mitwirken. Die Darlehn waren nach römischem Rechte mit persönlicher Haftung verbunden; der Schuldner verfiel, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkam, dem Gläubiger als Knecht, und zwar auf doppelte Weise entweder durch nexum oder addictio. Die letztere wurde vom Prätor nach gerichtlicher Untersuchung verhängt; die erstere aber gieng unmittelbar aus dem Schuldvertrage hervor 1). Den nexus konnte der Gläubiger für sich arbeiten lassen und in Fesseln legen und ihn, obwol er das Bürgerrecht und die Freiheit nominell behielt, auch selbst Kriegsdienste thun durfte, vollständig als Sklaven betrachten und behandeln, wenn auch wol nicht verkaufen 2). Der addictus ward von dem Gläubiger 60 Tage in Fesseln gehalten. Drei Markttage muste er wärend dieser Zeit öffentlich ausgestellt werden, mit Ausrufung der Frage, ob jemand ihn zu lösen bereit sei. Verlief die Frist, so hatte der Gläubiger das Recht ihn zu töden oder trans Tiberim zu verkaufen, wenn schon von diesem nach Versicherung alter Schriftsteller 3) nie Gebrauch gemacht wurde. Weil das nexum nicht von gerichtlichem Verfahren abhieng, so liehen die Reichen, die Patricier, meist nur nach dieser Form und die in Folge ihrer Stellung im Staat fortwärend von Geldnot heimgesuchten Plebeier waren dadurch stets mit dem Verlust ihrer Freiheit bedroht und viele

1) Rein Privatrecht S. 652.

Rein a. a. O. S. 654.

Gell. N. A. XX 1. Rein a. a. O. S. 936.

seufzten in den Fesseln hartherziger Gläubiger. Wärend des zweiten Samnitenkriegs, ungewis ob 326 oder 313, wurde deshalb die lex Poetelia (auch Poetelia Papiria und Petillia genannt) gegeben, welche ausser der Aufhebung der gerade zur Zeit bestehenden Nöte folgende Bestimmungen für die Zukunft enthielt: 1) das nexum wurde verboten; 2) die fortbestehende Schuldknechtschaft durch addictio gemildert, indem die Anwendung von Fesseln verboten ward; 3) die addictio nur in dem Falle zugelassen, dass der Besitz des Schuldners zur Deckung der Schuld nicht hinreichte 4). Eine andere Erleichterung der Schuldverhältnisse, die Verhütung des Zinswuchers, war durch frühere Gezetze vergeblich versucht worden und am wenigsten vermochte sich das Gesetz des Tribunen L. Genucius vom J. 342, das alles Zinsnehmen verbot, als allen natürlichen Verkehrsverhältnissen widersprechend zu behaupten 5). Der Zinsfuss 12% für das bürgerliche Jahr blieb wol als maximum anerkannt, und es steht zu vermuten, dass wer höhere Zinsen genommen die Schuld nicht einklagen durfte und wol zur Zurückzahlung der mehrgeforderten gerichtlich gezwungen werden konnte 6). Wie durch alle diese gesetzlichen Massnahmen die social-ökonomische Lage nicht erleichtert ward, beweist, dass schon 286 die Plebes zum drittenmal secedirte7), und wol nur den gewaltigen Kriegen, welche den folgenden Zeitraum erfüllen, ist die Ursache zuzuschreiben, dass wir von ähnlichen Bewegungen, wie vorher, nichts lesen. Die durch die lex Poetelia eingeräumte Abtretung des Besitzes ist gewis ein Hauptmittel mit gewesen, die kleinen Bauerngüter Italiens in die Hände weniger grosser Grundbesitzer zu bringen3), und überhaupt scheinen, seit das Volk sich in einen mittellosen und arbeitsscheuen Pöbel umzuwandeln begonnen, an dessen Befriedigung wie Besserung seit den Gracchen fortwärend die Volksfreunde arbeiteten, die Creditfragen mehr auf den Kreis der durch Ehrgeiz und Ueppigkeit die grössten Reichtümer schnell verzeddelnden und nun leichtsinnig Schulden contrahierenden Aristokratie beschränkt gewesen zu sein. Das noch bestehende Recht machte den Darleihern strenge Massregeln zur Eintreibung der Schulden möglich, und wenn sie schon sich Rücksichten geboten sahn, so fanden sie doch als die zahlungsfähigen und einflussreichen meist Mittel zu ihrem Zweck zu gelangen und die den Schuldnern günstigen Rechtsbestimmungen in Vergessenheit zu bringen. Als durch den Bundesgenossenkrieg unsägliche Verluste an Eigentum und Besitz erlitten worden waren, stieg die Not der Schuldner auf den höchsten Grad und als nun 89 der Prätor A. Sempronius Asellio die Gerichte instruierte, nach jenen veralteten Rechtsgrundsätzen zu verfahren, wurden von den Wucherern und ihrem Werkzeug, dem Trib. L. Cassius

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