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SEINEM HOCHGEEHRTEN FREUNDE

HERMANN BONITZ

DR. PHIL.

ORD. PROF. DER CLASSISCHEN PHILOLOGIE AN DER K. K. UNIVERSITÄT UND WIRKL. MITGLIEDE DER KAISERL. AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN

ZU WIEN

MITGLIEDE DER KÖN, BAIERISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ETC.

IN

DANKBARER ERINNERUNG

GEWIDMET

VON

VERFASSER.

VORWORT.

Als ich vor sechs Jahren den ersten Band der römischen Alterthümer herausgab, liefs ich auf den Titel desselben setzen: Der Staatsalterthümer erste Hälfte. Die in dieser Bezeichnung kund gegebene Absicht, die vierte, fünfte und sechste Periode der Verfassungsgeschichte mit den dazu gehörigen systematischen Abschnitten (s. Band I, S. 35 ff.) in Einem Bande zur Darstellung zu bringen, bin ich aufser Stande gewesen zu erfüllen. Der vorliegende zweite Theil der Staatsalterthümer enthält nämlich nur die vierte Periode, d. i. die Geschichte der Verfassung unter der Herrschaft der Nobilität von der Theilnahme der Plebejer am Consulat bis auf die revolutionären Reformbestrebungen des Tiberius Gracchus, nebst den beiden systematischen Abschnitten über den Senat und über die Volksversammlungen.

Allerdings hätte der Inhalt dieses Bandes sich auch auf einer erheblich geringeren Bogenzahl darstellen lassen, wenn ich mich bei der geschichtlichen Darstellung auf die Hervorhebung der eigentlichen Verfassungsänderungen beschränkt, und wenn ich die Competenz der Volksversammlungen, welche nunmehr auf 144 Seiten abgehandelt ist, ebenso summarisch, wie die des Senats, dargestellt hätte. Es würde diefs wohl auch geschehen sein, wenn ich gleich nach Vollendung des ersten Bandes unun

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