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dessen gemessene Zeit nicht gestattet, eigentlich überflüssig sind. Auf die mancherlei Controversen ist nur Rücksicht zu nehmen, wo dieselben behufs richtiger Würdigung der geschichtlichen Entwicklung nicht umgangen werden können. Man darf sich überhaupt beim Vortrage der Rechtsgeschichte nicht zu sehr auf Polemik einlassen, weil zu leicht dem Lernenden die Fäden der Entwicklung entschwinden, während Alles darauf ankommt, dass sich in dessen Geiste gewissermassen unwillkürlich der Abschluss bilde, welchen die Rechtsgeschichte als Ziel vor Augen hat. Das geltende Recht erscheint als Schlussstein, zu dessen Legung die Rechtsgeschichte führt Blosse Antiquitäten sind hierdurch ausgeschlossen. Wie schwer es freilich einzeln ist, scharf zu unterscheiden, ob ein Institut oder Rechtssatz reine Antiquität sei oder noch als Glied des genetischen Bildungsganges erscheine, das entgeht keinem Kenner. Auf die Darstellung der Rechtsquellen ist verhältnissmässig viel Raum verwendet, weil deren gründliche Kenntniss unerlässlich ist, deren Vortrag aber durch theilweise nothwendige Dürre der Darstellung leicht abstösst. Auch wird dadurch gerade für die im Vortrage leichte und ausführliche Entwicklung der Rechtsinstitute ein bedeutender Raum gewonnen. Was die Literatur angeht, so liegt Vollständigkeit nicht in der Aufgabe eines Lehrbuchs. Dieses soll einmal directe Kenntniss der allgemeinen und wichtigen Spezial-Literatur vermitteln, dann aber auch Gelegenheit bieten, für das eingehendere Studium bei jedem Punkte die weiteren Nachweise an die Hand zu geben. Ich habe überall mit grösster Gewissenhaftigkeit angegeben, wem ein Resultat zu verdanken, woher eine Angabe, soweit sie nicht direkt aus den Quellen geschöpft ist, entnommen sei.

Vorrede zur zweiten Auflage.

Diese neue Auflage darf sich eine umgearbeitete nennen. Kaum ein einziger Paragraph dürfte die revidirende Hand vermissen lassen; bedeutend verändert sind die §§. 5, 22, 23, 28, 43; bedeutend ergänzt sind die §§. 4, 42, 49, 57, 69-72, 77, 94, 104, 108; durch die Ueberarbeitung als neu erscheinen die §§. 31, 32, 33, 68, 102.

An Literatur ist nicht blos wichtigere ältere nachgetragen, sondern auch die seit der ersten Auflage erschienene, soweit sie juristisch wichtig ist, angegeben, dagegen die historische übergangen worden, weil die Vollständigkeit den Zweck beeinträchtigen würde.

Um namentlich im Interesse der Studirenden zur Vermeidung bedeutender Preissteigerung trotz der vielen Vermehrungen den Umfang nicht allzusehr auszudehnen, musste ich die Quellenbelege revidiren. Obwohl bisweilen mit Ueberwindung habe ich gestrichen, was irgendwie für den Zweck des Vortrags und des Selbststudiums in Rücksicht darauf entbehrt werden kann, dass, wer weiter strebt, theils die Citate nachschlagen wird, theils sich überhaupt an die Quelle wendet. So habe ich insbesondere die Inhaltsangabe der im §. 91 aufgezählten Gesetze, die steten Verweisungen auf die Quelle, woraus der Druck erfolgt ist (z. B. Monumenta Germaniae, Neue Sammlung der Reichsabschiede), weil das Auffinden keine Schwierigkeit macht, gestrichen, ebenso regelmässig und aus gleicher Ursache die Lehrbücher, Handbücher nur citirt, wenn für weitere Ausführungen darauf verwiesen werden soll. Blos zu citiren, dass man da und da dieselbe Ansicht oder über den Gegenstand etwas finde, ist unnöthig; es kann jeder in den Inhaltsverzeichnissen selbst nachsehen bei Büchern, welche selbstverständlich den Gegenstand behandeln. Gewissenhaft habe ich überall hervorgehoben, was Anderen zu verdanken ist.

Die grösste Mühe macht, wenn ein Buch wie das vorliegende keine blosse Notizensammlung, sondern eine auf engem Raume gegebene Rechtsgeschichte sein soll, die Mass haltung hinsichtlich des Stoffes. Ich habe in dieser neuen Auflage für die Geschichte der Staats-Verfassungund Verwaltung neben einer Ergänzung dessen, was an gesetzlichem Materiale übersehen war, eine grosse Masse von Details, Verweisungen auf historische Vorgänge, Notizen über Vorkommenheiten u. dgl. aufgenommen. Meine Absicht ging darauf, einmal hierdurch den Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Rechts und der Geschichte des Volks überhaupt, sodann die rechtshistorischen Bildungen als unmittelbar aus der Entwicklung des Volks hervorgegangene zu veranschaulichen. Demselben Zwecke dienen die Notizen über die Entwicklung in den grösseren deutschen Territorien.

Wie für die älteste Zeit die Darstellung im Umrisse genügen muss, so kann auch für die neueste Zeit, deren Bildungen wo nicht gänzlich unfertig so doch im Werden liegen, nur eine Skizzirung Platz greifen.

Eine ganz neue und im Vergleiche zu den sonstigen Werken über Rechtsgeschichte besondere Zugabe bilden die Anhänge. Sie zu geben fand ich mich veranlasst durch die Erwägung, dass eine Kenntniss der Territorialgestaltung auch nur aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts zu einem so seltenen Dinge geworden ist, dass man sie täglich bei Personen vermisst, welche in ihren Augen selbst eine vollständige wissenschaftliche, insbesondere historische Bildung besitzen und wohl auch der publizistischen

Thätigkeit obliegen. Ohne eine Kenntniss der in den Anhängen berührten Punkte fehlt der Einblick in die wirkliche Entwicklung. Die Zusammenstellung ist nicht Jedermanns Sache, fordert auch ein nicht Jedem zu Gebote stehendes Material. Ein Buch, das Lehrer, Lernende, aber auch das Selbststudium im Auge hat, darf auf Beifall rechnen, wenn es Notizen gibt, welche zum Verständniss der Rechtsgeschichte ebenso nothwendig sind, als sie für die Gegenwart selbst ihr juristisches, ja theilweise auch politisches Interesse behalten haben.

Indem ich zum Schlusse für die wohlwollende Beurtheilung der ersten Auflage meinen herzlichen Dank darbringe, empfehle ich freundlicher Aufnahme diese zweite mit der aufrichtigen Bitte, privatim oder öffentlich im Interesse des Buches dessen Schwächen und Fehler mir mitzutheilen.

PRAG, den 6. März 1870.

An Literatur bitte ich nachzutragen:

Zu §. 34. Karl Frhr. v. Richthofen, Zur lex Saxonum, Berlin 1868 (VII, 432 S.). (Leider habe ich dieses Werk erst zu Gesichte bekommen, als der betreffende Abschnitt längst gedruckt war.)

Zu §. 59. Heinr. Karl Kurz, Das curfürstl. Mainz'sche Land-Recht v. J. 1755 m. Erläut. u. Ergänz. u. s. w. Aschaffenburg 1866.

Zu §. 80. Otto Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht.

1. Bd. Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft (XXXIV. u. 1112 Seiten gr. 8°), Berlin 1868.

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Diese und manche kleinere bitte ich mit der Entfernung des Druckortes zu entschuldigen.

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1. Bedeutung der Rechtsgeschichte für das Rechtsstudium überhaupt, der Geschichte des deutschen Reichs und Rechts insbesondere

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2. Begriff, Gegenstand u. Umfang der deutsch. Reichs- und Rechts-Geschichte 3. Quellen und Hülfsmittel

4. Bearbeitung und Literatur

5. Plan und Methode

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Erstes Buch.

Gesch. d. Staatsbildung, des Verfass.- u. Verwaltungs-Rechts,
der Rechtsquellen.

Erste Periode. Von den ältesten Zeiten bis 888 n. Chr.

I. Kapitel. Gesch. des Rechtszustandes bis zur Bildung der
fränkischen Monarchie.

1. Auftreten d. Germanen, Namen, Wohnsitze, Stämme
2. Charakter, Sitte, Religion

6.

13

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7.

16

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II. Kapitel. Röm. Besitzungen; die Völkerwanderung; German. Reiche.

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17.

18.

2. Die Germanen u. Römer. Deutsche Stämme seit dem 3. Jahrh.
3. Die Germanische Völkerwanderung.

44

46

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