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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

XIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 31. März 1886.

40.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 17. März 1886, betreffend die Erweiterung der Verzollungsbefugnisse des Nebenzollamtes II. Claffe Grünthal.

Das k. t. Nebenzollamt II. Classe Grünthal wird zur Verzollung von hölzernem Spielzeug der E. N. 229, b, dann Kinderspielwaaren (Eisenwaare feine) der T. N. 270, C, bis zur Menge von je 300 Klg., sowie zur Verzollung von Eisenblech der T. N. 261, a, bis zu einer Menge von 1.000 Klg., dann von Schwefelsäure T. N. 320 des allgemeinen Zolltarifes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47) bis zu einer Menge von 100 Alg. in einem Transporte ermächtigt.

Dunajewski m. p.

41.

Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 22. März 1886,

betreffend die Einbeziehung des k. k. Hauptzollamtes in Buchs unter die im Anhange zu der Verordnung vom 15. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 107) bezeichneten Zoll- (Eingangs-) Aemter.

Im Nachhange zu der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 15. Juli 1882 (R. G. Bl. Nr. 107), b.treffend die im Verkehre mit dem Auslande zu beobachtenden Vorsichten wegen Hintanhaltung der Einschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix), wird bestimmt, daß unter die im Anhange zu der eben bezogenen Verordnung, Anmerkung litt. a aufgeführten Zoll- (Eingangs-) Aemter auch das t. t. Hauptzollamt in Buchs (Schweizergränze) einzubeziehen ist.

Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Pußwald m. p. Dunajewski m. p.

42.

Verordnung des Justizministeriums vom 22. März 1886,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Neudorf zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frauenberg in Böhmen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Neudorf aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Moldauthein ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Frauenberg überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

Pražák m. p.

13.

Verordnung des Justizministeriums vom 22. März 1886,

betreffend die Zuweisung der Gemeinde Libšic zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Smichow in Böhmen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Libšic aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Welwarn ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Smichow überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

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Verordnung des Justizministeriums vom 24. März 1886, betreffend die Zuweisung der Gemeinde Suchow zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Ung. Oftra in Mähren.

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Suchon aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Straßniß ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Ungarisch-Ostra überwiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1887 in Wirksamkeit.

Pražák m. p.

45.

Gesch vom 28. März 1886,

betreffend die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestreitung des Staatsaufwandes während der Monate April und Mai 1886.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, die bestehenden directen und indirecten Steuern und Abgaben sammt Zuschlägen nach Maßgabe der gegenwärtig giltigen Besteuerungsgeseße, und zwar die Zuschläge zur Erwerbsteuer und zur Einkommensteuer in der durch das Finanzgesetz vom 26. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 28) bestimmten Höhe, während der Monate April und Mai 1886 fortzuerheben.

§. 2.

Die während der Monate April und Mai 1886 sich ergebenden Verwaltungsauslagen sind nach Erforderniß für Rechnung der durch das Finanzgesch für das Jahr 1886 bei den bezüglichen Capiteln und Titeln festzustellenden Credite zu bestreiten.

§. 3.

Die nachstehend aufgeführten Credite, und zwar:

A. Jm Etat des Ministeriums des Innern.

1. Der mit dem Finanzgeseße für das Jahr 1883 unter Titel 8, §. 10 bewilligte und mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1885 bis Ende März 1886 verlängerte Credit für die Oderregulirung von 25.000 fl.

2. Der mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1884 unter der gleichen Rubrik für denselben Zweck bewilligte Credit von 20.000 fl.

3. Der mit dem Finanzgeseze für das Jahr 1884 unter der gleichen Rubrik für die Weichselregulirung in Schlesien bewilligte Credit von 20.000 fl.

4. Der mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1883 unter Titel 7, §. 12 für den Bau einer stabilen Brücke über den Dnjestr-Fluß bei Zalesczyki bewilligte und mit dem Finanzgeseze für das Jahr 1885 bis Ende März 1886 verlängerte Credit von 80.000 fl.

5. Der mit dem Finanzgeseße für das Jahr 1884 unter der gleichen Rubrik für denselben Zweck bewilligte Credit von 90.000 fl.

6. Der mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1884 unter Titel 7, §. 7 bewilligte Credit für Herstellung der Verbindungsstrecke zwischen der Kopačniča-Thalstraße und der Kirchheimer Concurrenzstraße per 3.700 fl.

7. Die mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1884 unter Titel 7, §. 12 behufs Herstellung der Brücken Nr. 50, 51 und 52 im Dobromiler Straßenzuge über den JablonkaBach bei Turka bewilligten Credite von 7.000 fl, beziehungsweise 7.000 fl. und 6.000 fl.

B. Im Etat des Ministeriums für Cultus und Unterricht.

1. Der mit dem Finanzgefeße für das Jahr 1884 unter Titel 9, §. 6 zur Restaurirung des Glockenthurmes in Spalato bewilligte Credit von 10.000 fl.

2. Der mit demselben Finanzgeseze unter Titel 14, §. 7 zur Herstellung eines Neubaues für die Lehrerbildungsanstalt in Czernowiz bewilligte Credit von 40.000 fl.

3. Der mit dem Fiuanzgefeße für das Jahr 1884 unter Titel 14, §. 13 für den Neubau der technischen Hochschule in Graz bewilligte Credit von 150.000 fl.

4. Der mit dem Finanzgeseße für das Jahr 1884 unter Titel 15, §. 14 für BauHerstellungen am Gymnasialgebäude in Nikolsburg bewilligte Credit von 4.000 fl.

C. Jm Etat des Finanzministeriums.

Der mit dem Geseze vom 31. März 1885 (R. G. Bl. Nr. 33) behufs Gewährung von Unterstüßungen aus Staatsmitteln für die hilfsbedürftigste Bevölkerung in den durch Elementarereignisse im Jahre 1884 heimgesuchten Gegenden von Niederösterreich bewilligte Credit von 23.000 fl.

können noch bis Ende Mai 1886 verwendet werden; doch sind diese Credite so zu behandeln, als wenn dieselben im Voranschlage des Jahres 1885 im Sinne des Artikel VI, Alinea 4 des Finanzgesezes für das Jahr 1885 bewilligt worden wären.

§. 4.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit 1. April 1886 in Wirksamkeit tritt, wird Mein Finanzminister beauftragt.

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