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Ohne Zweifel hätte im Einzelnen manches gekürzt werden können, wenn es möglich gewesen wäre eine Arbeit dieser Art in einem Guss zu vollenden; aber im Grossen und Ganzen kann dem Ineinandergreifen der staatlichen Organe Roms nur durch gesonderte Behandlung eines jeden Rechnung getragen werden.

In specieller Beziehung auf den vorliegenden Halbband ist hervorzuheben, dass darin, abweichend von dem sonst eingehaltenen Verfahren (Bd. I S. XV), dem Werke des Hrn. Willems über den gleichen Gegenstand durchgängige Berücksichtigung zu Theil geworden ist. Es schien dies gefordert zu werden einerseits durch den Fleiss, den der Verfasser auf seine nur allzu ausführliche Arbeit verwandt hat und der der vorliegenden vielfach zu Gute gekommen ist, andererseits durch die fundamentale Verschiedenheit der Auffassung, welche zwischen Hrn. Willems und mir obwaltet und der bei aller Anerkennung der nützlichen Arbeit deutlichen Ausdruck zu geben mir als eine wissenschaftliche Nothwendigkeit erschien.

Die alphabetischen Verzeichnisse theils des Inhalts, theils der wichtigeren behandelten Stellen, welche Hr. Oldenberg für die zweite Auflage der beiden ersten Bände ausgearbeitet hat, sind von Hrn. B. Pick der neuen Auflage angepasst und ergänzt worden. Der Versuch dieselben auch auf die frühere Auflage zu erstrecken ist gemacht worden, hat aber als undurchführbar aufgegeben werden müssen; es ist dies auch für die Besitzer insofern ohne Nachtheil, als sie neben dem die drei Bände umfassenden Register das der zweiten Auflage der beiden ersten angepasste besitzen.

Berlin, im März 1888.

INHALT.

III. Bürgerschaft und Senat.

(Schluss.)

Der Senat.

Benennung S. 835-843.

Senatus 835. Patres 836. Adlecti, conscripti 838. Patres conscripti 840. Zúyxλntos 841. Centum viri. Decurio. Ordo 842. Consilium. Der Senat kein Collegium 843.

Zahl der Senatoren S. 843-853.

Feste Zahl der Senatofen: hundert 843; dreihundert 846; sechshundert. Wegfall der normalen Zahl 847. Effectivzahl 848. Zahl der anwesenden Senatoren 850. Senatorenverzeichniss. Decuriae 851. Abtheilungen für die Umfrage 852.

Eintritt in den Senat S. 854-866.

Eintritt in den Senat 854: durch magistratische Wahl: der Oberbeamten 855; der Censoren 856; ausserordentlicher Magistrate; durch die Wahl der Bürgerschaft zu einem Gemeindeamt 857; zum flamen Dialis 1); zum Oberamt; zur Aedilität 860; zum Volkstribunat 862; zur Quästur. Wahl durch den Senat selbst 863. Verpflichtung zum Eintritt 865.

1) [Zu S. 860.] Das neu gefundene Bruchstück des Stadtrechts von Narbo (C. I. L. XII, 6038) wahrscheinlich aus augustischer Zeit zeigt auch dort den für die Provinz creirten Flamen des kaiserlichen Hauses im Senat seiner Heimathgemeinde so wie in dem (wahrscheinlich durch die Senate der sämmtlichen zugehörigen Städte gebildeten) Concilium der Provinz, ohne Zweifel im Anschluss an das alte Recht des Flamen Dialis, wie denn auch in Africa Aehnliches schon früher beobachtet worden ist (Eph. epigr. 3, 81). Da dieser Flamen, anders als der des Jupiter, jährlich wechselt, so ist die Einrichtung modificirt. Sein in der fragmentirten Z. 4: . . . ei in decurionibus senatuve.. erwähntes Anrecht während der Function scheint nicht weiter bedingt gewesen

Qualification S. 867-877.

Qualification zum Senator. Zugehörigkeit der Stelle zum Geschlecht 867. Patriciat 869. Zulassung der Plebejer 871. Bürgerrecht und Ingenuität 873. Ausschluss der Frauen. Lebensalter 874. Unbescholtenheit 875. Neubürger. Provinzialen. Vermögen 876.

Dauer der Function S. 878-885.

Lebenslänglichkeit 878. Ausscheidung aus dem Senat durch die Oberbeamten; durch die Censoren 879; unter dem Principat. Freiwilliger Austritt 881. Austritt wegen Wegfalls des Bürgerrechts; wegen Wegfalls der Unbescholtenheit; wegen Verarmung 882. Ausschluss nach Specialgesetz 883.

Sonderrechte und Sonderpflichten des Senators
S. 886-904.

Senatorische Nomenclatur 886. Titulatur. Latus clavus 887. Senatorenschuh 888; Schuh des patricischen Senators 891. Goldener Ring 892. Lictoren. Sonderplatz bei den Festen und Spielen 893. Senatorenschmäuse 894. Audienzen bei dem Kaiser. Bevorzugtes Stimmrecht. Bevorzugung bei der Aemterbewerbung 895. Offizierstellen und Militärämter 896. Geschwornenstellen 897. Eherecht. Verkehrsbeschränkungen. Oekonomische Beschränkungen 898. Oekonomische Lasten 900. Gerichtsstand. Sonderstellung im Criminalprozess 901. Senatorische Ehrenrechte ohne Mitgliedschaft 903.

Geschäftsordnung des Senats S. 905-1003.

Die

Benennung der Senatssitzung 905. Die Geschäftsleitung überhaupt 906. Zusammenwirken von Magistrat und Senat. Der magistratische Vorsitz 907. Verwendung der Apparitoren 908. Concurrenz der berufenden Magistrate 910. Domicil des Senators in Rom 912. Warteplätze (senacula) 913. Ladung: Zwangsmittel 915; Form der Ladung 917. Tageszeit der Sitzung 919. zur Sitzung geeigneten Tage. Ausschluss der Senatssitzung an Comitial tagen 921. Feste Sitzungstage der Kaiserzeit 923. Ort der Sitzung: Rom und die Bannmeile 925. Das Sitzungslocal 926: in der Stadt 927; in der Bannmeile 930. Innere Einrichtung des Sitzungssaals unter der Republik 931; unter dem Principat 933. Auspication 934. Sitzen und Aufstehen der Mitglieder 936. Polizei des Hauses 937. Redefreiheit 939. Reihenfolge der Verhandlungen 940. Rederecht der Magistrate 942; Ausschluss derselben vom Stimmrecht 944. Rederecht der Promagistrate 946. Altercatio. Mittheilungen vor dem Eintritt in die Verhandlung in republikanischer Zeit 947; unter dem Principat 950.

zu sein, sein Verbleiben im Senat Z. 13 fg. aber davon abhängig gemacht zu werden, dass der Gemeinderath seine Führung billigt: [eidem i]n curia sua et concilio provinciae Narbonesis inter sui ordinis secundum legem civitatis suae maximo honore functos ?] sententiae signandique ius esto. Eine nähere Bestimmung über den bei der Umfrage ihm zukommenden Platz hat nicht fehlen können; diesen selbst vermögen wir freilich aus dem defecten Text nicht zu errathen.

I. Vorlegung und Vortrag 951-962. Consulere und referre 952. Das Relationsrecht unter dem Principat 953. Concurrenz der Relationen 954. Umfang der Vorlage 955. Gegenstand der Verhandlung. Verhandlung de re publica 956. Vortrag (verba facere) der vorsitzenden Magistrate 957; der Priester; der Gesandten 959. Verhältniss des Vortrags zum Antrag 961.

II. Die Umfrage 962-985. Ausschluss der plebejischen pedarii von der Umfrage 962. Listenfolge bei derselben 965. Vorrang der grösseren Geschlechter. Vorrang der Consulare. Amtklassen 966. Modificationen der Liste: princeps senatus 969; wegen erfolgreicher Anklage; wegen Ehe- und Kinderrecht; durch Personalprivilegium 971. Abweichungen von der Liste bei der Umfrage nach Ausschluss der Magistrate; wegen später eingetretener Aenderungen; in Folge der Designation 972; willkürliche Abweichungen 974; die Stelle des Kaisers 976. Sententia 977. Das Verfahren bei der Umfrage 978. Uebergewicht der vorgefragten Mitglieder 981. Wegfall der Umfrage (s. c. per discessionem) 983. Reden ausser der Reihe 985.

III. Fragestellung 986-988. Fragestellung 986. Theilung der

Frage 987.

IV. Abstimmung 988-1003. Abstimmung 988. Beschlussfähigkeitszahlen 989. Verhältniss des Vorschlagens und des Stimmens 990. Abstimmung durch Platzwechsel 991. Geheime Abstimmung 9921). Zählung 993. Der Gesammtbeschluss. Benennung: decretum; consultum; sententia 994. Intercession gegen den Senatsschluss. Senatus auctoritas 997. Entlassung des Senats 999.

Commissarische Vorbereitung der Senatsbeschlüsse: Priestercommissionen 999; Commissionen in Profansachen 1000: mit Vorbeschluss 2) 1001; zu blosser Information 1002.

1) [Zu S. 992.] Signare kann in den S. VII A. 1 angeführten Worten des Stadtrechts von Narbo nicht wohl besiegeln heissen, da kein derartiger dem sententiam dicere einigermassen correspondirender decurionaler Act bekannt ist; was man erwartet, ist eine analoge Wendung zu dem sententiam neive dicere neive ferre des caesarischen Municipalgesetzes. In der That wird die schriftliche Abstimmung, die im Municipalwesen schon damals häufig vorkam (S. 993 A. 1), correcter als durch sententiam ferre ausgedrückt durch signare, das bekanntlich besonders in älterer Zeit für alles Bezeichnen und Beschreiben verwendet wird.

...

2) [Zu S. 1001.] Hier hätte der Behandlung der von Caesar hinterlassenen Decrete gedacht werden sollen. Der Senat beschloss zuerst bald nach der Katastrophe, dass kein Decret als von Caesar herrührend nachträglich publicirt werden solle (Cicero Phil. 2, 36, 91 vgl. 1, 13, 32; Dio 44, 53), überwies aber dann auf Antonius Andrängen die Untersuchung über die gefassten, aber nicht publicirten Entscheidungen des Dictators den Consuln mit Zuziehung eines aus den namhaftesten Senatoren gebildeten Consilium. Dio a. a. O.: τῆς βουλῆς . . ἔπειτα ὡς ἐκεῖνος ἐνεκεῖτο, λέγων πολλὰ καὶ ἀναγκαῖα ὑπ ̓ αὐτοῦ προβεβουλεῦσθαι, κελευσάσης πάντας τοὺς πρώτους κοινῇ αὐτὰ διακρῖναι. Cum consules oporteret ex senatus consulto de actis Caesaris cognoscere, res ab iis in kal. Iun. dilata est. accessit ad senatus consultum lex, quae lata est a. d. IIII non. Iun., quae lex earum rerum, quas Caesar statuisset decrevisset egisset, consulibus cognitionem dedit schreibt Cicero ad Att. 16, 16, 11 und beruft sich wiederholt auf Senatsbeschluss und Gesetz (das. c. 6. 14. 18). Also wurde zunächst, wie es ja nicht anders sein konnte, die sofortige Prüfung der Papiere angeordnet, dann aber diese auf den 1. Juni verschoben, und zwar, wie Phil. 2, 39, 100 zeigt, mit Einwilligung des Senats: sic placuerat ut ex (so die übrigen Hdschr., ut ex fehlt im Vat.) k. Iun. de Caesaris actis cum consilio cognosceretis. Offenbar wurde jener Beschluss die Untersuchung erst vom

X

Aufzeichnung und Aufbewahrung der Senatsbeschlüsse und der Senatsprotokolle S. 1004-1021.

Niederschrift 1004. Griechische Ausfertigung 1006. Redaction des Beschlusses 1007. Modification der Niederschrift unter dem Principat 1009.

Eintragung des Beschlusses bei den städtischen Quästoren; bei den Aedilen 1010. Formalien der Eintragung 1011. Mittheilung des Senatsbescheides 1014.

Protokollirung der Senatsverhandlungen. Commentarii der Magistrate 1015. Officielle Protokollirung seit Caesar 1017. Beschaffenheit der Protokollirung 1019. Publicationen aus dem Protokoll 1020.

Die Competenz des Senats S. 1022-1036.

Bestätigung und Berathung 1022. Verhältniss des Senats zur Magistratur 1023. Der Senat ohne eigene Action 1025. Der Senat nur berathend 1027. Senatus auch consilium 1028. Die Kreise der rein magistratischen, der magistratisch-senatorischen und der magistratisch-comitialen Action 1029. Gegensatz des Senats und des Consilium 1030. Auctoritas das für den Magistrat verbindliche Berathungsrecht des Senats 1032.

Die Kreise der senatorischen Competenz 1034.

Bestätigung und Vorberathung der Volksschlüsse

S. 1037-1048.

Der Umfang der patrum auctoritas 1037. Verfahren bei der Bestätigung 1040. Spätere Anticipation der Bestätigung 1041.

Vorberathung des Volksschlusses bei dem Wahlact nicht 1043; bei dem iudicium populi; bei der lex 1044. Vorberathung ausgeschlossen bei dem

1. Juni ab zu veranstalten zugleich mit der Vertagung des Senats auf denselben Tag noch in der zweiten Hälfte des März gefasst, mit Rücksicht auf Antonius Reise nach Campanien oder vielmehr mit Rücksicht auf die allgemeine Gewohnheit der römischen Vornehmen den April dort zuzubringen (Cicero in Clod. et Cur. 4, 1: homo durus et priscus invectus est in eos qui mense Aprili apud Baias essent mit dem Schol. p. 334: consuetudo erat multis ineunte vernɔ ad aquarum quae sunt in Campania velut fomenta salubria convenire). Wenn Cicero dem Antonius weiter vorwirft, dass aus dieser vom Senat angeordneten Untersuchung überhaupt nichts geworden sei (was Dio 45, 23 wiederholt), so zeigen freilich Ciceros Briefe vom April, dass schon damals Antonius pseudocaesarische Urkunden anschlagen liess; aber dass er dabei das vom Senat ihm angeordnete Consilium nicht zugezogen hat, ist glaublich genug, und Cicero in seiner Senatsrede nimmt nur auf dieses Rücksicht, wie er denn überhaupt des bald dazwischen tretenden Gesetzes vom 2. Juni in dieser Rede mit keinem Wort gedenkt. Die Tragweite dieses Gesetzes wird klar, wenn man sich erinnert, dass die vom Senat niedergesetzte Commission diesem zu berichten und der Senat die Entscheidung hat. Nachdem Antonius und Dolabella denselben Auftrag von der Bürgerschaft empfangen hatten, wurde von ihnen zwar auch ein Consilium zugezogen (Cicero ad Att. 16, 16, 11), aber dies ohne Zweifel von den Consuln nach Belieben gebildet und vor allen Dingen unterlagen ihre Festsetzungen der Ratification des Senats nicht. Dies ist gemeint Phil. 1, 2, 6: ecce kal. Iuniis, quibus ut adessemus edixerat, mutata omnia: nihil per senatum, multa et magna per populum.

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