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Beiträge zur Geschichte der Entwickelung des Rechts
bei den Römern.

Von

Dr. H. A. A. Danz,

ordentlichem Professor und Oberappellationsrath zu Jena.

Wanz, August thirsuchs

Jena,

Druck und Verlag von Friedrich Mauke.

1857.

350.937

D2

Vorwort.

Ist in meinem Buche was, das mir gaben andre Leute,
Ist das Meiste doch wohl mein, und nicht alles fremde Beute,
Jedem, der das Seine kennet, geb ich willig Seines hin:
Weiß wohl, daß ich über Manches, dennoch Eigner bleib und bin.
Fr. v. Logau.

Seine Entstehung verdankt das vorliegende Buch ursprünglich nur dem Zwecke, mir selbst klar zu werden, über das Verhältniß der Religion zum Rechte während jenes Zeitraumes, den wir in Rom als die Zeit des reinen Geschlechterstaates zu bezeichnen pflegen. Ein Theil der gefundenen Resultate erschien mir folgenreich genug, um ihn einer öffentlichen Prüfung vorzulegen. Sie sind niedergelegt in den fünf durch denselben Grundgedanken verbundenen Abhandlungen. Die einzelnen Spuren dieses gefundenen Grundgedankens mußten mühsam zusammengesucht werden und ich will hoffen, daß fie so verarbeitet sind, daß man diese Mühe nicht allzusehr der Form der Behandlung anmerkt. Ich habe nach Kräften gegen die vielleicht verzeihliche Neigung angekämpft, für das neu Gefundene möglichst viele Bestätigungen zusammenzuhäufen, und überall da schon bestätigende Thatsachen zu erblicken, wo ir gend nur die Möglichkeit sich vorfand, sie lose mit jenen Resultaten in Verbindung zu bringen. Die völlige Umarbei

tung, die ich dem Ganzen vor der Veröffentlichung angedeihen ließ, bestand daher zum nicht geringsten Theile im Streichen solcher scheinbarer Bestätigungen. Allein das Gestrichene ist deßhalb noch nicht von dem Streichenden auch vergessen. Es wirkt unmerklich fort, indem es für ihn die Beweiskraft anderer Thatsachen verstärkt, die leicht minder beweiskräftig demjenigen erscheinen, dem das Gestrichene als unterstüßendes Moment nicht vorliegt. So ist vielleicht troß dieser Selbst= kritik Manches noch stehen geblieben, was unter jene Kategorie gehört. Denn die anhaltende Beschäftigung mit einem Gegenstande erzeugt eine ebenso oft glückliche, als gefährliche Sensibilität, scheinbar fern Liegendes als in nächster Beziehung stehend zu fühlen. Auf der andern Seite gewährt aber auch die langdauernde und ausschließliche Betrachung der Zustände eines bestimmten Zeitraumes einen nicht ganz unbegründeten Anspruch darauf, daß der Leser sich nicht von vornherein einer Anschauung verschließe, die für den ersten Eindruck befremden der erscheint, als wenn man mit Zeit und Ort ihrer Wirksamkeit sich näher vertraut machte.

Es würde mich freuen, wenn diese beiden Betrachtungen zusammengehalten, das Urtheil hervorriefen, daß das vorliegende Buch wirklich ein „Beitrag zur Geschichte der Entwickelung des Rechts bei den Römern" wäre.

Jena, den 12. Februar 1857.

Dr. Aug. Danz.

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