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Dr. Joh. Friedrich Ritter von Schulte,

ord. Prof. der Rechte an der Karl-Ferdinands-Universität zu Prag.

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Rec. Feb. 20, 1888.

Druck von Woerner & Comp. in Stuttgart.

Aus der Vorrede zur ersten Auflage.

Meine Absicht bei der Abfassung dieses Werkes -ging auf die Ausarbeitung eines Lehrbuchs im vollen Sinne des Wortes für den Vortrag und das Selbststudium. Es soll keine Sammlung rechtsgeschichtlicher Notizen, sondern eine kurze Geschichte der Rechtsentwicklung sein. Deshalb gehören in dasselbe nicht solche Ereignisse, Zustände u. s. f., von denen die rechtliche Entwicklung entweder gar nicht getragen oder doch in ihrem Verständnisse nicht unmittelbar gefördert wird. Mittelbar ist freilich die Volks- (politische) Geschichte nicht blos förderlich, sondern deren Kenntniss unerlässlich. Aber es ist nicht Aufgabe des Rechtshistorikers, sie zu lehren, noch des Fachstudiums, sich auf die Aneignung von Kenntnissen zu verlegen, welche als Grundlage desselben mitgebracht werden sollten. In Betreff des Materials darf keineswegs die Absicht vorwalten, das ganze zu Gebote stehende auszubeuten, vielmehr muss man sich auf Verarbeitung dessen beschränken, wodurch die wirkliche Entwicklung veranschaulicht wird. Es ist mithin der Gesichtspunkt festzuhalten, den Lernenden einerseits nicht durch Ueberfülle des Stoffes zu erdrücken, andrerseits durch zweckmässige Auswahl ihm die Möglichkeit zu bieten, den Gang der allgemeinen und der im grossen Ganzen gleichförmigen partikulären Entwicklung trotz der partikulären Mannigfaltigkeit zu erkennen. Dies ist der Fall, sobald an sich blos partikuläre Bildungen ihren Platz als Glieder in der Kette der allgemeinen Entwicklung finden. Der Charakter des Lehrbuchs fordert weiter, dass nur die Grundlagen mit Präcision entwickelt, die Ausführung aber dem mündlichen Vortrage und eignen Studium überlassen werde. Wesentlich gefördert wird dieser Zweck durch Mittheilung der vorzüglichsten Quellenbelege, soweit der zugemessene Raum dies gestattet. Wo solche nur in Auszügen aus Urkunden bestehen können, musste sich auf die eine oder andere beschränkt werden, damit weder der Umfang des Buches zu sehr erweitert, noch der Uebelstand herbeigeführt werde, dass diejenigen, auf welche beim mündlichen Vortrage einzugehen

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